BGH-Urteil lässt Zweifel
an Mobilfunk-Grenzwerten nicht gelten

Mit seinen beiden Urteilen vom Freitag, den 13.2.04, hat der Bundesgerichtshof den Grenzwerten gemäß 26. BImSchV höchtsrichterlichen Segen erteilt (V ZR 217/03 und V ZR 218/03). Wie es in der BGH-Pressemeldung heißt, gelang den Klägern nicht der Nachweis, dass ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der in der BImSchV festgelegten Grenzwerte und ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder unterhalb dieser Werte besteht. Der BGH fand es außerdem zulässig, dass die unteren Gerichte keine Sachverständigengutachten einholten, bevor sie die Klage ablehnten. Neue Gutachten hätten nur den Stand der Wissenschaft bestätigen können, dass eben keine Gesundheitsschäden nachgewiesen seien.

Nun kann man über diese Argumentation sicherlich geteilter Meinung sein. Tatsache ist, dass Mobilfunkgegner von der deutschen Justiz bis auf weiteres wohl nichts zu erwarten haben. Ebenso wenig von der Politik. Beide stützen sich in ihren Argumentationen stereotyp auf den gegenwärtig gesicherten und hinlänglich bekannten Forschungsstand, der sich von vereinzelt publizierten warnende Studien kaum beeindruckt zeigt. Aus dieser Sicht heraus scheint der großen Interphone-Krebsstudie der WHO eine fast schicksalshafte Bedeutung zuzukommen: Findet sie unerwarteterweise eindeutig Besorgniserregendes zum Mobilfunk, dürfte dies sogar Politik und Justiz auf andere Gedanken bringen. Findet sie jedoch nichts, müssen Mobilfunkgegner eine Kröte schlucken, die beinahe nach Kapitulation aussieht. Nur “beinahe” freilich, weil die Interphone-Studie allein die Krebsgefahr durch Handys erforscht – und nicht die Dauerbestrahlung durch Basisstationen (15.2.04-ll).

Weiterführendes zum BGH-Urteil

Pressemeldung des BGH mit kurzer Urteilsbegündung (13. Februar 2004)

BGH-Urteil V ZR 217/3 im PDF-Format (65 KByte)

Kommentar eines hessischen CDU-Abgeordneten im Sport-Guide, Fulda (17. Februar 2004)

Kommentar im satirischen Magazin “Der Bruchköbler” (18. Februar 2004)

Erster Kommentar von RA Dietmar Freund, Anwalt der Kläger, nach der Urteilsverkündung (19. Februar 2004)

Zweiter Kommentar von RA Dietmar Freund, nach Sichtung der Urteile (4. April 2004)

Kommentar von RA Jürgen Ronimi, Oberursel (1. März 2004)


Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle: Nr. 15/2004

Bundesgerichtshof zu den Voraussetzungen
des privaten Immissionsschutzes gegen Mobilfunksendeanlagen

Der u. a. für das private Immissionsschutzrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte in zwei parallel gelagerten Verfahren über die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen von einem Unternehmen verlangt werden kann, den Betrieb von Mobilfunksendeanlagen wegen der davon ausgehenden elektromagnetischen Felder zu unterlassen.

Die Beklagte zu 1 betreibt seit 1999 auf dem Kirchturm der Jakobuskirche in Bruchköbel eine Mobilfunksendeanlage. Den Standort nutzt sie aufgrund eines auf 20 Jahre befristeten Mietvertrages mit der Beklagten zu 2. Die Kläger beider Verfahren wohnen in der Nähe bzw. gehen dort einer beruflichen Tätigkeit nach. Die für Mobilfunkanlagen geltenden Grenzwerte nach § 2 in Verbindung mit Anhang 1 der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) werden eingehalten.

Die Kläger verlangen von der Beklagten zu 1, den Betrieb der Sendeanlage zu unterlassen, und von der Beklagten zu 2, den Betrieb durch die Beklagte zu 1 nicht zu ermöglichen. Sie haben behauptet, von dem Betrieb der Anlage gehe für sie eine konkrete Gesundheitsgefährdung aus, vor der sie die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BimSchV nicht schütze. Zum einen seien diese Werte zu hoch angesetzt, zum anderen erfasse die Verordnung nur die sog. thermischen Wirkungen, nicht aber die athermischen, die u. a. zu einer Steigerung des Krebsrisikos führten, negative Auswirkungen auf das Immunsystem hätten und auch Kopfschmerzen, Gehör- und Konzentrationsstörungen auslösten.

Die Klage ist vom Landgericht Hanau abgewiesen worden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Auch die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision blieb ohne Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB für nicht begründet erachtet, weil die Kläger die von der Mobilfunkanlage der Beklagten zu 1 ausgehenden elektromagnetischen Felder nach § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB dulden müssen. Nach dieser Vorschrift besteht eine Duldungspflicht, wenn die von der Anlage ausgehenden Immissionen zu keiner oder nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung führen. Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats von dem Empfinden eines verständigen Menschen und davon ab, was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist. Dabei steht dem Tatrichter ein auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bezogener Beurteilungsspielraum zu. Hierbei hat er indes zu beachten, daß nach § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB eine unwesentliche Beeinträchtigung "in der Regel" dann vorliegt, wenn - wie hier - die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenzen oder Richtwerte von den ermittelten und bewerteten Immissionen nicht überschritten werden. Die Einhaltung solcher Grenzen oder Richtwerte schließt zwar das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung nicht aus, hat aber Indizwirkung zugunsten einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung.

Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme, daß die Kläger die Indizwirkung nicht erschüttert haben. Hierzu wäre darzulegen gewesen, daß ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der in der BImSchV festgelegten Grenzwerte und ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder unterhalb dieser Werte besteht. Daran fehlt es. Wissenschaft und Forschung ist – wie das Berufungsgericht festgestellt hat - bislang nicht der Nachweis gelungen, daß athermische Effekte elektromagnetischer Felder, zumal unterhalb der durch die 26. BImSchV gezogenen Grenzen, zu gesundheitlichen Schäden führen können. Darauf beruhen die Empfehlungen der Strahlenschutzkommission vom 13./14. September 2001, die Grundlage für die festgesetzten Grenzwerte sind. Bei diesem Forschungsstand war es nicht verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht kein Sachverständigengutachten zu der Frage der gesundheitlichen Auswirkungen von elektromagnetischen Feldern eingeholt hat. Ein solches Gutachten hätte nur diesen Stand der Forschung widerspiegeln können und ist daher nicht geeignet, neue Erkenntnisse zu vermitteln.

Urteile vom 13. Februar 2004 – V ZR 217/03 und V ZR 218/03

Karlsruhe, den 13. Februar 2004

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Erster Kommentar von Dietmar Freund, kurz nach Urteilsverkündung:

Dieses Urteil ist ein herber Schlag

Sehr geehrte Kollegen und Interessierte,

obgleich die negative(n) Entscheidung(en), die Sie inzwischen sicher den Medien entnommen haben, meiner Erwartung/Befürchtung entspricht, ich mich also keinen Illusionen hingegeben hatte, war und ist das BGH-Verfahren dennoch für mich in seiner bisherigen konkreten Ausgestaltung insbesondere unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung am vergangenen Freitag deprimierend. Während der etwa einstündigen Verhandlung kam für einen kurzen Moment immerhin eine Hoffnung auf eine Zurückverweisung zum OLG auf...

Wie dem auch sei. Dies Urteil ist natürlich ein herber Schlag nicht nur für die in der Nähe von Mobilfunkbasisstationen lebenden Menschen, sondern auch für die in den beiden Verfahren angeführten zahlreichen renommierten Wissenschaftler, die eindringlich davon abraten, solche Anlagen in Wohngebieten zu betreiben. So hatte ich beispielsweise in einem letzten Schriftsatz im Revisionsverfahren zum fehlenden "Wirkmechanismus" für die zu beobachtenden Bestrahlungsfolgen angeführt, dass es dazu nicht nur (unstreitig) weitere Forschungen, sondern auch zusätzlicher wissenschaftlicher Ansätze wie etwa quantenphysikalischer Gesichtspunkte bedarf, wie dies beispielsweise von dem als Sachverständigen benannten Herrn Dr. Ulrich Warnke von der Universität des Saarlandes, betont wird. Dazu hatte ich beispielhaft auf dessen Abhandlung zur "Notwendigkeit von Forschungsprojekten zur Wirkung elektromagnetischer Felder des Mobilfunks unter quantenphysikalischen Gesichtspunkten" verweisen lassen, die er im September des vergangenen Jahres aufgrund der Einladung zum 2. Fachgespräch dem BfS zur Verfügung gestellt hatte. Ich hätte diesen Text wohl nicht vorlegen lassen dürfen. Denn der Prozessbevollmächtigte der Betreiberfirma gab ein paar Sätze daraus sozusagen "zum Besten" und amüsierte offenbar damit auch einige Mitglieder des Senats. Beispielsweise pickte er sich eine aus dem Zusammenhang gerissene sehr schlichte Darstellung zu einem Aspekt der Heisenberg´schen Unschärferelation heraus, zu dem Herr Dr. Warnke u.a. schrieb: "Ein Elektron, das gefragt wird, ob es ein Teilchen ist, ist ein Teilchen, wenn aber das Elektron gefragt wird, ob es eine Welle ist, dann ist es eine Welle." Nach weiteren isolierten Zitaten aus diesem Text verstieg sich der gegenseitige Prozessbevollmächtigte zu der in entsprechend ironischem Ton vorgetragenen "Schlussfolgerung", dass wir ja dann auch die Mobilfunkwellen fragen könnten, ob sie uns schädigen oder nicht....

Jegliche weiterführenden Denkansätze und seien sie bereits so etabliert wie die Quantentheorie als eine der wichtigsten Theorien der modernen Physik (weil sie durch ihre Fähigkeit, Vorgänge in der atomaren Welt korrekt zu beschreiben, viele technische Entwicklungen erst möglich gemacht hat, wie z. B. Kernenergie, Laser, Kernspintomographie oder den Halbleitertransistor, ohne den unsere heutige computerisierte Welt nicht möglich wäre!) werden auf solche Weise sozusagen "entschärft" und es ist ein geradezu voraufklärerischer Rückfall (bezeichnenderweise führte der Senatsvorsitzende dazu auch Kant an!) zu beobachten, weil dies eben gut in die gegenseitige Interessenlage und die politische Großwetterlage passt.

