Vereinzelt beklagen Anwohner von Mobilfunk-Sendeanlagen biologisch unerwünschte Auswirkungen infolge der schwachen Funkimmission. Doch den Nachweis einer schädlichen Wirkung von Sendemasten gibt es trotz großer Forschungsanstrengungen auch nach 20 Jahren Mobilfunk noch immer nicht. Die Idee, das Problem von den Schultern der Wissenschaft zu nehmen und auf die der Justiz zu verlagern, führte Mitte 2000 zu der Klage eines Hobby-Geflügelzüchters vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Der Mann macht Gesundheitsbeschwerden, Einbußen bei der Geflügelzucht und den Wertverlust seines Grundstücks geltend. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger und sein Anwalt geben nicht auf, sie unterliegen jedoch vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverfassungsgericht. In letzter Instanz rufen sie den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an – und verlieren 2007 auch dort. Die veröffentlichten Entscheidungsgründe sind ein erhellender Querschnitt des komplexen Beziehungsgeflechts zwischen Mobilfunkgegnern und dem Staat, in dem sie leben (17.02.2013).
Unorganisierter MobilfunkgegnerDer Beschwerdeführer Hans G. war ein Einzelkämpfer. Er ging zwar in der Abwehr “seines” Mobilfunk-Sendemasten bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, in der Szene der organisierten Mobilfunkgegner hat er jedoch keine Spuren hinterlassen. Auch nach dem abweisenden Entscheid schwieg der damals 67-Jährige. |
Der EGMR-Entscheid vom 3. Juli 2007 ist im Internet gegenwärtig nicht ganz leicht zu finden, und wenn dann in englisch. Dem IZgMF ist es gelungen, eine nichtamtliche Übersetzung aufzutreiben, wie sie ursprünglich vom Bundesministerium der Justiz, Berlin, zur Einsicht angeboten wurde. Wir geben nachfolgend diese Übersetzung im Wortlaut unverändert wieder. Die zur Auflockerung eingefügten Textkästen sind nicht Bestandteil des Entscheids.
H. G. ./. Deutschland
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 3. Juli 2007 als Kammer mit den Richtern
Herrn P. Lorenzen, Präsident,
Frau S. Botoucharova,
Herrn K. Jungwiert,
Herrn R. Maruste,
Herrn J. Borrego Borrego,
Frau R. Jaeger,
Herrn M. Villiger,
und Frau C. Westerdiek, Sektionskanzlerin,
im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 26. August 2002 erhoben wurde,
im Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen,
im Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung des Beschwerdeführers,
nach Beratung wie folgt entschieden:
SACHVERHALT
Der 1940 geborene Beschwerdeführer, Herr H. G., ist deutscher Staatsangehöriger und in N., Deutschland, wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wird er von Herrn W. Krahn-Zembol, Rechtsanwalt in Wendisch Evern, Deutschland, vertreten. Die beschwerdegegnerische Regierung wird von Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz vertreten.
A. Der Hintergrund der Rechtssache
Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstücks. Er bewohnt das Grundstück und betreibt seit 1984 dort eine Hobbygeflügelzucht.
1. Das Verwaltungsverfahren
Am 5. Juli 1995 erteilte der Landrat im Westerwaldkreis der Deutschen Telekom AG ("T-AG"), einer Aktiengesellschaft mit dem deutschen Staat als Mehrheitsaktionär, eine Baugenehmigung. Nach der Baugenehmigung war es der T-AG erlaubt, einen bereits vorhandenen, rechtmäßig errichteten Antennenträger auf dem an das Anwesen des Beschwerdeführers angrenzenden Grundstück zu erhöhen und in einer Entfernung von ungefähr zwanzig Metern zu seinem Haus eine Mobilfunkanlage zu installieren.
Am 13. September 1995 legte der Beschwerdeführer bei dem Landratsamt Widerspruch ein, um die Rücknahme der Genehmigung zu erwirken. Er trug vor, dass die von der Anlage ausgehende Strahlung ihm Schlafstörungen und gravierende gesundheitliche Probleme wie Tinnitus und Herzrhythmusstörungen bereite. Darüber hinaus sei die Brut seines Geflügels erheblich geschädigt worden; Küken seien nicht geschlüpft oder missgebildet. Er rügte schließlich, dass die benachbarte Anlage den Verkehrswert seines Grundstücks mindere.
