Wie das Verwaltungsgericht Neustadt in seiner Pressemeldung Nr. 19/2004 berichtet, wurde mit Urteil vom 18. Mai 2004 (Aktenzeichen: 5 K 2340/03.NW) die Stadt Neustadt (an der Weinstraße) dazu verpflichtet, die von der Firma Vodafone beantragte Baugenehmigung für eine in Neustadt-Hambach errichtete Mobilfunkanlage zu erteilen.
Die strittige Mobilfunkanlage steht bereits seit Anfang 2002 auf dem Dach eines Weingutes in Hambach, das Gebäude liegt im Geltungsbereich der städtischen Satzung "über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zum Schutze der Ortskerne der Ortsbezirke der Stadt Neustadt an der Weinstraße" aus dem Jahr 1984. Die Antennenanlage ist vom Dachfirst gemessen 7 m hoch; die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post bestätigte im Januar 2002, dass die derzeit gültigen Personenschutzgrenzwerte und die notwendigen Sicherheitsabstände eingehalten werden. Die Stadt Neustadt lehnte eine Baugenehmigung für die Mobilfunkanlage ab, insbesondere mit der Begründung, dass sie das Ortsbild – namentlich die Sicht auf die nahegelegene St. Jakobus-Kirche – und denkmalpflegerische Belange beeinträchtige. Die Firma Vodafone klagte gegen die Versagung der Baugenehmigung beim Verwaltungsgericht Neustadt. Sie berief sich vor allem darauf, dass die Antennenanlage sehr schmal, von matter Farbe und nur geringfügig höher als die vorhandenen Hausantennen sei. Nur aus nächster Nähe könne man sie überhaupt sehen.
Standort 40 m von der Weinstraße entfernt
Die Richter gaben der Klägerin Recht: Die Mobilfunkanlage halte die Grenzwerte der geltenden Verordnung über elektromagnetische Felder ein. Bei ihrer Errichtung würden somit die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt und schädliche Umwelteinwirkungen seien nicht zu erwarten. Wissenschaftliche Erkenntnisse, dass die festgeschriebenen Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit unzureichend seien, lägen zum heutigen Zeitpunkt nicht vor. Nach der weiteren Begründung des Urteils beeinträchtigt die Mobilfunkanlage weder das Ortsbild von Hambach noch Belange des Denkmalschutzes. Hierüber hat sich das Gericht bei einer Ortsbesichtigung ein Bild gemacht. Dabei ist entscheidend für die Richter, dass die Antennenanlage nur aus einem eng begrenzten Sichtwinkel durch Baulücken hindurch überhaupt zu sehen sei und nicht höher wirke als die auf den Dächern der umliegenden Häuser angebrachten Dachständer für die Stromversorgung. Auch der Blick auf ein denkmalgeschütztes Anwesen in der näheren Umgebung sei nicht beeinträchtigt, und infolge ihrer von der Weinstraße um ca. 40 m zurückgesetzten Lage wirke sich die Mobilfunkanlage nur geringfügig auf das Straßenbild aus.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Die Entscheidung kann bei der Pressestelle des Verwaltungsgerichts (Tel.: 06321/401-254 oder -228 oder per
E-Mail: poststelle@vgnw.jm.rlp.de ) angefordert werden (7.6.04-ll).
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