“Erstes Gericht stoppt Handy-Masten” schrieb die ‘Bild am Sonntag’ noch am 31. August 2003. Bürger des Hamburger Stadtteils Rotherbaum hatten vor dem Verwaltungsgericht Hamburg gegen die Errichtung eines UMTS-Sendemasten von T-Mobile geklagt und mit Beschluss vom 1. Juli 2003 einen Baustopp erwirkt (4 VG 4640/2002, PDF, 61 KByte). Die Richter bemängelten die hohe Reichweite der Anlage und sie sahen in dem Sendemasten eine psychische Belastung für die Anwohner. T-Mobile erhob gegen den Baustopp Beschwerde und bekam am 17. Dezember 2003 vor dem Oberverwaltungsgericht Recht (2 Bs 439/03, PDF, 37 KByte). Der UMTS-Mast darf damit vor dem endgültigen Abschluss des Rechtsstreits errichtet und in Betrieb genommen werden.
In der Begründung heißt es, die Mobilfunkkommunikation werde heute geradezu erwartet. Es bestehe ein allgemeines Bedürfnis, auch in Wohngebieten über Handy erreichbar zu sein. Die Reichweite der Anlage müsse dabei unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht ausschließlich auf das fragliche Wohngebiet beschränkt werden. Mit einer Reichweite von 500 m halte sie sich im Rahmen einer für ein Wohngebiet typischen Größe. Die Anwohner seien auch nicht unzumutbar beeinträchtigt, selbst wenn sie subjektiv eine psychische Belastung empfänden, denn bauplanungsrechtlich seien nur objektive Auswirkungen entscheidend. Solche aber fehlten, da die Anlage die in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegten Grenzwerte einhalte. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geht das OVG ferner davon aus, dass die geltenden Grenzwerte nur dann verfassungsrechtlich zu beanstanden seien, wenn sie die menschliche Gesundheit erkennbar völlig unzureichend schützten. Dies sei aus Sicht der Richter jedoch nicht der Fall (30.12.03-ll).
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