Schweiz: Mobilfunkgegner und EHS starten 1. Volksinitiative (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Dienstag, 15.10.2019, 22:46 (vor 1672 Tagen) @ H. Lamarr

Initiiert von acht Mobilfunkgegnern und überzeugten Elektrosensiblen (darunter Hans Sturzenegger und Ursula Niggli), startete heute in der Schweiz die Volksinitiative "Für einen gesundheitsverträglichen und stromsparenden Mobilfunk".

Bei einer eidgenössischen Volksinitiative verlangen Schweizer Stimmberechtigte eine Revision der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Damit eine Volksinitiative auf Bundesebene zustande kommt, müssen innerhalb von 18 Monaten 100'000 Unterschriften von Stimmberechtigten gesammelt werden. Ist dies erreicht, so kann schliesslich – zumeist zwei bis drei Jahre später – das gesamte Schweizer Stimmvolk an der Urne zur entsprechenden Vorlage Stellung nehmen. Wie jede Verfassungsänderung erfordert auch die Annahme einer eidgenössischen Volksinitiative nebst der Zustimmung der Mehrheit der Abstimmenden ebenfalls das Ständemehr (Mehrheit der Kantone). Volksinitiativen gehen von Bürgern, Interessenverbänden und Parteien aus, nicht von der Regierung oder vom Parlament.

Dass das Schweizer Stimmvolk eine Volksinitiative annimmt, kommt eher selten vor: Seit deren Einführung 1891 wurden erst 22 angenommen. Seit 1966 kamen über 160 Volksinitiativen zustande, über 100 davon kamen zur Abstimmung, aber nur 15 davon wurden in der Volksabstimmung angenommen. In der direkten Demokratie der Schweiz sind Volksinitiativen jedoch ein wesentlicher Anstoss für Veränderungen. Schon die Androhung einer Initiative kann genügen, damit der Gesetzgeber tätig wird (Quelle).

Ziel der neuen Volksinitiative ist die Änderung von zwei Artikeln der Bundesverfassung.

Art. 118 Abs. 2 Bst. d

Der Bund erlässt Vorschriften über den den Schutz vor nichtionisierender Strahlung; das Gesetz regelt Folgendes in Bezug auf die Mobilfunk- respektive Mikrowellenstrahlung:

1. die gemäss der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung geltenden Anlagegrenzwerte von 4-6 Volt pro Meter dürfen nicht erhöht werden, auch nicht infolge neuer Messverfahren,

2. die Versorgung mit Mobilfunk und Internet ist aufzuteilen in draussen und drinnen; die Leistung und folglich auch der Stromverbrauch von Mobilfunksendern und drahtlosen lokalen Netzwerken sind in dem Mass herabzusetzen, dass die Immissionen die Gebäudedämpfung nicht mehr durchdringen; im Gebäudeinneren sind die Daten funkfrei durch Glasfaser- oder Koaxialkabel zu übertragen,

3. das Gesetz hält in Bezug auf die nichtionisierende Strahlung ausdrücklich die Grundrechte auf Achtung der Wohnung sowie auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit fest gemäss Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2,

4. das Gesetz reglementiert auch die privaten hochfrequenten Strahlungsquellen im Gebäudeinneren mit dem Ziel, dass keinerlei Funkstrahlung in benachbarte Räume dringen kann,

5. der Bund klärt die Bevölkerung via Bildungseinrichtungen und das Gesundheitssystem umfassend über die Gesundheitsgefährdung durch nichtionisierende Strahlung, mögliche Schutzvorkehrungen und die Symptome einer Elektrosensibilität auf,

6. er erhebt hinsichtlich der nichtionisierenden Strahlung und des Krankheitsbildes einer Elektrosensibilität Daten gemäss Artikel 65 Absatz 1; diese Daten müssen angesichts der individuellen Symptomatik aussagekräftig sein,

7. die Standorte von nicht sichtbaren Sendestationen sind zu markieren, und die Daten der Sendestationen sind zu veröffentlichen,

8. wenn Fernmeldefirmen neue Anlagen, die elektromagnetische Strahlung emittieren, oder die Erhöhung der Leistung bestehender Anlagen planen, benötigen sie seitens der Einwohnerschaft in einem Umkreis von 400 Metern eine schriftliche Einwilligung,

9. unabhängige Fachleute sind befugt, unangemeldet die elektromagnetischen Immissionen zu messen und ihre Daten mit den Angaben der Fernmeldefirmen zu vergleichen; beide Daten sind in Wochenfrist auf einer Plattform des Bundes nebeneinander zu publizieren,

10. in allen öffentlichen Verkehrsmitteln ist eine Gruppe gekennzeichneter Sitzplätze zur Verfügung zu stellen, an denen die Verwendung elektronischer Geräte untersagt ist,

11. Personen mit Symptomen einer Elektrosensibilität müssen unentgeltlich Zugang zu unabhängigen Beratungsstellen haben,

12. in öffentlichen Gebäuden wie Kindergärten, Schulen und höheren Bildungseinrichtungen, Kommunalgebäuden sowie Spitälern, Alters-, Behinderten- und Pflegeheimen sind die Räumlichkeiten frei von elektromagnetischer Strahlung einzurichten.

Art. 197 Ziff. 12

12. Übergangsbestimmung zu Art. 118 Abs. 2 Bst. d (Schutz der Gesundheit
vor nichtionisierender Strahlung)

Nach Annahme durch Volk und Stände ist Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe d innerhalb zweier Jahre umzusetzen. An den Kosten für die angestrebte Umstellung beteiligen sich Bund, Fernmeldefirmen, Gerätenutzende und Kantone.

Hintergrund
Unterschriften-Sammelblatt des Initiativkomitees
Website des Initiativkomitees

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Tags:
Sturzenegger, Elektrochonder, Kommerz, Volksinitiative, Niggli, Widmer, Gerig


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