Am 28. Juni 2000 wies das Landratsamt den Widerspruch des Beschwerdeführers zurück. Es wies darauf hin, dass die von der Anlage ausgehende Strahlung die Grenzwerte der von der Bundesregierung im Dezember 1996 erlassenen maßgeblichen Verordnung zum Schutz der Allgemeinheit vor den Einwirkungen elektromagnetischer Felder (26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) einhalte. In Ermangelung verlässlicher wissenschaftlicher Gegenbeweise sei davon auszugehen, dass Gesundheitsschäden nicht zu erwarten seien.
2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Koblenz
HühnerembryonenstudieAnfang der 90-er Jahre gab es bis nach der Jahrtausendwende unter Mobilfunkgegnern Aufregung: Ein Forscher namens Dr. Andràs Varga hatte Hühnereier mit Funkwellen bestrahlt. Aus den bestrahlten Eiern schlüpften keine Küken, aus unbestrahlten Eiern (Kontrolle) dagegen schon. Doch 2004 scheiterte eine von Mobilfunkgegnern (hese-project) organisierte Wiederholung der Studie. Außerdem sucht man die Arbeit von Varga vergeblich in wissenschaftlichen Datenbanken. 2012 zeigte eine britische Forschergruppe, dass sich Menschen durch Medienberichte über krankmachende Funkwellen dazu verleiten lassen, auch an sich Symptome zu erkennen. |
Am 30. Januar 2001 wies das Verwaltungsgericht Koblenz die Klage des Beschwerdeführers ab und stellte fest, dass die Mobilfunkanlage den einschlägigen Rechtsvorschriften entspreche. Es wies zunächst darauf hin, dass die von der Anlage ausgehende Strahlung die zum Schutz der Allgemeinheit vor den Einwirkungen elektromagnetischer Felder festgesetzten Grenzwerte nicht überschreite. Ausweislich einer Bescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 31. Januar 1995 sei ein Sicherheitsabstand von 2,35 Metern einzuhalten gewesen, wohingegen das Haus des Beschwerdeführers ungefähr 20 Meter von der Anlage entfernt sei.
Im Hinblick auf das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz seiner Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Regierung als Verordnungsgeber bei der Festsetzung der Grenzwerte alle einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigt und seinen Gestaltungsspielraum dabei nicht überschritten habe. Zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten wissenschaftlichen Veröffentlichungen nahm das Gericht wie folgt Stellung:
“Außerdem lassen sich nach dem Stand der Wissenschaft die athermischen Wirkungen elektromagnetischer Felder nicht in einer eindeutigen Dosis-Wirkungstheorie nachweisen (…). Auch in Ansehung der von dem Kläger vorgelegten Berichte und Aufsätze, insbesondere des Tagungsbandes über die internationale Konferenz - Situierung von Mobilfunksendern - in Salzburg vom 7. - 8. Juni 2000 ist darüber hinaus nach wie vor in der Wissenschaft die Notwendigkeit von Vorsorgeanforderungen an Hochfrequenzanlagen im Hinblick auf athermische Wirkungen umstritten. Die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verlangt aber nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen (…).“
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bedurfte es keiner weiteren Beweiserhebung, weil die Gerichte nicht verpflichtet seien, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen nachzugehen.
