Grundsätzliches zu Programmbeschwerden (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Montag, 30.11.2009, 17:09 (vor 5502 Tagen) @ Alexander Lerchl

Das ist mMn falsch, da es ja sonst keinen Rundfunkrat geben müsste:

Im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat der Zuschauer das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen an den Veranstalter zu wenden (vgl. nur § 10 Abs. 1 WDR-Gesetz, § 15 Abs. 1 ZDF-Staatsvertrag). Über Programmbeschwerden, in denen es um die Verletzung von Programmgrundsätzen geht, entscheidet der Intendant innerhalb eines Monats durch schriftlichen Bescheid. Zu den wichtigsten Programmgrundsätzen zählen die Verpflichtung auf die Rechtsordnung, die Achtung der Menschenwürde sowie der sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung, die internationale Verständigung und die europäische Integration, das Vielfaltsgebot, das Fairnessgebot, die Sorgfaltspflicht und die Verpflichtung auf die Wahrheit (§ 5 WDR-Gesetz).

Hilft der Intendant der Programmbeschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist ab, so kann der Beschwerdeführer innerhalb eines weiteren Monats das anstaltsinterne Aufsichtsgremium, den Rundfunk- beziehungsweise Fernsehrat, anrufen (vgl. § 10 Abs. 2 WDR-Gesetz, § 21 ZDFSatzung). Stellt der Rundfunkrat fest, dass durch eine Sendung Programmgrundsätze verletzt wurden, so kann er verschiedene Maßnahmen wie die Aussprache einer Rüge oder Missbilligung ergreifen. Gegebenenfalls wird im Programm über die Verletzung informiert (§ 33 Abs. 3 WDR-Satzung). In den Jahren 1991 bis 2003 verhandelte der Rundfunkrat des WDR folgende Anzahl von Programmbeschwerden zu Fernsehsendungen: 1991 (1), 1992 (2), 1993 (2), 1994 (6), 1995 (7), 1996 (9), 1997 (10), 1998 (4), 1999 (5), 2000 (1), 2001 (4), 2002 (3), 2003 (0). Während der gesamten Periode wurde im Jahre 1997 drei Programmbeschwerden stattgegeben, die sich alle gegen eine Sendung im WDR-Fernsehen richteten. Drei weitere Beschwerden wurden im Jahre 2001 für gerechtfertigt erklärt, die sich alle auf eine bei der ARD ausgestrahlte Sendung bezogen. Der Rundfunkrat berät stets aufgrund umfangreichen Vorlagenmaterials über die eingegangenen Programmbeschwerden. Dass dabei nur in wenigen Fällen einer Programmbeschwerde stattgegeben wird, mag zum einen an der hohen gesetzlichen Hürde liegen, zum anderen an dem bei der Abstimmung zu erreichenden Quorum, bei dem die Mehrheit der Mitglieder des Rundfunkrats der Programmbeschwerde zustimmen muss.

Quelle: http://www.wi.uni-muenster.de/aw/download/hybride-systeme/Hybrid%2013.pdf

Auch einen Blick wert, gilt aber nur für die Privaten: http://www.programmkritik.de/

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Tags:
Medien, ZDF, WDR, Satzung, Sorgfaltspflicht


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