Obwohl das Landgericht Frankfurt in einem Urteil vom Herbst 2000 Klägern gegen einen Sender in einem Kirchturm in Oberursel Recht gegeben hatte, sollen die in den Bruchköbeler Verfahren angeführten Aussagen von zahlreichen weiteren namhaften Experten nach Ansicht des Gerichts nicht einmal in der Lage sein, das "bisherige Gebäude anzukratzen", wie sich der Senatsvorsitzende ausdrückte. Denn erst dann hätte die Betreiberseite die Unwesentlichkeit der Dauerbestrahlung zu beweisen. Wer oder was aber allerdings über die vorgelegten außerordentlich umfangreichen Expertendarlegungen hinaus geeignet sein könnte, die sog. "Indizregel" der Elektrosmogverordnung (vom Gericht als "Beweiswürdigungsregel mit Indizcharakter" bezeichnet) zu erschüttern, war jedenfalls den mündlichen Äußerungen des Gerichts nicht zu entnehmen. Vielleicht hätte die leider leere Ankündigung gebliebene wiss. Aufarbeitung von angeblich dem "hese-projekt" ("human ecological social economical project", wer auch immer dahinter steht!?) vorliegenden ca. 1.200 Krankenberichten über das ebenfalls schon vor Jahren avisierte sog. "ICRESERVE-Projekt" dieser Initiativgruppe (?) etwas bewirken können?!

Besonders prekär empfinde ich dabei, dass sogar der Eindruck erweckt wird, als hätten sich die Kläger lediglich "ins Blaue hinein" (so die wörtliche Formulierung des Senatsvorsitzenden, wie sie sich auch bei dpa wieder findet) auf Gesundheitsrisiken berufen (also entweder kein oder lediglich gehaltloses Material vorgelegt)!

Das Gericht stützt sich (wie die Vorinstanzen) offenbar im wesentlichen auf die Äußerung der beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) angesiedelten Strahlenschutzkommission (SSK) bereits vom Herbst 2001 und hält diese über zwei Jahre alte "Empfehlung" unbeeindruckt von den seitdem veröffentlichten zahlreichen weiteren Warnungen, wie etwa der ersten Ergebnisse des EU-weiten REFLEX Forschungsprojektes, für weiterhin maßgeblich. Dies entspricht der fatalen Tendenz der Rechtsprechung, komplexe umweltmedizinische Probleme der gerichtlichen Überprüfung zu entziehen. Komplexität und Multikausalität als Grundelemente der umweltmedizinischen Betrachtung werden damit de facto für nicht justiziabel erklärt und entsprechende Prüfungen werden "ins Ermessen" politischer Institutionen oder sog. "anerkannter Stellen" gestellt, die damit faktisch über Gesundheitsvorsorge eigenmächtig entscheiden können. Die dringend erforderliche Kontrolle der betreffenden Institutionen der Exekutive durch die "dritte Gewalt" fällt damit (weiterhin) aus.

Nach Meinung der BGH-Richter soll trotz der vorgelegten äußerst umfangreichen Unterlagen zu wissenschaftlichen Warnungen offenbar nicht einmal ein "wissenschaftlich begründeter Zweifel" an der Richtigkeit der in der Verordnung festgelegten Grenzwerte und kein "fundierter Verdacht" einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder unterhalb der Grenzwerte vorliegen. Bezeichnenderweise wird in der (unten angeführten) Presserklärung des BGH im selben Atemzug sogar der fehlende "wissenschaftliche Nachweis" angeführt, obwohl es doch um vorbeugende Unterlassungsklagen ging. Läge ein solcher Nachweis bereits vor, käme jegliche Vorsorge zu spät....

Nach dem Wortlaut der Presseerklärung des BGH würde also der angebliche fehlende Zweifel oder der fundierte Verdacht deshalb fehlen, weil eben noch kein "Nachweis" geführt sei! Ich bin gespannt, wie dies in den Urteilsgründen ausgeführt werden wird ....

Das aus naturwissenschaftlichen Laien bestehende Gericht meint schließlich - und dass erscheint mir besonders problematisch -, ohne Hinzuziehung von spezifischem Sachverstand beurteilen zu können, ob die von der (Haupt)Meinung etwa der Strahlenschutzkommission abweichenden kritischen Äußerungen von Wissenschaftlern "erschütternde Indizien" enthalten und folgt dabei offenbar "blind" zu 100% der über zwei Jahre alten "Empfehlung" der SSK. Auch diesbezüglich bin ich sehr gespannt auf die Urteilsgründe.

Zweifel an der sog. "Beweiswürdigungsregel mit Indizcharakter" und damit am "bisherigen Gebäude" selbst sind vom Gericht trotz des auch diesbezüglich sehr umfangreichen klägerischen Sachvortrags schon in den Tatsacheninstanzen nicht geäußert worden. Umstände wie etwa die personellen und räumlichen Verflechtungen zwischen BfS, SSK und ICNIRP und der "Befangenheit" der staatlichen Organe wegen der überaus hohen Einnahmen bei der UMTS-Versteigerung und der wesentlichen Beteiligung an der Tochter der Telekom AG etc. pp. sind dabei offenbar nicht gewürdigt worden. Der quälende Prozess mit dem Betreiberkonsortium von "Toll Collect" wirft auch ein bezeichnendes Licht darauf, wer mit wem wie umgeht! Abgesehen davon, dass der Rechtsanspruch auf Vorsorge, die selbst nach Angabe der Bundesregierung (BT Drucksache 14/7958 vom 04.01.2002, Antw. auf Frage 34) in der Verordnung nicht berücksichtigt ist (und zu der ebenfalls sehr ausführlich vorgetragen worden war), weiterhin leer läuft, wird schon deshalb, weil zur typischen "Fernfeldexposition im Niedrigdosisbereich" durch Basisstationen derzeit praktisch keine gesundheitsrelevanten Untersuchungen existieren, von Betroffenen (Klägern) weiterhin unmögliches verlangt.