3. Das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Am 20. August 2001 lehnte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung ab. Das Gericht schloss sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen an und befand, dass keine Veranlassung bestehe, dem Beweisantrag zu folgen, da es keine gesicherten wissenschaftlichen Belege dafür gebe, dass die Grenzwerte völlig unzulänglich seien. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer behaupteten gesundheitlichen Beschwerden stellte das Oberverwaltungsgericht Folgendes fest:
“So lässt sich aus der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des Allgemeinmediziners St. vom 2. Oktober 2000 nicht entnehmen, dass die dort aufgelisteten unspezifischen Gesundheitsstörungen durch die streitbefangene Mobilfunkanlage kausal herbeigeführt worden sind. Entsprechendes gilt für die ärztliche Stellungnahme des Dr. Sch. vom 19. Januar 2000, der – ohne den Kläger offensichtlich selbst untersucht zu haben – lediglich aufgrund der bisherigen ärztlichen Befunde die Beschwerden des Klägers als typische Beschwerden von Menschen im unmittelbaren Bereich eines Mobilsenders beschreibt und in diesem Zusammenhang auf frühere wissenschaftliche Arbeiten verweist, die sich mit Auswirkungen von hochfrequenten Funkstrahlen befassen. Diese ärztliche Stellungnahme ist jedoch ebenfalls so allgemein gehalten, dass sich hieraus eine mögliche Kausalität im konkreten Einzelfall ebenso wenig entnehmen lässt. Liegen mithin keine schlüssigen, konkreten Anhaltspunkte, sondern lediglich Vermutungen bezüglich des Kausalzusammenhangs zwischen dem Betrieb der Mobilfunkstation und den gesundheitlichen Beschwerden des Klägers vor, so bestand keine Veranlassung, der vom Kläger unter Beweis gestellten Behauptung angesichts der in der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte und des bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzugehen, zumal der Abstand zwischen der Funksendeanlage und dem Wohnhaus des Klägers ein Vielfaches der nach den Grenzwerten der 26. BImSchV einzuhaltenden Entfernung beträgt.”
4. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
Nur auf Alarm programmiertWie einseitig Mobilfunkgegner von ihren eigenen Plattformen mit Informationen versorgt werden, zeigt die Website Elektrosmognews. Am 28. August 2002 wurde dort unter dem Titel Weitere Massenklagen gegen Mobilfunksender in Vorbereitung - mitmachen! eine Eigenwerbung des Rechtsanwaltes W. Krahn-Zembol veröffentlicht. Als dann fünf Jahre später das erhoffte Ergebnis der Beschwerde in Straßburg ausblieb, informierte die Website ihre Leser mit keinem Wort über die Niederlage. Diese einseitig orientierte Berichterstattung ist typisch für Newsletter, Websites und Informationsdienste der Anti-Mobilfunk-Szene. |
Am 28. Februar 2002 beschloss das Bundesverfassungsgericht in einer aus drei Richtern bestehenden Kammer, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie unbegründet sei.
Es stellte fest, dass die maßgeblichen Grenzwerte auf den übereinstimmenden Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP), der Internationalen Kommission für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) sowie der deutschen Strahlenschutzkommission (SSK) beruhten. Sie orientierten sich an nachweisbaren Gesundheitsgefahren, die durch die Erwärmung biologischen Gewebes ausgelöst würden. Die Regierung habe weiter gehende Schutzmaßnahmen abgelehnt, weil es an verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen fehle. Der Bundesrat habe die Regierung aufgefordert, ihm einen Bericht vorzulegen, wenn sich neue wissenschaftliche Erkenntnisse für die Bewertung der Möglichkeit langfristiger Gesundheitsschäden durch die Einwirkung elektromagnetischer Felder ergäben.
Das Bundesverfassungsgericht befand, dass die Regierung nicht verpflichtet sei, die Grenzwerte zu verschärfen, solange über die Gefährlichkeit der Hochfrequenzstrahlung keine verlässlichen Erkenntnisse vorliegen. Der Regierung komme bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach Artikel 2 Abs. 2 GG ein weiter Ermessensspielraum zu, der Raum lasse, konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht gebiete nicht, alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Eine Verletzung dieser Pflicht könne nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen habe oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich seien, das gebotene Schutzziel zu erreichen. Es bestehe keine Pflicht zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen.
Im Hinblick auf die Behauptung, die Fachgerichte seien verpflichtet gewesen, den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zur Gefährlichkeit hochfrequenter Strahlung durch Beweiserhebung zu ermitteln, stellte das Bundesverfassungsgericht fest:
“Bei komplexen Gefährdungslagen, über die noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, kommt dem Verordnungsgeber ein angemessener Erfahrungs- und Anpassungsspielraum zu. In einer solchen Situation der Ungewissheit verlangt die staatliche Schutzpflicht von den Gerichten weder, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts zur Durchsetzung zu verhelfen, noch, die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weiter gehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist (...). Das Oberverwaltungsgericht trägt dieser eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsbefugnis in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dadurch Rechnung, dass es eine eigenständige Risikoeinschätzung auf der Grundlage einer gerichtlichen Beweiserhebung von der konkreten Darlegung gesicherter Erkenntnisse von erheblichem wissenschaftlichen Gewicht abhängig macht, die anerkannte Stellen über eine unzureichende Schutzeignung der geltenden Grenzwerte gewonnen haben."
