Das Koblenzer Verwaltungsgericht wies am 29. Juli 2003 die Klage eines Netzbetreibers ab und entschied, dass eine ohne Baugenehmigung errichtete Mobilfunkbasisstation solange nicht in Betrieb genommen werden dürfe bis eine Baugenehmigung erteilt worden sei (Az.: 1 K 133/03.KO). Die Klägerin hatte in einem allgemeinen Wohngebiet auf einem Haus ohne Genehmigung eine Mobilfunkanlage errichtet. Sie war der Auffassung, dass man für die Nutzung dieser Anlage nach der Landesbauordnung keine Genehmigung bedürfe. Daraufhin untersagte die Stadt die weitere Nutzung der Mobilfunkstation. In der Urteilsbegründung heißt es: Durch die Anlage werde dem bisher ausschließlich sozialen Zwecken dienenden Gebäude eine neue gewerbliche Nutzung hinzugefügt, was genehmigungspflichtig sei. Schon der Umstand, dass einer baulichen Anlage die erforderliche Genehmigung fehle, sei grundsätzlich ausreichend, um ihre Nutzung zu untersagen. Jedes andere Verständnis würde zu einer dem Gleichheitsgrundsatz widersprechenden Benachteiligung einer gesetzestreuen Person führen, die eine bauliche Anlage erst nach Einholung der erforderlichen Genehmigung errichtet und nutzt. Gründe, die eine Ausnahme rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Insbesondere müsse erst noch im Baugenehmigungsverfahren geprüft werden, ob die Mobilfunkanlage an ihrem Standort bauplanungsrechtlich zulässig sei (21.8.03-ll).
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