Murray vs. Motorola: Berufungsgericht nimmt Beschwerde an (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Samstag, 02.03.2024, 23:28 (vor 72 Tagen) @ H. Lamarr

Am 13. Februar 2024 hinterlegten die Beschwerdeführer (Kläger) am Berufungsgericht einen 65 Seiten umfassenden Schriftsatz, mit dem sie ihre konsolidierte Rechtsauffassung begründen, das summarische Urteil der Vorinstanz sei wegen Verfahrensfehlern aufzuheben. Zugleich beantragten sie eine mündliche Verhandlung. Federführend verantwortlich für den Schriftsatz zeichnet die Kanzlei Morganroth & Morganroth.

Die 65-seitige Begründung der Beschwerdeführer gegen das erstinstanzliche Urteil lässt sich hier im Original abrufen.

Da die Beschwerdegegner (Beklagten) gegen die Vorlage der Beschwerdeschrift keinen Widerspruch einlegten, hat das Gericht das Papier am 26. Februar 2024 formell angenommen. Zeitgleich forderte das Gericht die Beschwerdegegner auf, ihre Schriftsätze bis spätestens 22. März 2024 einzureichen.

[Admin: Ursprünglich hieß es irreführend, die Beklagten hätten gegen die Beschwerdeschrift keinen Widerspruch eingelegt, tatsächlich erfolgte lediglich kein Widerspruch gegen die Einreichung des Papiers am Gericht. Die irreführende Formulierung wurde am 23.03.2024 berichtigt. Die Entgegnung der Beklagten auf das Papier der Kläger gibt es hier]

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –


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