Das Bundesverfassungsgericht war ferner der Ausfassung, dass diese Verteilung der Verantwortung zwischen Exekutive und Gerichten deren unterschiedlichen Erkenntnismöglichkeiten Rechnung trage. Im Hinblick auf die Untersuchungen, die auf internationaler Ebene fachübergreifend in diesem Bereich stattfänden und noch keineswegs abgeschlossen seien, könne durch die bloße Betrachtung einzelner wissenschaftlicher Studien derzeit keine Bewertung der Lage erfolgen. Eine angemessene Bewertung sei nur durch laufende fachübergreifende Sichtung aller Forschungsergebnisse möglich. Diese Aufgabe werde von verschiedenen internationalen und nationalen Fachkommissionen wahrgenommen. Das Bundesverfassungsgericht befand, dass die Beweiserhebung im einzelnen Gerichtsverfahren die gebotene Gesamteinschätzung nicht leisten könne. Die Forschung sei noch nicht so weit fortgeschritten, dass eine eigenständige Risikobewertung durch die Fachgerichte erfolgen könne.
Abschließend verneinte das Verfassungsgericht die Pflicht der Fachgerichte zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises über die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass die Strahlung bei ihm zu Gesundheitsschäden geführt habe. In Ermangelung einer wissenschaftlich bestätigten Untersuchungsmethode habe der Beschwerdeführer nicht hinreichend nachgewiesen, dass eine Untersuchung seines Gesundheitszustands neue Einsichten hätte bringen können.
B. Das einschlägige innerstaatliche Recht
1. Immissionsschutz
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf die Umwelt schädlich einwirken können, sind durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz geregelt. Im vorliegenden Fall war die Anlage nach diesem Gesetz nicht genehmigungsbedürftig. Gleichwohl war das Landratsamt verpflichtet, bei der Entscheidung über die Errichtungsgenehmigung zu prüfen, ob die Anlage mit dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vereinbar war, dessen einschlägige Bestimmungen wie folgt lauten:
Artikel 22
Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
“(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3. die bei dem Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können“.
Artikel 23
Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
“(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise [...] durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen ... sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen genügen müssen, insbesondere dass
1. ...
2. die von den Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen.“
Am 16. Dezember 1996 erließ die Bundesregierung aufgrund von § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine Rechtsverordnung (Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes). In Anhang I zu dieser Verordnung setzte die Regierung Grenzwerte fest, die von Hochfrequenzanlagen nicht überschritten werden dürfen.
2. Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
Für verwaltungsgerichtliche Verfahren ist die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) maßgeblich; § 86 Abs. 1 VwGO lautet wie folgt:
Artikel 86
“(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen [...]. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.“
RÜGEN
1. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 8 Abs. 1 der Konvention, dass die von der Mobilfunkanlage ausgehende Strahlung bei ihm zu erheblichen Gesundheitsschäden geführt habe.
2. Ferner rügte der Beschwerdeführer nach den Artikeln 8 Abs. 1 und 6 Abs. 1 der Konvention, dass die innerstaatlichen Gerichte in seinem Fall die Beweiserhebung abgelehnt hätten.
