In seinem Beschluss V ZB 17/06 vom 30. März 2006 spricht der Bundesgerichtshof ganz unverblümt vom Wertverlust einer Immobilie, sobald auf deren Dach ein Mobilfunksendemast steht. Wörtlich heißt es im Absatz 23 des Beschlusses: “Die Anzahl der erlaubten Funkfeststationen auf dem Dach des gemeinschaftlichen Gebäudes ist nämlich für sämtliche Beteiligte von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Dabei stehen sich die Interessen des jeweiligen Berechtigten und der übrigen Wohnungseigentümer gegenüber. Während der Berechtigte bei Errichtung mehrerer Anlagen höhere Mieteinnahmen von den Mobilfunkbetreibern erzielen wird, kann dies bei den Wohnungen der anderen Eigentümer zu einem gravierenden Wertverlust führen”. Mit seinem Beschluss kippt der BGH den Versuch eines Wohnungseigentümers (der Berechtigte), die im Grundbuch eingetragene Erlaubnis zur Errichtung einer Funkfeststation auf seinem Sondereigentum dahingehend zu interpretieren, dass er noch zwei weitere Sendeanlagen auf dem Dach des gemeinschaftlichen Anwesens errichten dürfe. Der Beschluss des BGH dürfte für die Betreiber empfindliche Folgen haben, indem er a) die Mehrfachnutzung vorhandener Standorte auf Gemeinschaftsanwesen erschwert und mehr noch b) die Diskussion um die Wertminderung von Immobilien im Nahbereich von Mobilfunkantennen weiter anheizt (25.04.06-v. Medinger/-ll).
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