Es bleibt also nun erst einmal die schriftliche Urteilsbegründung abzuwarten und zu prüfen, ob ein weiterer Gang nach Karlsruhe, diesmal zum Bundesverfassungsgericht, erfolgen sollte. Mit der Zustellung der Urteilsbegründung ist in 4 bis 6 Wochen zu rechnen.

Unabhängig davon oder auch gerade deshalb ist nunmehr die weitere politische Arbeit für die Initiativen noch bedeutender geworden. Ganz wichtig ist dabei nach wie vor eine funktechnisch fundierte Bauleitplanung der Kommunen. Mit allen Mitteln ist weiterhin darauf hinzuwirken, die besonderen Risiken in Wohngebieten durch eine Gesamtbauleitplanung zu minimieren. Für sämtliche Anbieter sollen die Standorte für Basisstationen in einer Gesamtplanung optimal auf die funktechnischen Erfordernisse der jeweiligen Topographie abgestimmt werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dietmar Freund

Rechtsanwalt

 

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Zweiter Kommentar von Dietmar Freund, nach Analyse der Urteilsbegründung:

Fehlende Vorsorge der 26. BImSchV erstmals anerkannt

Bemerkenswert an der Entscheidung ist zunächst die erstmals anerkannte fehlende Vorsorge bei der 26. BImSchV auf Seite 6 des Urteils.

Bezeichnend ist, dass der V. Senat des BGH im ersten Absatz auf Seite 6 zu seiner Begründung zum (angeblich) geregelten Schutz vor athermischen Wirkungen sogar lediglich auf eine Fußnote in der Stellungnahme der Strahlenschutzkommission vom Herbst 2001 zurückgreift, die schon deshalb sachlich falsch ist, weil thermisch bedingte Reaktionen gerade nicht bei geringeren Feldstärken auftreten als nachgewiesene athermische Reaktionen, sondern umgekehrt, was von den Klägern auch unter Beweisantritt vorgetragen worden war!

Weshalb übrigens die anerkannte fehlende Vorsorge für die Entscheidung irrelevant sein soll, wird vom BGH nicht begründet, obgleich unter Hinweis auch auf obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung u.a. auf den Unterschied zwischen Gefahrenabwehr und Vorsorge hingewiesen wurde, der zumindest zur Beurteilung der Verfassungskonformität der 26. BImSchV relevant ist (was ebenfalls vorgetragen wurde).

Der Senat hat sich zur von ihm angeführten Übereinstimmung der 26. BImSchV mit der Verfassung maßgeblich lediglich auf einen Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gestützt (und einen weiteren von der Revision eingeführten Beschluss als nicht entgegenstehend gesehen). Obwohl in den Verfahren wiederholt angeführt worden war, dass solche Beschlüsse keine Bindungswirkung (gemäß § 31 BVerfGG) haben, wird weiterhin insbesondere der Beschluss des BVerfG vom 28. Februar 2002 (1 BvR 1676/01) als bindend angeführt.

Nicht ein Wort hat der BGH zur Rechtsqualität der 26. BImSchV in Bezug auf deren Ermächtigungsgrundlage (den §§ 22, 23 BImSchG) verloren, obwohl dazu ebenfalls entsprechend vorgetragen worden war.

Positiv ist, dass der von der Gegenseite (Betreiberseite) immer wieder kolportierten Beweislastumkehr (durch die Änderung des § 906 BGB im Zusammenhang mit dem Sachenrechtsänderungsgesetz von 1994) endgültig eine Absage erteilt wurde.

Ferner ist positiv hervorzuheben, dass nach dem ausdrücklichen Wortlaut auf Seite 8 der Urteilsgründe im Verfahren V ZR 218/03 der Tatrichter durch die "Entscheidungshilfe" der Grenz- und Richtwerte nicht von der Verpflichtung entbunden ist, die Umstände des Einzelfalls zu würdigen und unter Berücksichtigung des "Empfindens eines verständigen Menschen" zu entscheiden.

Bemerkenswert ist dabei, dass dabei nicht etwa die Entscheidung darüber angeführt wird, ob trotz des Unterschreitens der Grenzwerte möglicherweise doch von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen ist, sondern vom umgekehrten Fall, also ob trotz Überschreitens der Grenzwerte von einer unwesentlichen Beeinträchtigungen auszugehen sei.

Bei den Voraussetzungen für die Darlegungs- und Beweislast zur Erschütterung der Indizwirkung der Grenzwerte ist zumindest nicht stringent argumentiert worden:

Auf Blatt 9 heißt es dazu, dass ein Kläger "nur" Umstände darzulegen und zu beweisen hat, die dem Tatbestand des § 906 Absatz 1 Satz 2 BGB die Indizwirkung nehmen und er somit nicht nachweisen muss, dass die Beeinträchtigung wesentlich ist. Auf Seite 10 wird angeführt, dass es Wissenschaft und Forschung bislang nicht gelungen sei, den "Nachweis" zu erbringen, dass athermische Effekte unterhalb der Grenzwerte zu gesundheitlichen Schäden führen können. Auf Seite 11 wird demgegenüber ausgeführt: "Das - wie die Revision zusammenfasst - Schäden möglich sind, also nicht ausgeschlossen werden können, entspricht auch bisherigen Erkenntnissen"!

