Wer A sagt muss auch B sagen. So lautet stark vereinfacht der Richterspruch, den das Verwaltungsgericht Koblenz am 19. April 2005 in einer Mobilfunksache fällte (Aktenzeichen 1 K 2386/04.KO). Weil Bürger von Andernach, Rheinland-Pfalz, nichts gegen ein zwar genehmigtes aber dennoch unzulässiges Getreide- und Futtermittellager in ihrem Wohngebiet unternommen hatten, versagte ihnen das Verwaltungsgericht juristische Absolution, als sich eine Klage gegen die geplante Mobilfunkantenne auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses richtete.
Im September 2003 beantragte ein Unternehmen der Mobilfunkbranche die Baugenehmigung zur Errichtung einer ca. 9 m hohen Mobilfunkantenne auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses in der Martinsbergstraße. Nach Vorlage einer Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post erteilte die Stadt Andernach die Baugenehmigung für das Vorhaben. Hiergegen legten die Kläger, deren Wohnhäuser in der Nachbarschaft liegen, Widerspruch ein, den der Stadtrechtsausschuss von Andernach zurückwies. Daraufhin klagten die Nachbarn beim Verwaltungsgericht und machten insbesondere geltend, die Bebauung entlang der Martinsbergstraße sei als reines Wohngebiet einzustufen, in dem eine gewerbliche Nutzung nicht zulässig sei.
Fünf Beweggründe der Urteilsbegründung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Genehmigung, so das Gericht, verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Zwar könnten Nachbarn in einem Gebiet, das seiner Art nach einem reinen Wohngebiet entspreche, die Zulassung nicht gebietstypischer Vorhaben verhindern. Jedoch sei die Umgebung zum maßgebenden Zeitpunkt der Genehmigungserteilung im Dezember 2003 kein solches Gebiet gewesen. In der Martinsbergstraße habe sich damals noch ein genehmigtes Getreide- und Futtermittellager befunden, das die Umgebung neben der Wohnnutzung mitgeprägt habe und in einem Wohngebiet angesichts seines Störpotentials nicht zulässig sei. Allein wegen dieses Betriebes, der mittlerweile an diesem Standort nicht mehr bestehe, habe es sich bei der Bebauung entlang der Martinsbergstraße um eine durch unterschiedliche Nutzungsarten gekennzeichnete Gemengelage gehandelt. Überdies gehe von der Anlage keine Störung wie von einem Gewerbebetrieb aus.
Zudem seien die Anlieger keinem unzumutbaren Elektrosmog ausgesetzt, da die immissionsschutzrechtlich festgesetzten Grenzwerte einzuhalten seien. Die Anbringung der Antennenanlage führe auch zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Besonnung der Nachbargrundstücke. Ferner diene das Vorhaben der flächendeckenden Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen und damit einem anerkannten öffentlichen Belang. Angesichts dieser gesamten Umstände sei die Mobilfunkanlage auch genehmigungsfähig, wenn die Umgebung als reines Wohngebiet einzustufen sei.
Gegen diese Entscheidung können die Kläger die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen (09.05.05-justiz.rlp/-ll).
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