3. Unter Berufung auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention rügte der Beschwerdeführer schließlich, dass der Wert seines Grundstücks durch die auf dem Nachbargrundstück vorhandene Mobilfunkanlage erheblich gemindert worden sei.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION
Der Beschwerdeführer rügte, dass die von der Mobilfunkanlage ausgehende Strahlung bei ihm zu Gesundheitsschäden geführt habe. Er berief sich auf Artikel 8 der Konvention, der wie folgt lautet:
„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“
A. Die Stellungnahmen der Parteien
1. Der Beschwerdeführer
Kritik an EGMR-EntscheidungWenn auch die Anti-Mobilfunk-Szene mit der Entscheidung des EGMR nicht viel anfangen konnte, zwei der Szene eng verbundene Juristen übten pflichtschuldig Kritik daran. Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Kniep begrüßte die Ausführungen des EGMR zum Recht auf Achtung der Wohnung und kritisierte, dass in den Entscheidungsgründen das wirtschaftliche Wohl des Landes und das Interesse der Allgemeinheit an der Nutzung der Mobilfunktechnik besonders betont werde. |
2. Die Regierung
Die Regierung trug vor, sie habe alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor möglichen schädlichen Wirkungen der Strahlung getroffen. Der Gesetzgeber habe bestehende Sorgen ernst genommen und das Interesse am Schutz vor Strahlung einerseits mit dem Interesse der Bevölkerung an Zugang zum Mobilfunk sowie wirtschaftlichen Interessen andererseits abgewogen. Die in der Schutzverordnung festgelegten Grenzwerte beruhten auf umfassenden Forschungen und entsprächen dem aktuellen gesicherten Stand der Forschung. Die deutsche Strahlenschutzkommission und das Bundesamt für Strahlenschutz überprüften laufend den aktuellen Stand der nationalen und internationalen Forschung. Gesicherte und reproduzierbare wissenschaftliche Erkenntnisse, dass bei Einhaltung der Grenzwerte Gesundheitsschäden eintreten könnten, existierten nicht. Vereinzelte Hinweise auf gesundheitsrelevante Wirkungen hätten in Folgestudien nicht bestätigt werden können. Dies gelte auch für die vom Beschwerdeführer vorgelegten wissenschaftlichen Publikationen. Ferner setze sich die Regierung auch weiterhin für die Intensivierung der Forschung und die Verbesserung der Information der Bevölkerung ein. Aktuell würden im Rahmen des Deutschen Mobilfunk-Forschungsprogramms ca. 50 Forschungsvorhaben durchgeführt. Daraus folge, dass die Regierung ihre positiven Pflichten aus Artikel 8 der Konvention erfüllt habe. Im Hinblick auf die Beteiligung der Bundesregierung an der T-AG trug die Regierung vor, dass der Beschwerdeführer diese Frage weder in den Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten noch in seinen bisherigen Schriftsätzen an den Gerichtshof aufgeworfen habe.
B. Würdigung durch den Gerichtshof
1. Allgemeine Grundsätze
Artikel 8 der Konvention schützt das Recht des Einzelnen auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seiner Korrespondenz. Eine Wohnung ist in der Regel der Ort, der räumlich abgegrenzte Bereich, in dem sich das Privat- und Familienleben entfaltet. Der Einzelne hat ein Recht auf Achtung seiner Wohnung, nicht nur im Sinne des Rechts auf den tatsächlichen räumlichen Bereich, sondern auch die ungestörte Nutzung dieses Bereichs. Verletzungen des Rechts auf Achtung der Wohnung sind nicht auf konkrete oder räumliche Verletzungen wie z.B. das unbefugte Betreten der Wohnung einer Person beschränkt, sondern umfassen auch nicht konkrete oder nicht räumliche Verletzungen wie z.B. Lärm, Immissionen, Gerüche oder Störungen anderer Art. Eine schwerer Verstoß kann im Ergebnis eine Verletzung des Rechts einer Person auf Achtung ihrer Wohnung bedeuten, wenn sie infolge dieses Verstoßes die Annehmlichkeiten ihrer Wohnung nicht genießen kann (siehe Hatton u.a. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 36022/97, Rdnr. 96, ECHR 2003-VIII; Moreno Gómez ./. Spanien, Individualbeschwerde Nr. 4143/02, Rdnr. 53, ECHR 2004-...; Luginbühl v. Switzerland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 42756/02, 17. Januar 2006, und Giacomelli ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 59909/00, Rdnr. 76, ECHR 2006-...).