Dies steht in Widerspruch zu der vom Senat selbst aufgestellten Voraussetzung einer nicht gegebenen Darlegungs- und Beweislast für eine wesentliche Beeinträchtigung. Im darauf folgenden Satz der Urteilsbegründung wird dementsprechend inkonsequent relativiert, dass im konkreten Fall kein Gefährdungspotential vorhanden sei, das nach dem neuesten Stand der Forschung als eine wesentliche Beeinträchtigung eingestuft werden müsste (was nicht einmal im Ansatz erkennbar sei! – was wohl auch sozusagen zur "Abschreckung" formuliert ist – das Gericht war ja auch nur über die Revisionszulassung tätig geworden!). Das angeblich nicht einmal im Ansatz erkennbare Gefährdungspotential steht auch in Widerspruch zur oben zitierten Aussage, dass es bisherigen Erkenntnissen entspricht, dass Schäden möglich sind!

"Eingeräumt" wird also, dass es bisherigen Erkenntnissen entspricht, dass Schäden möglich sind und auf der gleichen Urteilsseite wird dementgegen angeführt, dass nicht einmal der ernsthafte Verdacht einer solchen Gefährdung bestehe!?

Ferner nicht nachzuvollziehen ist, dass auf Seite 11 im vierten Satz lapidar angeführt wird: "Soweit sie (gemeint ist die Revision) auf neuere Studien verweist, die nach Erlass des Berufungsurteils herausgekommen sind, handelt es sich um keinen Sachvortrag der der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt"?

Denn nach der Zivilprozessordnung (§ 559 ZPO) gibt es keinen Grund, dass eine derartige Beurteilung durch das Revisionsgericht ausgeschlossen wäre. Dies war bereits beim Vortrag zu diesen neueren Studien (Reflex-Projekt u. TNO-Studie etc.) geprüft worden.

Diese eindeutige Nichtbeurteilung eröffnet jedoch zusätzlich zu den Ausführungen des BGH zur Verantwortung der Tatrichter den Weg für eine weitere (wiederholte) Inanspruchnahme des Instanzenzuges.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dietmar Freund

Rechtsanwalt

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Kommentar von RA Jürgen Ronimi

Weiterkämpfen

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat eine Klage von Bruchköbeler Mobilfunkgegnern gegen eine Sendeantenne im Kirchturm zurückgewiesen. Dazu heißt es in zwei Leserbriefen:

Dieses Urteil des BGH bietet keinen Anlass zur Resignation. Zwar ist die Reaktion der Bruchköbeler Bürgerinitiative verständlich, die dieses Urteil als einen "harten Rückschlag" empfinden, denn für die dort betroffenen Bürger ist der Rechtsweg bis auf die meiner Ansicht nach nicht gebotene Anrufung des Bundesverfassungsgerichts erschöpft. Immerhin ist doch jetzt höchstrichterlich festgestellt, dass die untergeordneten Gerichte aufgefordert sind, nach eigenem Ermessen die Beweise Recht suchender Bürger für durch Mobilfunksendeanlagen zu befürchtende Gesundheitsgefährdungen zu prüfen und zu einem eigenen, individuellen Ergebnis im Einzelfall zu kommen. Die Vorgaben des Bundesgerichtshofs sind insoweit eindeutig.

Danach haben die Grenzwerte der 26. Bundes-Immissions-Schutzverordnung (BImSchV) zunächst die Indizwirkung, dass Bürger durch in der Nähe ihrer Wohnungen befindliche Mobilfunksendeanlagen diese nur "unwesentlich" beeinträchtigen. Diese Indizwirkung kann jedoch bei wissenschaftlich begründeten Zweifeln und dem fundierten Verdacht bestehender Gesundheitsgefährdungen, die nicht ins Blaue hinein von betroffenen Bürgern vorgetragen werden, durchaus erschüttert werden, und zwar durch Vorlage neuerer Forschungsergebnisse, die die Grenzwerte in Frage stellen und deshalb dazu führen, dass die untergeordneten Gerichte auf eine Umkehr der Beweislast dahingehend zu erkennen haben, dass nunmehr die Mobilfunkbetreiber die Ungefährlichkeit der von ihren Anlagen ausgehenden Strahlung nachweisen müssen.

Genau dies war bisher nicht der Fall. Nur allzu gerne haben sich bisher die untergeordneten Gerichte auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurückgezogen und diese dahingehend interpretiert, dass ihnen eine eigene Beweisaufnahme verboten sei, solange die Grenzwerte der BImSchV noch gelten. Von Recht suchenden Bürgern vorgelegte, neueste wissenschaftliche Ergebnisse und Beurteilungen unabhängiger Wissenschaftler weltweit wurden unter diesem Gesichtspunkt einfach nicht beachtet. Dies ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs nun nicht mehr möglich. Vielmehr ist jeder einzelne, mit einer Mobilfunkstreitigkeit befasste Richter aufgerufen, nach seinem eigenen Gewissen und Ermessen die ihm vorgelegten wissenschaftlichen Ergebnisse zu prüfen und zu entscheiden, ob diese begründete Zweifel und den fundierten Verdacht bestätigen, dass die Grenzwerte der BImSchV die Bürger gerade nicht vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Mobilfunksendeanlagen schützen. Keineswegs fordert der Bundesgerichtshof also den Beweis für eine Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunksendeanlagen, sondern von den betroffenen Bürgern nur noch den Nachweis wissenschaftlich begründeter Zweifel und den eines fundierten Verdachts derartiger gesundheitlicher Beeinträchtigungen.

