Handy & Schule in Hessen:
Was erlaubt und was verboten ist
Dem hessische Kultusministerium (HKM) flatterten kürzlich Anfragen wegen des Handygebrauchs an Schulen und wegen einer Bannmeile um Schulen und Kindergärten herum auf den Tisch. Die gar nicht langweiligen Antworten des HKM dürften – stellenweise – gut auf die Spickzettel anderer Kultusmisterien passen.
Frage: Inwieweit kann über das HKM ein Verbot für die Nutzung und den Gebrauch von Handys an hessischen Schulen ausgesprochen werden?
Antwort: Das Nutzen von Mobiltelefonen ist Teil der freien Entfaltung der Persönlichkeit und somit als Grundrecht durch Art. 2 I Grundgesetz geschützt. Daraus folgt, dass ein generelles Verbot durch das Kultusministerium ohne eine gesetzliche Legitimierung (welche es derzeit nicht gibt) nicht möglich ist. Allerdings gibt es die Möglichkeit, in Einzelfällen Verbote auszusprechen, die aber jeweils einer Verhältnismäßigkeitsüberprüfung standhalten können müssen. So können also per Schulordnung oder Einzelanweisung der Schulleitung Direktiven zur Nutzung von Mobiltelefonen in der Schule ausgesprochen werden. Ein generelles Verbot der Nutzung auf dem Schulgelände dürfte nicht verhältnismäßig sein. Ein Nutzungsverbot während des Unterrichtes und kurzer Pausen ist unter dem Gesichtspunkt der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule nicht zu beanstanden. Auch die weit verbreitete Praxis, Telefone vor Klassenarbeiten und Prüfungen zum Schutz vor Täuschungsversuchen und der Beeinträchtigung von Mitschülern einzusammeln, ist durchaus als verhältnismäßig anzusehen. (siehe hierzu auch SchulRecht 06-08/00, S.131) Eine landesweite Regelung ist nicht erforderlich. Eine Regelung im Rahmen der Schulordnung obliegt dem Schulleiter beziehungsweise der Schulleiterin.
Frage: Kann und will die Hessische Landesregierung über die Bauverordnung eine Bannmeile für Mobilfunkmasten von 1,5 km Umkreis um Kindergärten und Schulen zum gesundheitlichen Schutz unserer Kinder veranlassen?
Antwort: Diese Fachfrage betrifft die Hessische Bauordnung (HBO) und kann gegebenenfalls vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung beantwortet werden. Bisher gibt es nach der Hessischen
Kommentar von Rechtsanwalt Dietmar Freund
Das Kultusminsiterium hätte lieber auf eine Antwort verzichten sollen. Die Antwort zum Baurecht ist mehrfach falsch!
Nach der aktuellen Bauordnung entfällt nach Anlage 2 zu § 55 HBO ein Genehmigungsverfahren für Mobilfunkanlagen bis 10 m Gesamthöhe und bei Parabolantennen mit Reflektordurchmesser bis 1,20 m allerdings nur, wenn die Gemeinde bei Vorhaben, die nicht dem naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigungsverfahren unterliegen (Im Außenbereich) 14 Tage nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen der Bauherrschaft nicht schriftlich erklärt, daß ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll (oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragt). Das heißt, dass zum einen schon die relevante Höhe unzutreffend angegeben ist und natürlich auch bei unter der relevanten Höhe eben von der Kommune durchaus die bauplanungsrechtliche Vereinbarkeit zu prüfen ist. Deshalb gibt es ja diese Vorbehaltsregelung (eben zur Wahrung der Planungshoheit der Kommunen). Und "Immissionsgesichtspunkte" können von der Kommune bei entsprechender Planung auch berücksichtigt werden!
Hinweis: RA Dietmar Freund vertrat beim Bruchköbel-Verfahren vor dem BGH die Klageseite
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Bauordnung eine Genehmigungsfreistellung für die Errichtung von Sendemasten unter 2,50 m Höhe. Bei höheren Anlagen ist die planungsrechtliche Relevanz zu prüfen. Kriterien für die planungsrechtliche Relevanz ergeben sich vorwiegend aus dem örtlichen Kontext der geplanten Anlage, nicht aber nach Immissionsgesichtspunkten (der Grenzwert der Bundesimmissionsschutzverordnung liegt bei 4,5 Millionen Mikrowatt). Die Zahl der Mobilfunkmasten wächst zur Zeit rasant an und erreicht in Hessen mit mehreren tausend Masten eine sehr beachtliche Dichte. Die Betreiber von Mobilfunkmasten werden künftig deutlich kleinere Masten installieren und unterschreiten dann die Planungsrelevanz sehr deutlich. Eine Transparenz zu Standorten kann über eine Datenbank der Regulierungsbehörde gewonnen werden. Eine Bannmeile für Schulen und Kindergärten käme wegen der Dichte dieser Einrichtungen in Städten und Gemeinden nahezu einem Baustopp von Sendemasten gleich (26.11.04-Dr. Göbel/Hartenstein/-ll).