Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz erklärte in einem Urteil vom 24.07.2003 (Az.: 1 A 10196/03.OVG) den Mobilfunk-Sendemasten auf dem Hochhausdach eines Koblenzer Altenwohnheims für rechtens. Die Stadt hatte dem Betreiber mit Hinweis auf Bestimmungen des geltenden Bebauungsplanes die Nutzung des Senders untersagt. Der Betreiber klagte dagegen und bekam jetzt auch in der nicht weiter anfechtbaren Berufungsinstanz Recht. Nach Ansicht der Richter hat das Unternehmen Anspruch auf eine Befreiung von den Bestimmungen des Bebauungsplanes, weil das Allgemeinwohl, hier die flächendeckende Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen, dies erfordere. Gewichtige Gründe dagegen sahen die Richter nicht. Erst kürzlich hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gegenteilig entschieden und einem Bebauungsplan der Stadt Vilshofen Vorrang eingeräumt gegenüber dem Versorgungsauftrag des Netzbetreibers (8.8.03-ll).
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