Artikel 8 hat zwar im Wesentlichen den Schutz des Einzelnen vor willkürlichen Eingriffen der Behörden zum Gegenstand, kann aber auch Maßnahmen betreffen, die von den Behörden ergriffen werden, um die Achtung des Privatlebens auch im Verhältnis von einzelnen Personen untereinander sicherzustellen. Gleichviel, ob die Rechtssache im Hinblick auf eine positive Pflicht des Staates, angemessene und geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8 Abs. 1 zu treffen, oder im Hinblick auf ein nach Abs. 2 zu rechtfertigendes Eingreifen einer Behörde geprüft wird, sind die anwendbaren Grundsätze weitgehend gleichartig. In beiden Fällen muss auf den gerechten Ausgleich geachtet werden, der zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und der Allgemeinheit gefunden werden muss. Dabei können auch hinsichtlich der positiven Verpflichtungen, die aus Artikel 8 Abs. 1 fließen, bei der Herstellung des erforderlichen Ausgleichs die in Abs. 2 erwähnten Ziele von einer gewissen Bedeutung sein (siehe Hatton, a.a.O., Rdnr. 98; Moreno Gómez, a.a.O., Rdnr. 55; López Ostra ./. Spanien, Urteil vom 9. Dezember 1994, Serie A Band 303-C, Rdnr. 51 und Giacomelli, a.a.O., Rdnr. 76).
Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass es in einer Rechtssache wie der vorliegenden, bei der es um staatliche Entscheidungen geht, die Umweltfragen berühren, zwei Gesichtspunkte gibt, unter denen er die Prüfung durchführen kann. Erstens kann er die Begründetheit der Entscheidung der Regierung in materieller Hinsicht würdigen, um sicherzustellen, dass sie mit Artikel 8 vereinbar ist. Zweitens kann er den Entscheidungsprozess prüfen, um sicherzustellen, dass die Interessen des Einzelnen gebührend berücksichtigt wurden (siehe Hatton, a.a.O., Rdnr. 99; und Giacomelli, a.a.O., Rdnr. 79).
Hinsichtlich des materiellen Aspekts hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass dem Staat in Rechtssachen, die Umweltfragen betreffen, ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt werden muss (siehe Hatton u.a., a.a.O., Rdnr. 100; Buckley ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 25. September 1996, Sammlung 1996-IV, S. 1291-93, Rdnr. 74-77; Taşkın u.a. ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 46117/99, Rdnr. 116; Luginbühl, a.a.O. und Giacomelli, a.a.O., Rdnr. 80).
2. Anwendung der genannten Grundsätze in der vorliegenden Rechtssache
Der Gerichtshof stellt fest, dass das Haus des Beschwerdeführers von der Mobilfunkanlage ungefähr 20 Meter entfernt ist. Es ist zwischen den Parteien nicht strittig, dass das Grundstück des Beschwerdeführers einer gewissen von der Anlage ausgehenden Strahlung ausgesetzt ist. Nach deutschem Recht kann der Beschwerdeführer zudem die angegriffene Baugenehmigung bei den innerstaatlichen Behörden anfechten. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass Artikel 8 der Konvention in der vorliegenden Rechtssache anwendbar ist (siehe, sinngemäß, Ruano Morcuendo ./. Spanien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 75287/01, 6. September 2005; und Luginbühl, a.a.O.).
Wie bereits festgestellt wurde, gelten weitgehend gleichartige Grundsätze, gleichviel, ob eine Rechtssache im Hinblick auf eine positive Pflicht des Staates oder im Hinblick auf das Eingreifen einer Behörde in Rechte aus Artikel 8 geprüft wird. Der Gerichtshof braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob es zur Begründung einer unmittelbaren Verantwortlichkeit des Staates genügt, dass die deutsche Regierung Mehrheitsaktionär der T-AG war, als die angegriffene Baugenehmigung erteilt wurde, und ob der Beschwerdeführer diese Tatsache rechtswirksam in dem Verfahren vor dem Gerichtshof vorgebracht hat.
Im Hinblick auf die Frage, ob die angegriffene Genehmigung rechtmäßig erteilt wurde, stellt der Gerichtshof fest, dass die Genehmigung auf den einschlägigen Gesetzesbestimmungen beruhte und dass die von der Anlage ausgehende Strahlung unbestritten die von der Bundesregierung festgelegten maßgeblichen Grenzwerte nicht überschritten hat.
Der Gerichtshof erkennt ferner an, dass mit der Erteilung der angegriffenen Genehmigung ein legitimes Ziel verfolgt wurde, nämlich das Interesse am wirtschaftlichen Wohl des Landes sowie das Interesse der Allgemeinheit an der Nutzung der Mobilfunktechnik.
