Schutzmaßnahmen gegen Elektrosmog sind steuerlich nicht absetzbar, entschied am 14. April 2005 das Finanzgericht Baden-Württemberg in Karlsruhe (Aktenzeichen: 13 V 1/05). Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft könne nicht davon ausgegangen werden, dass die elektromagnetischen Felder einer Mobilfunkstation eine konkrete Gesundheitsgefährdung bedeuteten, heißt es in dem Beschluss. Die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte reiche als Vorsorge gegen mögliche Risiken. Geklagt hatte eine Frau, die Aufwendungen zur Abschirmung gegen Mobilfunkstrahlung als Krankheitskosten beim Finanzamt geltend machen wollte. Doch dazu hätte sie nach Ansicht des Richters das Gesundheitsrisiko durch ein amtliches technisches Gutachten und durch ein amtsärztliches Zeugnis nachweisen müssen, das besagt, dass Elektrosmog tatsächlich bestimmte Krankheiten verursachen könne. Kommentar IZgMF: Die aufgebaute Hürde dürfte nicht unüberwindlich hoch sein und, so sie jemand nimmt, einen interessanten Präzedenzfall herbeiführen (02.05.05-lawchannel/-ll).
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