Trotz eines Standortkonzepts, dem zufolge Mobilfunkanlagen einen Abstand von mindestens 200 m zur nächst gelegenen Wohnbebauung einzuhalten haben, muss die Stadt Bingen eine Basisstation des Betreibers T-Mobile baurechtlich genehmigen. So entschied die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz im Urteil 7 K 234/05.MZ. Begründet wird die Entscheidung erstaunlicherweise auch mit der im öffentlichen Interesse liegenden Notwendigkeit, Versorgungslücken zu schließen. Erstaunlich deshalb, weil T-Mobile die lizenzrechtliche Verpflichtung, 75 % der Bevölkerung Deutschlands mit dem D1-Mobilfunknetz zu erreichen, bereits Ende 1994 erfüllte.
Die Klägerin beantragte bei der Stadt Bingen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer D1-Basismobilfunkstation auf dem Dach der Kreisberufsschule in Bingen. Der Standtort liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Erweiterungsgebiet Mittelpfad in Bingen, Teil I", der die Festsetzung "Sondergebiet Schule" trifft.
Die Stadt lehnte den Antrag ab. Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Eine Befreiung von den Festsetzungen könne nicht erteilt werden, weil der Bauausschuss beschlossen habe, dass Mobilfunkanlagen einen Abstand von mindestens 200 m zur nächst gelegenen Wohnbebauung einhalten müssen, was bei der geplanten Anlage der Klägerin nicht der Fall sei.
Abstandsregelung ohne rechtliche Grundlage
Die Klägerin hat sich an das Verwaltungsgericht gewandt und unter anderem geltend gemacht, dass die Abstandsregelung des Bauausschusses willkürlich sei und einer rechtlichen Grundlage entbehre.
Die Richter der 7. Kammer haben der Klägerin Recht gegeben. Ihre geplante Anlage sei im Wege einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu genehmigen. Das Vorhaben berühre nämlich nicht die Grundzüge der Planung und Gründe des Wohls der Allgemeinheit erforderten die Befreiung. Das Wohl der Allgemeinheit sei hier berührt, weil ein gesteigertes öffentliches Interesse an einer flächendeckenden Versorgung im jeweiligen Mobilfunknetz und damit an der Schließung von Versorgungslücken bestehe, um die es hier gehe.
Personengrenzwerte auch für die Stadt verbindlich
Das Standortkonzept des Bauausschusses, eine Mobilfunkanlage nur zu genehmigen, wenn sie einen Mindestabstand von 200 m zum nächst gelegenen Wohngebiet einhalte, rechtfertige es nicht, eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes und damit die Erteilung der Baugenehmigung zu versagen. Es sei noch nicht einmal erkennbar, welche gewichtigen Gründe den Ausschuss zur Festlegung der 200-m-Ausschlusszone veranlasst haben. Auch ein mit dem Konzept eventuell angestrebter Schutz vor Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Mobilfunkanlagen erlaube es nicht, das Baugesuch abzulehnen. Denn nach der Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post würden mit der geplanten Anlage die derzeit gültigen immissionsschutzrechtlichen Personengrenzwerte nicht überschritten und diese Grenzwerte seien für die Beklagte verbindlich (03.09.05-VGMZ/-ll).
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