Die Bemessung einer Baugenehmigungsgebühr für einen Mobilfunkmast im GSM-Netz nach der Höhe des Sendemastes verstößt gegen gebührenrechtliche Prinzipien. So entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz aufgrund einer mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2005 (Aktenzeichen: 12 A 11833/04.OVG). Die Pressestelle des OVG in Koblenz gab zum Urteil folgende Pressemeldung heraus.
Die Klägerin, die ein Mobilfunkunternehmen betreibt, erhielt die Baugenehmigung für die Errichtung eines 22,05 m hohen Gittermastes mit Betonfundament und Betriebsgebäude. Hierfür verlangte die Baugenehmigungsbehörde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1 949,30 Euro. Dabei berücksichtigte sie nach einem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen die Höhe des Mastes. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht hob dieses Urteil auf und entschied zu Gunsten der Klägerin.
Bei der Bemessung einer Gebühr, für die wie hier das Gebührenverzeichnis einen Rahmen vorsehe, sei neben dem Verwaltungsaufwand auch die Bedeutung, d.h. der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Baugenehmigung für den Bauherrn zu berücksichtigen. Der wirtschaftliche Wert eines Funkmastes im GSM-Netz stehe allerdings nicht im Zusammenhang mit der Höhe des Mastes. Bei diesem Netz handele es sich um ein großflächiges Zellularnetz, für dessen Reichweite die Höhe der Sendemasten unerheblich sei. Die Masthöhe diene lediglich dem Ausgleich der Topographie, ohne dass dies für die Klägerin einen gesteigerten wirtschaftlichen Nutzen bringe. Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu (27.03.05-ll)
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