Wer 35 Meter von einer geplanten 25 m hohen Mobilfunkanlage entfernt wohnt und damit den Sicherheitsabstand von knapp 6,40 Metern um mehr als das 5-fache überschreitet, kann gegen den Bau der Antenne keinen vorläufigen Rechtsschutz erhalten. Zu diesem Urteil ist am 5.11.2003 die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg gekommen, die über einen “Nachbar-Widerspruch” zu entscheiden hatte (Az 4 B 3537/03). Ein Ehepaar aus Oldenburg (Niedersachsen) hatte gegen die Stadt Oldenburg geklagt, die die geplante Antenne genehmigt hatte. Sie hatten u. a. angeführt, die Funkanlage sei ein „störender Gewerbebetrieb“, da sich die Menschen „geängstigt und bedroht“ fühlten; außerdem seien die Vorschriften zum Immissionsschutz nicht hinreichend beachtet worden, da die von der Stadt angewendete 26. Bundesimmissionsschutzverordnung „nicht den verfassungsrechtlichen Ansprüchen an den Gesundheitsschutz genügt“. Der Staat müsse nämlich nicht nur nachgewiesene, sondern bereits „potenziell schädliche Einwirkungen“ verhindern. Das Gericht sah dies anders. Mobilfunkanlagen seien weder nach herrschender Rechtsprechung noch nach Überzeugung des Gerichts „störende Gewerbebetriebe“; Gesundheitsgefahren durch elektromagnetische Wellen seien nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis „ausgeschlossen“. Es sei also „nicht ersichtlich“, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber seine Pflicht verletzt habe, den Bürger vor Hochfrequenzstrahlung zu schützen. Den Klägern sei deshalb der Betrieb zuzumuten (23.11.03-ll).
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