Die große Thomas-Fluri-Kritik in der Rechtsprechung (Technik)
Im Februar 2023 war die große Thomas-Fluri-Kritik auch Gegenstand der Betrachtung in einem Urteil (1C_100/2021) des höchsten Schweizer Gerichts (Bundesgericht). Zwei Beschwerdeführer wollten u.a. mit der Fluri-Kritik den Nachweis erbringen, amtliche Abnahmemessungen an neuen Mobilfunkstandorten seien für adaptive 5G-Antennen untauglich. Das Gericht wollte sich dieser Auffassung nicht anschließen und folgte der Auffassung des Bafu. Hier der passende Auszug aus der Urteilsbegründung:
[...] Mit ihrer Verweisung auf die "Fachtechnische Beurteilung: Kritik an der von METAS vorgeschlagenen Messmethode (n) zu 5G NR Basisstationen mit adaptiven massiv MIMO Antennen - Frequenzbereich bis 6 GHz, 2021" von THOMAS FLURI können die Beschwerdeführenden nicht aufzeigen, inwiefern den Ausführungen des BAFU betreffend die Berücksichtigung von Reflexionen nicht gefolgt werden könnte. Danach werde mithilfe von Abnahmemessungen gerade überprüft, ob die aufgrund der bewilligten Betriebsparameter resultierenden elektrischen Feldstärken in der Umgebung der Anlage unterhalb des Anlagegrenzwerts lägen, da die rechnerische Prognose nicht allen Feinheiten der Ausbreitung der Strahlung Rechnung tragen könne. Eine Messung erfasse Signale aus allen Richtungen, womit der Mehrwegausbreitung und den Reflexionen bei adaptiven Antennen Rechnung getragen werde. Dies bestätigt das BAFU in seinem Bericht vom 21. Oktober 2022, indem es festhält, bei einer Abnahmemessung werde am gemessenen Ort mit empfindlicher Nutzung die Strahlung aus allen Richtungen erfasst, also auch solche, die nicht direkt von der Antenne eintreffe, sondern von einer Fläche (oder mehreren) reflektiert worden sei. Weiter hält das BAFU fest, bei adaptiven Antennen wiesen die Signalisierungskanäle, die bei einer Abnahmemessung erfasst würden, in der Regel ein anderes räumliches Abstrahlungsmuster auf als die Verkehrskanäle, die die nachgefragten Daten übertragen würden. Die Beams der Signalisierungskanäle würden zeitlich nacheinander ausgestrahlt. Gemäss Technischem Bericht des METAS müssten die Messgeräte die maximale elektrische Feldstärke jedes einzelnen "Signalisierungsbeams" erfassen und (quadratisch) addieren, wie wenn die "Signalisierungsbeams" gleichzeitig gesendet würden. Damit werde nicht nur die elektrische Feldstärke aus dem "Signalisierungsbeam" direkt in Richtung Messort erfasst, sondern auch die elektrische Feldstärke, die sich aus dem "Signalisierungsbeam" in eine andere Richtung, der in Richtung des Messorts reflektiert werde, ergebe. Die Hochrechnung erfolge dann von diesem summierten Antennendiagramm aus. Aus diesem Grund würden die Beiträge der Reflexionen an der am Messort vorhandenen elektrischen Feldstärke korrekt erfasst. [...]
Wer nicht hören will, muss fühlen
Ich kann mich nur wiederholen. Wer mit geringem Aufwand tieferen Einblick in die Mobilfunkdebatte nehmen möchte, der ist mit der Lektüre von "Mobilfunkurteilen" gut beraten. Nirgendwo sonst lässt sich kompetente und verständlich dargelegte Information über Streitfragen der Technik so umfassend, bequem und unentgeltlich abgreifen. Gigaherz-Jakob lässt deshalb keine Gelegenheit aus, Richter und Gerichte als ahnungslose Laien hinzustellen, die nur nachplappern würden, was Ämter und Mobilfunkindustrie ihnen einsagen würden.
Mag schon sein, dass Richter keine HF-Messtechniker sind und deshalb Informationen dort einholen, wo sie sich kompetente Auskünfte versprechen. Das Ergebnis sind jedenfalls plausibel und widerspruchsfrei dargelegte Sachverhalte, an denen ich (Ingenieur Nachrichtentechnik) nicht reihenweise offensichtliche sachliche Fehler erkennen kann, wie sie in den Darlegungen des Gigaherz-Präsidenten an der Tagesordnung sind. Deshalb sehe ich Jakobs Abwertungsbemühungen der Gerichte als den durchsichtigen Versuch, seine Anhänger von kompetenter belastbarer Information zugunsten seiner pseudotechnischen Desinformation fern zu halten. Wer darauf hereinfällt und Klage erhebt, baut auf Sand und wird mit hoher Sicherheit dafür büßen. Im konkreten Fall wurde die Beschwerde abgelehnt und die Gerichtskosten in Höhe von 4000 CHF den Beschwerdeführern auferlegt. Gut so: Wer nicht hören will, muss fühlen.
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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
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