Nach alledem bleibt es den untergeordneten Gerichten vorbehalten, in Einzelfällen künftig unabhängig von politischen und wirtschaftlichen Erwägungen bürgergerechter die ihnen vorgelegten Beweismittel zu entscheiden. Dies setzt allerdings den grundsätzlichen Willen unserer Gerichte voraus, die Gesundheit unserer Bürger den wirtschaftlichen Interessen der Lobbyisten und Politiker voranzustellen, denn der Unterschied zwischen einem demokratischen Rechtsstaat und einem Bananenstaat ist und bleibt die Unabhängigkeit der Justiz!

Jürgen Ronimi, Rechtsanwalt, Oberursel

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Abgeordneter Frank Williges begrüßt BGH-Urteil:

Mobilfunk nicht verteufeln

Der Sprecher für Mobilfunk der hessischen CDU-Landtagsfraktion, Frank Williges, hat das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Mobilfunk begrüßt. Mit seinem Urteil vom 13. Februar 2004 habe der Bundesgerichtshof, so Williges, für eine "längst überfällige Klarstellung gesorgt". In zunehmenden Maße sind die Verpächter der Gebäude oder Grundstücke, auf denen Sendeanlagen errichtet werden, die Zielscheibe von Kritik und Klagen, kritisiert der CDU-Abgeordnete. "Fast alle nutzen Mobiltelefone und fordern gut ausgebaute Mobilfunk-Netze, aber nicht in der eigenen Umgebung. Dieser Widerspruch ist rational nicht zu fassen." Im konkreten Fall hatten zwei Anlieger gegen die Errichtung einer Sendeanlage auf einem Kirchturm in Bruchköbel bei Hanau geklagt. Ihre Klage wurde abgewiesen, weil keine konkreten Anhaltspunkte für ein Gesundheitsrisiko durch Elektrosmog vorlagen. Die allgemeine Behauptung, die elektromagnetischen Felder seien schädlich, reicht laut BGH nicht aus, wenn die Grenzwerte eingehalten werden. Laut Williges basieren die in Deutschland geltenden Grenzwerte auf Empfehlungen der Internationalen Kommission zum Schutz vor nicht ionisierenden Strahlen (ICNIRP). Deutschland hat sich 1999, wie die meisten europäischen Länder, der EU- Ratsempfehlung angeschlossen, die die ICNIPR- Grenzwerte aufgenommen hat. In den Niederlanden, und Österreich gelten noch höhere Grenzwerte als in Deutschland. Williges mahnt an, die Diskussionen vor Ort sachlich zu führen und gemeinsam akzeptable Standorte für Mobilfunkantennen zu finden. Eine wichtige Grundlage ist, so Williges, dabei die im Jahr 2001 zwischen den Betreibern und den kommunalen Spitzenverbänden geschlossene Vereinbarung, die die Beteiligung der Kommunen bei der Standortauswahl regelt. "Eine Prüfung der Gesundheitsgefährdung ist richtig und wichtig", so der CDU-Abgeordnete. Jedoch müssten wissenschaftliche Erkenntnisse auch akzeptiert werden. "Die irrationale Verteuflung des Mobilfunks ist unangemessen und schadet außerdem dem Wirtschaftsstandort."

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Kommentar des Satiremagazins “Der Bruchköbler”:

BGH watscht Kläger aus Bruchköbel ab

(mr) Von Martin Reisbeck. Bruchköbel, 14. Februar 2004. Juristen sind für ihre Monstersätze bekannt. In der Regel gelingt es auch nur Juristen, die Sätze aus ihrem Fachbereich verständlich darzulegen. Da ich keinen Cent zu verschenken habe, schalte ich jetzt das eigene Hirn mal einen Gang höher und interpretiere ein interessantes Urteil des BGH von gestern frisch von der Leber weg. Ich denke auch mal laut über seine Bedeutung nach. Natürlich ohne dabei die Würde des hohen Gerichtes verletzen zu wollen.

Am Freitag dem 13. standen die Vertreter der evangelischen Jakobuskirche Bruchköbel und der Betreiber der Mobilfunksender im Kirchturm der Jakobuskirche als Beklagte vor dem BGH. In dieser Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes können wir nachlesen, wie die Kläger, mutige Privatleute aus Bruchköbel, vom Gericht gezeigt bekamen, was Gesundheitsvorsorge wert ist, wenn wirtschaftliche Interessen einer Boombranche dagegen stehen. Zitat aus der Pressestelle des BGH: „(…)Die Kläger müssen die von der Anlage ausgehenden elektromagnetischen Felder nach §906 Abs. 1 Satz 1 dulden. Es besteht Duldungspflicht, wenn die von der Anlage ausgehenden Immissionen zu keiner oder nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung führen. Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, hängt von dem Empfinden eines verständigen Menschen ab (…).” Der letzte Satz geht zwar mit einem „Und” weiter, aber ich halte an dieser Stelle kurz inne um zu wiederholen, was bis hier eigentlich gesagt wurde.