Im Hinblick auf die Frage, ob die innerstaatlichen Behörden einen gerechten Ausgleich gefunden haben zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und dem Interesse des Beschwerdeführers, vor möglicherweise schädlicher Strahlung geschützt zu werden, stellt der Gerichtshof fest, dass beide Parteien zur Begründung ihrer jeweiligen Vorbringen eine Reihe von Sachverständigengutachten vorgelegt haben. Der Beschwerdeführer brachte eine Reihe von wissenschaftlichen Veröffentlichungen bei, aus denen hervorgeht, dass die Diskussion über mögliche schädliche Wirkungen der von Mobilfunkanlagen ausgehenden Strahlung in der Wissenschaft kontrovers geführt wird, und räumte gleichzeitig ein, dass es derzeit keine verlässlichen Beweise für die Schädlichkeit einer Strahlung gibt, die unter den nach den einschlägigen Verordnungen zulässigen Grenzwerten bleibt.
Der Gerichtshof weist außerdem darauf hin, dass die Grenzwerte, auf die sich die innerstaatlichen Behörden gestützt haben, auf den übereinstimmenden Empfehlungen verschiedener nationaler und internationaler Beratergremien beruhten. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass ein staatlicher Entscheidungsprozess, der, wie in der vorliegenden Rechtssache, komplexe Fragen des Umweltschutzes und der Wirtschaftspolitik umfasst, notwendigerweise angemessene Untersuchungen und Studien beinhalten muss, um den Gesetzgeber in die Lage zu versetzen, einen gerechten Ausgleich zwischen den verschiedenen widerstreitenden Interessen zu finden. Dies bedeutet aber nicht, dass Entscheidungen nur getroffen werden können, wenn in Bezug auf jeden einzelnen Aspekt der zu entscheidenden Angelegenheit umfassende und messbare Daten vorliegen (siehe Hatton, a.a.O., Rdnr. 128; Giacomelli, a.a.O., Rdnr. 83). In dieser Hinsicht stellt der Gerichtshof fest, dass die Regierung sich verpflichtet hat, nicht nur die Forschung auf dem maßgeblichen Gebiet aktiv zu befördern, sondern regelmäßig zu prüfen, ob der Stand der Forschung eine Anpassung der einschlägigen Regelungen erfordert.
Mobilfunkgegner träumen weiterOrganisierte Mobilfunkgegner, die sich z.B. in Vereinen wie der sogenannten Kompetenzinitiative (KOI) versammeln, ficht die Niederlage in Straßburg nicht an. Sie träumen im kleinen Kreis weiter vom großen Durchbruch und planen einen neuen Anlauf vor dem EGMR. Auszug aus einem Versammlungsbericht der “KOI” vom November 2011: “In seinem Vortrag ‘Einbringung einer Sammelklage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte’ stellte Dr. jur. Eduard Christian Schöpfer, Mitarbeiter des Österreichischen Instituts für Menschenrechte in Salzburg, das in Österreich entwickelte Modell eines Klagewegs vor, der demnächst beschritten werden soll. Die behelfsweise Charakterisierung als ‚Sammelklage’ nimmt dabei eine gewisse Unschärfe in Kauf. In Wahrheit werden Individualklagen mit einem gemeinschaftlichen Vorgehen kombiniert.” [Details]. Es stellt sich die Frage, ob bei diesem Vorhaben kühles Kalkül oder eher Realitätsverlust regiert. Sicher ist eins: Egal wie ein Verfahren ausgeht, (finanzielle) Gewinner sind immer die Anwälte. |
Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die innerstaatlichen Gerichte die Beweisangebote des Beschwerdeführers geprüft und umfassend begründet haben, warum sie entschieden haben, die beantragten Beweise nicht zu erheben. Der Gerichtshof weist insbesondere darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht der Auffassung war, das Gebiet der wissenschaftlichen Erforschung von möglicherweise schädlichen Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf den menschlichen Körper sei so komplex, dass es in erster Linie Aufgabe der Regierung als Verordnungsgeber sei, den Stand der Wissenschaft auf internationaler Ebene fortlaufend zu beobachten und das Gefahrenpotenzial der Strahlung zu bewerten. Da ein schlüssiger Nachweis, dass die von der Regierung getroffenen Maßnahmen unzulänglich waren, nicht vorgelegen habe, seien die Gerichte nicht verpflichtet gewesen, im konkreten Fall des Beschwerdeführers Beweise zu erheben.
