In einem Bebauungsplan schließt die bayerische Gemeine Dittelbrunn (nahe Schweinfurt) Funkanlagen in Wohngebieten ausdrücklich mit folgender Formulierung aus: “Unzulässig sind bauliche Anlagen, Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 BauNVO, die von außen erkennbar technische Anlagen sind. Dies gilt insbesondere für Funk- und Sendeanlagen (Antennenanlagen) einschließlich der Masten.” Ein Funkamateur, der auf seinem Grundstück zwei 5 m und 7,5 m hohe Antennenmasten stehen hat, strengte gegen diesen Bebauungsplan eine Normenkontrollklage an, die jedoch – wie erst jetzt bekannt wurde – vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 17. Dezember 2003 rechtskräftig abgewiesen wurde (Az 25 N 99.2264). Dazu Marianne Blank, FDP-Gemeinderätin Dittelbrunn und umweltpolitische Sprecherin der FDP Bayern: “Zusammen mit der rechtskräftigen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. März 2003 (Az 15 N 98.2262), wonach Mobilfunkmasten NICHT für die öffentliche Grundversorgung erforderlich sind, ist mit dem neuen Dittelbrunner Urteil ein Weg aufgezeigt, wie – rechtlich unangreifbar – Bebauungspläne im richtigen Wortlaut mit richtiger Begründung/Abwägung auszusehen haben, um Bürgerinnen und Bürger in Wohngebieten zu schützen.” Wenngleich die Rechtsprechung des BVGH nur für Bayern bindend ist, so sollte von den beiden Urteilen dennoch eine breitere Signalwirkung ausgehen. Wer einen schnellen Überblick braucht, kann sich das Dittelbrunner Urteil des BVGH im PDF-Format abholen (97 KByte) und die, aus Sicht von Gemeinderätin Blank, wichtigsten Passagen studieren, die im PDF rot hervorgehoben sind (23.3.04-ll).
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