Nach aktuellen, dem IZgMF vorliegenden Informationen, ist die Rechtmäßigkeit von Widersprüchen betroffener Bürger gegen Standortbescheinigungen der RegTP keineswegs unstrittig. Überhaupt erst möglich wurden solche Widersprüche mit der RegTP-Verordnung über Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder BEMFV (PDF, 25 KByte). Mit der am 27.8.2002 inkraftgetretenen BEMFV erhielten Standortbescheinigungen erstmals den “Rang” eines Verwaltungsaktes – und dagegen lässt sich auch von dritter Seite (Bürgerinitiativen) begründeter Widerspruch einlegen. Seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit heißt es dazu: “Bei Drittwidersprüchen ist gemäß § 70 Abs. 2 VwGO eine Widerspruchsfrist von einem Jahr ab Möglichkeit der Kenntnisnahme in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 1 S. 2 VwGO zulässig.” Ganz anders argumentiert Vodafone: Der Netzbetreiber verweist darauf, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichts München der Standortbescheinigung, egal ob alt oder neu, keine Verwaltungsaktqualität zukommt und Widersprüche dagegen folglich unzulässig sind (Aktenzeichen M 8 S 02.5727, M 8 S 02.4953). Tipp des IZgMF: Wer handfeste Argumente gegen einen neuen Sendemasten hat (Sorge um Gesundheit reicht nicht!), der sollte lieber heut’ als morgen bei der RegTP Widerspruch einlegen (11.6.03-ll).
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