Gebäudemiteigentümer kann Zustimmung
zur Standortvermietung nicht einklagen

Normalerweise ist es dem alleinigen Besitzer eines Hauses freigestellt zu entscheiden, ob eine Mobilfunkanlage auf dem Dach seines Hauses errichtet werden darf oder nicht. Ganz anders ist es, wenn das Gebäude mehreren Eigentümern gehört. In einem Urteilsspruch (Az. 1 U 20/06) hat das OLG Karlsruhe im Juli 2006 entschieden, dass das Veto nur eines von mehreren Hauseigentümern ausreicht, die Errichtung einer Antenne für den Mobilfunk auf der in gemeinschaftlichem Besitz befindlichen Immobilie zu untersagen (17.07.06).

Die Mehrheitseigentümerin eines Gebäudes wurde von zwei Miteigentümern auf ihre Zustimmung zur Errichtung einer Mobilfunk-Basisstation auf dem Dach des Hauses verklagt. In erster und zweiter Instanz wurde die Klage abgewiesen. Die Befürchtung der Beklagten, die Sendeanlage könne den Verkehrswert des Gebäudes verringern, wurde vor Gericht als nicht unbegründet anerkannt. Die Verweigerung der Zustimmung widerspreche nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung, weil die Nutzung des Gebäudes durch Vermietung oder seine Verwertung durch Verkauf durch die Installation der Mobilfunksendeanlage beeinträchtigt werden könnte. Da bereits die Möglichkeit einer Wertminderung in diesem Sinne ausreiche, komme es auf deren tatsächliches Eintreten nicht an.

Die Kläger und die Beklagte sind Miteigentümer eines Hauses, wobei die Beklagte Inhaberin eines Anteils von 5/9 ist. Der Kläger Ziffer 1 erhielt im Frühjahr ein Angebot eines Mobilfunkanbieters zum Abschluss eines Mietvertrages über das Dachgeschoss zum Zweck der Errichtung einer Funkfeststation auf dem Dach des Hauses. Die jährliche Miete sollte 4 000 Euro betragen. Der Kläger Ziffer 2 hat dem Abschluss des Mietvertrages schriftlich zugestimmt, die Beklagte weigerte sich, den Mietvertrag zu unterzeichnen. Da die Strahlenwerte wohl messbar seien, aber man nicht wisse, wie sie wirkten, sei sie vorsichtig.

Entscheidung des LG Heidelberg

Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Vermietung zuzustimmen. Das Landgericht Heidelberg hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Abschluss des Mietvertrags sei keine zur Erhaltung des Gebäudes notwendige Maßnahme. Voraussetzung einer Verwaltungsregelung durch das Gericht sei eine Uneinigkeit der Mitberechtigten, die auch durch Mehrheit nicht behoben werden könne. Die Beklagte habe allerdings als Inhaberin der Mehrheitsbeteiligung den Abschluss des Mietvertrages abgelehnt, so dass ein Mehrheitsbeschluss vorliege. Dieser widerspreche der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht. Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger zum Oberlandesgericht Karlsruhe - 1. Zivilsenat - blieb ohne Erfolg.

Entscheidung des OLG Karlsruhe

Im Gegensatz zur Meinung der Kläger entspricht die Mehrheitsentscheidung der Beklagten, den Mietvertrag nicht abzuschießen, einer dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechenden Verwaltung und Benutzung im Sinn von § 745 Abs. 2 BGB. Die Beklagte hat die Verweigerung ihrer Zustimmung mit der Befürchtung begründet, der Verkehrswert des gemeinschaftlichen Gebäudes werde sich verringern, wenn die Mobilfunksendestation auf dem Dach installiert wird. Diese Befürchtung ist nicht unbegründet und lässt die wohlverstandenen Interessen der Gemeinschaft nicht außer Acht.

Zwar können aus dem Nachbarrecht Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegen Mobilfunksendeanlagen in der Regel nicht hergeleitet werden, wenn die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten sind. Die Einhaltung der dort geregelten Grenzwerte indiziert regelmäßig die Unwesentlichkeit der auf ein Grundstück einwirkenden Beeinträchtigung. Deshalb kann auch ein Mieter von Wohnraum die Beseitigung einer Mobilfunkantenne oder die Einstellung deren Betriebs nicht verlangen. Der Bundesgerichtshof hat aber in einer Entscheidung dazu ausdrücklich ausgeführt, dass nach der Verkehrsanschauung gegebenenfalls die begründete Besorgnis einer Gesundheitsgefahr die Gebrauchstauglichkeit der Mieträume zu Wohnzwecken beeinträchtigen kann. Die Befürchtung einer Wertminderung des Gebäudes ist daher zumindest im Hinblick auf die Vermietbarkeit einzelner Wohnungen und die Aufteilung des Gebäudes in Eigentumswohnungen und deren Verwertung gerechtfertigt. Bei einer Vermietung kann wegen der Besorgnis der Gesundheitsgefährdung möglicherweise nur ein geringerer Mietzinsertrag erzielt werden, auch wenn ein Mangel der Wohnung im Rechtssinne nicht besteht.

Die Verweigerung der Zustimmung zum Abschluss des Mietvertrages widerspricht daher nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung, weil die Nutzung des Gebäudes durch Vermietung oder seine Verwertung durch Verkauf durch die Installation der Mobilfunksendeanlage beeinträchtigt werden können. Da bereits die Möglichkeit einer Wertminderung in diesem Sinne ausreicht, kommt es auf deren tatsächliches Eintreten nicht an.

Revision wurde nicht zugelassen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.07.2006 - 1 U 20/06

Quelle: Pressemeldung OLG Karlsruhe vom 13. Juli 2006

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