Das Gericht hat festgestellt, daß die Kläger verpflichtet sind, Sendeanlagen im Kirchturm zu dulden, wenn es durch die hochfrequent gepulste Mikrowellenstrahlung zu keiner oder nur zu einer geringen Beeinträchtigung kommt. Und es stellt fest. wovon es abhängt, ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist oder nicht. Nämlich vom Empfinden eines verständigen Menschen. Um es vorweg zu nehmen: das Gericht hat in keinem Punkt seiner Begründung angedeutet, daß es glaubt, die Kläger seien unverständige Menschen. Die Urteilsbegründung geht nach dem „Und” weiter: „und hängt davon ab, was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist.”

Eine als wesentliche empfundene Beeinträchtigung kann vom Gericht als unwesentlich festgestellt werden, wenn die Würdigung anderer Belange entsprechend ausfällt. Im Bezug auf die eventuelle Beeinträchtigung der Gesundheit großer Bevölkerungsgruppen ist das verdammt mutig vom BGH. Es geht weiter im Text: „Dabei steht dem Tatrichter ein auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bezogener Beurteilungsspielraum zu.” Kläger und Beklagte haben nichts anderes erwartet, als das Ausschöpfen dieses Spielraumes. Deshalb haben sie sich vor dieser Institution eingefunden. Mit dieser kleinen Koketterie holt der BGH sozusagen Luft um zum richtigen Schlag gegen die Kläger auszuholen.

Ich kürze mal ab, sonst wird es unspannend. Der BGH bestreitet also keinesfalls eine Beeinträchtigung der Kläger durch die Beklagten, sondern unterscheidet, wie es sich im Prolog bereits abgezeichnet hat, zwischen wesentlicher und unwesentlicher Beeinträchtigung. Das Gericht tut dies, obwohl es im Prolog festgestellt hat, daß ein verständiger Mensch sehr wohl in der Lage ist, zu beurteilen, was eine wesentliche Beeinträchtigung darstellt.

Der BGH begründet das Vorliegen einer unwesentlichen Beeinträchtigung mit der Einhaltung der nach Bundes Immisions Schutzverordnung (BImSchV) festgelegten Grenzwerte. Er stellt weiter fest, daß diese Grenzwerte solange als ausreichend zu erachten sind, bis die Kritiker dieser Grenzwerte eine wissenschaftliche Studie vorlegen können, die dem Gericht schlüssig beweisen kann, daß die Grenzwerte wegen der Wirkungen im athermischen Bereich falsch angesetzt sind. Pikanterweise schließt das Gericht eine schädliche, athermische Wirkung gar nicht aus. Es nimmt nur den fehlenden schlüssigen Beweis der Wirksamkeit athermischer Einflüsse der Strahlung als Indiz dafür, daß der Grenzwert der BImSchV in Ordnung ist. Der BGH stellt somit direkt fest, daß nicht etwa der Emittent die Unschädlichkeit seiner Technik lückenlos nachzuweisen hat, sondern der sich betroffen fühlende Bürger die Schädlichkeit. Das Vorsorgeprinzip, das ansonsten grundsätzlich beim Inverkehrbringen von chemisch- physikalischen Vorrichtungen Prinzip ist, wird in diesem Fall schlicht umgekehrt. Wir werden vom BGH verdonnert, mitsamt unserer Kinder als Versuchsobjekte an einem Feldversuch teilzunehmen. Und die evangelische Kirche spielt mit. Auf einem Terrain, auf dem sich die BGH-Richter in ihrer Urteilsfähigkeit durch die von der Politik festgelegten Grenzwerte noch ausreichend gedeckt sehen und somit großzügig über die Gesundheit des Volkes hinweg urteilen können, hat die Versicherungsbranche vor den unkalkulierbaren Risiken bereits weitgehend den Schwanz eingekniffen. So war am 27.01.2004 in der Süddeutschen Zeitung zu lesen: „Von Handys und Mobilfunk-Sendemasten geht elektromagnetische Strahlung aus. Bis heute wird von vielen befürchtet, dass diese Strahlen Menschen krank machen könnten. Einen wissenschaftlichen Beleg für diese These gibt es allerdings nicht. Falls eine Gesundheitsgefährdung nachgewiesen werden sollte, könnte es zu Schadensersatz-Forderungen gegen Unternehmen kommen, die mit der Verbreitung solcher Strahlenfelder zu tun haben. (…) Allerdings schließen immer mehr Versicherungen derartige Risiken aus ihren Policen aus. Das berichteten auf Anfrage der Süddeutschen Zeitung übereinstimmend Vertreter der beiden größten Versicherungsmakler der Welt, Marsh und Aon. Georg Bräuchle, Geschäftsführer bei Marsh Deutschland, teilte mit, in den bereits beendeten Vertragsverhandlungen für das laufende Jahr seien diese Risiken „erstmals auf breiter Front“ ausgeschlossen worden.(…) So schließe auch der HDI, der zu den größten Branchenvertretern gehört, mittlerweile bei Mobilfunk-Firmen die Elektrosmog-Risiken aus. Vom HDI gab es dazu keine Stellungnahme. (…)”

