BNetzA legt finalen Entwurf für 5G-Frequenzauktion vor (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Samstag, 17.11.2018, 23:02 (vor 2197 Tagen) @ H. Lamarr

Presse-Information der BNetzA vom 16.11.2018:

Die Bundesnetzagentur hat heute ihren finalen Entscheidungsentwurf zu den Vergabebedingungen und Auktionsregeln für die 5G-Frequenzauktion dem Beirat bei der Bundesnetzagentur vorgelegt. Der Beirat berät am 26. November über den Entwurf. Anschließend soll die Entscheidung veröffentlicht werden.

"Wir haben unseren ursprünglichen Entwurf im Lichte der zahlreichen Stellungnahmen überarbeitet. Dabei hatten wir im Blick zu behalten, was technisch, wirtschaftlich und rechtlich möglich ist", erläutert Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. "Die Auflagen umfassen nun auch die Versorgung der Landstraßen, Wasserstraßen und Schienenwege. Im Gegenzug haben wir die Möglichkeiten zu Kooperationen zwischen den Netzbetreibern gestärkt und eine gegenseitige Anrechnung der Versorgung vorgesehen. Damit kann die wirtschaftliche Belastung für die Unternehmen im Rahmen gehalten werden."

Details zur Versorgungsauflage

Versorgt werden sollen bis Ende 2022 mit mindestens 100 Mbit/s

- mindestens 98 Prozent der Haushalte je Bundesland,
- alle Bundesautobahnen,
- die wichtigsten Bundesstraßen sowie
- die wichtigsten Schienenwege.

Versorgt werden sollen bis Ende 2024

- alle übrigen Bundesstraßen mit mindestens 100 Mbit/s,
- alle Landes- und Staatsstraßen mit mindestens 50 Mbit/s,
- die Seehäfen und wichtigste Wasserstraßen mit mindestens
- 50 Mbit/s sowie
- alle übrigen Schienenwege mit mindestens 50 Mbit/s.

Für alle Bundesautobahnen und Bundesstraßen wird zudem eine Latenz von 10 Millisekunden vorgeschrieben. Zusätzlich sind je Betreiber 1.000 „5G-Basisstationen“ und 500 Basisstationen in „weißen Flecken“ bis Ende 2022 zu errichten.

Gegenüber dem Konsultationsentwurf werden die Auflagen insgesamt erhöht. Damit soll nicht nur die Versorgung der Haushalte gerade im ländlichen Raum verbessert, sondern auch die schnelle Einführung von 5G mit hohen Datenraten und geringen Latenzzeiten gefördert werden. Die Verhältnismäßigkeit wird dadurch gewahrt, dass Kooperations- und Anrechnungsmöglichkeiten berücksichtigt und die Mindestgebote deutlich gesenkt werden.

Für einen Neueinsteiger gelten gesonderte Versorgungsauflagen.

Roaming und Infrastruktur-Sharing

Bei der Umsetzung der Versorgungsauflagen erwartet die Bundesnetzagentur eine Zusammenarbeit zwischen den Netzbetreibern in Gebieten, in denen sich der Ausbau durch einen einzelnen Netzbetreiber wirtschaftlich nicht lohnt. Durch vermehrte Kooperationen, wie zum Beispiel Infrastruktur-Sharing und Roaming, können die Kosten zur Versorgung in der Fläche deutlich gesenkt werden.

Den Netzbetreibern wird ein Verhandlungsgebot zu Kooperationen auferlegt. Die Bundesnetzagentur wird den Prozess als „Schiedsrichter“ aktiv begleiten.

Diensteanbieter

Die Bundesnetzagentur schafft auch Regelungen, um den Wettbewerb auf der Diensteebene zu stärken. Netzbetreiber haben mit geeigneten Diensteanbietern über die Mitnutzung von Funkkapazitäten zu verhandeln. Auch hier wird die Bundesnetzagentur im Streitfall als „Schiedsrichter“ tätig werden.

Weiteres Verfahren

Mit der Veröffentlichung der Entscheidung können sich Unternehmen für die Teilnahme an der Auktion bewerben. Die Teilnahme an der Auktion steht auch Neueinsteigern offen.
Die Versteigerung wird im Frühjahr 2019 stattfinden.
Antragsverfahren für lokale Anwendungen

Die Bundesnetzagentur setzt auch Impulse für Anwendungen im Bereich der Industrie 4.0. In einem gesonderten Antragsverfahren sollen zusätzliche Frequenzen im Bereich von 3.700 MHz bis 3.800 MHz sowie 26 GHz für lokale Nutzungen nach der Auktion 2019 bereitgestellt werden.

Der Entscheidungsentwurf ist unter www.bundesnetzagentur.de/5G-Entscheidungsentwurf veröffentlicht.

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Pressestimmen zum finalen Entscheidungsentwurf
Spiegel
heise online
Computerbase

Hintergrund
Bundesnetzagentur über Mobiles Breitband - Frequenzen für 5G

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –


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