Unter diesen Umständen und solange es keine verlässlichen Beweise für die schädlichen Folgen der unter den maßgeblichen Grenzwerten bleibenden Strahlung gibt, verneint der Gerichtshof, dass die Behörden in der Sache ihren Ermessensspielraum insoweit überschritten haben, als sie versäumten, zwischen dem Recht der von diesen Regelungen Betroffenen auf Achtung ihres Privatlebens und ihrer Wohnung und den konkurrierenden Interessen anderer sowie der Allgemeinheit einen gerechten Ausgleich zu finden, und er verneint ebenso, dass es bei der Festsetzung der einschlägigen Grenzwerte zum Schutz der Allgemeinheit vor den Einwirkungen elektromagnetischer Felder oder in den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in der Rechtssache des Beschwerdeführers fundamentale Verfahrensfehler gegeben hat (siehe, sinngemäß, Luginbühl, a.a.O.).
Die Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 8 ist folglich offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 und muss nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückgewiesen werden.
II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 2 DER KONVENTION
Aus denselben Gründen, die er bereits nach Artikel 8 der Konvention geltend gemacht hatte, rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf Leben im Sinne von Artikel 2 der Konvention.
Unter Hinweis auf seine Feststellungen nach Artikel 8 ist der Gerichtshof der Auffassung, dass auch diese Rüge im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückgewiesen werden muss.
III. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION
Der Beschwerdeführer rügte ferner, dass die innerstaatlichen Gerichte die Beweiserhebung über die Ursachen für seine eigenen Gesundheitsschäden und die seines Geflügels abgelehnt hätten. Ferner machte er geltend, dass ihm jede Gelegenheit verwehrt worden sei, die maßgeblichen Grenzwerte vor den innerstaatlichen Behörden anzufechten. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird."
Unter Bezugnahme auf die von den innerstaatlichen Gerichten angegebenen Gründe trug die Regierung vor, dass die innerstaatlichen Behörden die Rechtssache des Beschwerdeführers gründlich geprüft hätten und dass ihre Entscheidung, Beweis nicht zu erheben, nicht als willkürlich angesehen werden könne.
In der Annahme, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention anwendbar ist, weist der Gerichtshof zunächst erneut darauf hin, dass Artikel 6 der Konvention zwar das Recht auf ein faires Verfahren garantiert, aber keine Regeln über die Zulässigkeit von Beweismitteln oder die Beweiswürdigung enthält; dies ist deshalb in erster Linie durch innerstaatliches Recht zu regeln und Sache der nationalen Gerichte (siehe z.B. García Ruiz ./. Spanien [GK], Individualbeschwerde Nr. 30544/96, Rdnr. 28, ECHR 1999-I, und Schenk ./. die Schweiz, Urteil vom 12. Juli 1988, Serie A, Bd. 140, S. 29, Rdnr. 45 und 46).
Unter Hinweis auf seine Feststellungen unter dem verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt von Artikel 8 ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Ablehnung der Beweiserhebung durch die innerstaatlichen Behörden in der Rechtssache des Beschwerdeführers nicht als willkürlich angesehen werden kann. Im Ergebnis stellt der Gerichtshof fest, dass das in Rede stehende Verfahren insgesamt im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention fair war.
Die Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 6 Abs. 1 ist folglich im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 offensichtlich unbegründet und muss nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückgewiesen werden.
IV. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS NR. 1 ZUR KONVENTION
Der Beschwerdeführer rügte abschließend nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention, dass der Wert seines Grundstücks durch die auf dem Nachbargrundstück vorhandene Mobilfunkanlage erheblich gemindert worden sei.
Unter Hinweis auf seine Feststellungen nach Artikel 8 der Konvention ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Rechtssache eine eigene Frage nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht aufwirft.
V. ARTIKEL 29 ABS. 3 DER KONVENTION
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist es angezeigt, von der weiteren Anwendung von Artikel 29 Abs. 3 der Konvention abzusehen.
Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.
Claudia Westerdiek Peer Lorenzen
Kanzlerin Präsident
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