Dem hessische Kultusministerium (HKM) flatterten kürzlich Anfragen wegen des Handygebrauchs an Schulen und wegen einer Bannmeile um Schulen und Kindergärten herum auf den Tisch. Die gar nicht langweiligen Antworten des HKM dürften – stellenweise – gut auf die Spickzettel anderer Kultusmisterien passen.
Frage: Inwieweit kann über das HKM ein Verbot für die Nutzung und den Gebrauch von Handys an hessischen Schulen ausgesprochen werden?
Antwort: Das Nutzen von Mobiltelefonen ist Teil der freien Entfaltung der Persönlichkeit und somit als Grundrecht durch Art. 2 I Grundgesetz geschützt. Daraus folgt, dass ein generelles Verbot durch das Kultusministerium ohne eine gesetzliche Legitimierung (welche es derzeit nicht gibt) nicht möglich ist. Allerdings gibt es die Möglichkeit, in Einzelfällen Verbote auszusprechen, die aber jeweils einer Verhältnismäßigkeitsüberprüfung standhalten können müssen. So können also per Schulordnung oder Einzelanweisung der Schulleitung Direktiven zur Nutzung von Mobiltelefonen in der Schule ausgesprochen werden. Ein generelles Verbot der Nutzung auf dem Schulgelände dürfte nicht verhältnismäßig sein. Ein Nutzungsverbot während des Unterrichtes und kurzer Pausen ist unter dem Gesichtspunkt der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule nicht zu beanstanden. Auch die weit verbreitete Praxis, Telefone vor Klassenarbeiten und Prüfungen zum Schutz vor Täuschungsversuchen und der Beeinträchtigung von Mitschülern einzusammeln, ist durchaus als verhältnismäßig anzusehen. (siehe hierzu auch SchulRecht 06-08/00, S.131) Eine landesweite Regelung ist nicht erforderlich. Eine Regelung im Rahmen der Schulordnung obliegt dem Schulleiter beziehungsweise der Schulleiterin.
Frage: Kann und will die Hessische Landesregierung über die Bauverordnung eine Bannmeile für Mobilfunkmasten von 1,5 km Umkreis um Kindergärten und Schulen zum gesundheitlichen Schutz unserer Kinder veranlassen?
Antwort: Diese Fachfrage betrifft die Hessische Bauordnung (HBO) und kann gegebenenfalls vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung beantwortet werden. Bisher gibt es nach der Hessischen
Kommentar von Rechtsanwalt
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