Urteil 3 K 299/24.MZ des VG Mainz: Zusammenfassung (II) (Allgemein)
Erfolgsaussichten der Berufung
Die Erfolgsaussichten der Kläger in einer Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz (3 K 299/24.MZ) vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz lassen sich wie folgt juristisch einordnen:
1. Maßstab der Berufungsinstanz
Das OVG prüft sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht (§ 128 VwGO). Das heißt: Neue Tatsachen oder Beweismittel können eingebracht werden – sofern sie entscheidungserheblich und nicht verspätet sind (§ 86 VwGO, § 130b VwGO).
ABER: Die rechtliche Beurteilung orientiert sich weiterhin an den bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen und der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere zur:
► Bindung an die Grenzwerte der 26. BImSchV,
► staatlichen Schutzpflicht (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG),
► Grenzen der gerichtlichen Kontrolldichte bei wissenschaftlich umstrittenen Gefahrenlagen.
2. Hauptprobleme der Kläger in der Berufung
a) Keine verfassungsrechtlich erhebliche Abweichung vom Stand der Wissenschaft
Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, warum keine gesicherten neuen Erkenntnisse vorliegen, die den geltenden Grenzwerten ihre verfassungsrechtliche Legitimation entziehen.
Um in der Berufung erfolgreich zu sein, müssten die Kläger zeigen, dass:
► neue, nach dem letzten Stand der Wissenschaft anerkannte Belege die Unangemessenheit der Grenzwerte belegen, und
► der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber auf diese Belege nicht reagiert hat.
Derzeit ist beides nicht gegeben. Die Bundesregierung beobachtet den Forschungsstand kontinuierlich (siehe 10. Emissionsminderungsbericht, Mobilfunkstrategie), was der Kammer genügte, um eine Verletzung der staatlichen Risikobeobachtungspflicht zu verneinen.
b) Kein methodisch fundierter Gegenbeweis
Die Kläger zitieren Studien, die methodisch oft angreifbar oder nur bedingt übertragbar auf den Menschen sind. Das OVG wird voraussichtlich dieselben Anforderungen an die wissenschaftliche Qualität stellen wie das VG.
► Reines Aufgreifen streitiger Einzelstudien reicht nicht aus. Das OVG verlangt ebenso gesicherte Erkenntnisse im verfassungsrechtlichen Sinne.
c) Bisher keine Rechtsprechungsänderung in Sicht
Weder das Bundesverfassungsgericht noch das Bundesverwaltungsgericht haben ihre bisherigen Maßstäbe (weiter Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers, keine Vorsorge gegen hypothetische Gefahren erforderlich) revidiert.
► Auch das OVG Rheinland-Pfalz hat bislang (z. B. in 8 A 11308/13 oder 1 ME 142/21) stets an diesen Maßstäben festgehalten.
3. Chancen bei engen Angriffspunkten?
Mögliche Ansatzpunkte mit geringer Erfolgschance:
► Prozedurale Mängel: Wurde die Standortbescheinigung formal korrekt erteilt? Wurden etwa nachträgliche Änderungen an Antennentechnologie nicht berücksichtigt?
► Untersuchungsgrundsatz: Hat das Gericht relevante neue Studien oder technologische Entwicklungen (z. B. adaptive 5G-Antennen) übersehen?
► Einzelfallkonstellation: Könnten außergewöhnliche Umstände (z. B. massive Gesundheitsprobleme der Klägerin, strahlungssensible Wohnlage) eine Abweichung vom Regelfall rechtfertigen?
Diese Argumente haben in Einzelfällen zu Remonstrationen geführt, führen aber meist nur zur besseren Begründungspflicht – nicht zur Aufhebung der Bescheinigung oder Norm.
4. Fazit
Die Erfolgsaussichten der Kläger in der Berufung sind gering. Das liegt vor allem daran, dass:
► sie keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse gegen die Grenzwerte vorlegen können,
► das VG Mainz in seiner Urteilsbegründung strikt an die gefestigte Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG gebunden war,
► das OVG Rheinland-Pfalz ebenfalls nicht als innovationsfreudig in diesem Bereich gilt.
Ein Erfolg wäre nur möglich, wenn das OVG den Maßstab des Bundesverfassungsgerichts zur Schutzpflicht wesentlich enger auslegen würde oder sich zu einer Vorlage an das BVerfG oder EuGH entschlösse – was aktuell nicht zu erwarten ist.
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