Angesichts der astronomischen Erlöse aus der Versteigerung der UTMS-Lizenzen und einer florierenden Branche fragt sich ja schon keiner mehr, warum der Staat mit seinen Richtern so ein profundes Interesse daran hat, die Mobilfunkbranche vor dem Vorsorgeprinzip zu schützen. Angesichts einer gut funktionierenden Lobby, die ihre Agenten über die gesamte Republik verstreut und besonders in Berlin zu einer schlagfertigen Truppe formiert hat wundert sich auch keiner mehr, warum kein Politiker das Thema nutzen möchte, um sich als vertrauenswürdige Alternative zu empfehlen. Wie die Gehirnwäsche der Betreiber aussieht, kann man sich anschaulich auf dieser Webseite anschauen. Unter der dort gestellten Frage: „Warum stellt der Mobilfunk einen wesentlichen Wirtschaftsfaktor dar” wird in diesen angeblich so lausigen Zeiten jedem Betrachter schnell klar, wer hier in Deutschland das Sagen hat.

Klar ist auch, wer in diesem Monopoly der kraftlose Erfüllungsgehilfe ist. Vorsorge ist schon lange nicht mehr angesagt und gehört zu einer Moralvorstellung von gestern. Risikofreude ist die zentrale Eigenschaft der Gewinner von heute. Was mich da allerdings ganz hellhörig macht und empfindlich stört ist, daß da gestern vor dem BGH eine Kirche neben einem dieser Gewinner auf der Anklagebank saß und mangels Beweisen noch einmal davongekommen ist. Daß Moral in Politik und Wirtschaft mittlerweile den Bach heruntergegangen ist, kann ich als Kind eines progressiv agressiven Kapitalismus noch verstehen. Daß die evangelische Kirche allerdings das Prinzip der Vorsorge für eine Hand voll Euro in den Orkus kippt, und damit auch ihren hohen Anspruch an die Moral, mit dem sie seit Luther gehandelt hat, das verblüfft sicher nicht nur mich. Hier weiterhin nur von einem kleinen „Fehler” zu sprechen heißt, die für gläubige Christen geradezu ungeheure Dimension des Geschehens vollkommen zu unterschätzen. Ich sage der EKD die schwerste Erschütterung voraus, die sie je erlebt hat. Und die wird von innen, aus ihr selbst kommen.

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Miniplakate fürs Auto

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Tipps & Tricks

DECT-Basisstationen mit Alufolie entschärfen

Handy klammheimlich auf Sendung? Selber testen mit Kofferradio!

Kinder

Spezielle Information für Kinder und Jugendliche

Britischer Strahlenschutz warnt vor Kinderhandys

Testballon: 3-Tasten-Handy für Kindergartenkinder

Kinderhandy: Diverse Medien werben fleißig für Mobilfunker

Profitsucht von T-Mobile macht vor Kindern nicht halt

Messen

Handystrahlung innerhalb eines Linienbusses

Das Wunder von NRW

Auch Funkmessprojekt Baden-Württemberg mit Verfahrensfehler

SAR-Messungen vor Ort

Funkmessprojekt Bayern

 

 

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Bürgerinitiativen

Liste der Bürgerinitiativen gegen Mobilfunk: Gleich jetzt hier eintragen!

Mobilfunkgeschichten:
Bürgerinitiativen erzählen

Bürgerkrieg wegen E-Plus-Sendemast

München: Handyverbot in Bussen und Bahnen

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Gerichtsurteile

LG Kempten erkennt nicht auf Mietminderung

OVG Hamburg stoppt Baustopp gegen T-Mobile

Nachbar muss Mast dulden

VG Neustadt lehnt Eilantrag gegen Mobilfunkmast ab

Bebauungspläne in Rheinland-Pfalz keine Hürde für Mobilfunker

BVGH: Vodafone unterliegt

Sendeverbot für illegal errichtete Station

Na sowas!

Rätselhaftes Rindersterben auf dem Stengel-Hof

Minister Huber kneift

WLAN schlimmer als DECT

Schnurlostelefone: Auch DECT-Zulassung läuft Ende 2008 aus

Blauer Handyengel in Not

Gefährlich: Dacharbeiten unter Sendemasten

Naila: Krebs um Sender

Schmiergeldverdacht gegen Mobilfunkkonzern Ericsson

Digitaler Behördenfunk

Messtechniker melden “Widerstandsnester”

Spendable Anna Swelund verschenkt wieder Handys

Vorsorge

Mobilfunk-Vorsorgemodelle auf dem Prüfstand

Vorsorgemodell München

Vorsorgemodell Salzburg

Vier Tipps für intelligenten Umgang mit Handys

Telefonieren in Bus, Auto, Bahn doppelt schädlich

PLC: Die W-LAN-Alternative

Günstiges CT1+ Schnurlostelefon bei Conrad

Gut zu wissen

Standortdatenbanken

Kein Versicherungsschutz für Mobilfunker

183 Fragen & Antworten
aus Sicht der Netzbetreiber

Mobilfunk-Telefonhotline des Bund Naturschutz in Bayern

Immobilien-Wertminderung

Handy: Mindestens 60 % der Sendeleistung bleibt im Kopf hängen

BMW erlässt für DECT strengen Vorsorgegrenzwert

Der Leuchtturmeffekt will erst noch erforscht werden

Getarnte Mobilfunkmasten

WLAN kontra PLC