Bürgerinitiative Stoppt-5G ohne jede Verantwortung (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Sonntag, 26.01.2020, 02:31 (vor 1763 Tagen) @ H. Lamarr

Dass nicht alles für bare Münze genommen werden darf, was Redner den Teilnehmern erzählten, zeigte die Rede der Heilpraktikerin Diana Nocker von der Bürgerinitiative (BI) stoppt-5g.jetzt, die die Kundgebung in München organisierte. Sie berichtete, das Faltblatt der BI sei von der ÖDP-Alarmsirene Klaus Buchner höchstselbst redigiert worden, deshalb stünde da "kein Schmarrn drin". Bei diesen Worten wäre ich beinahe wegen eines plötzlich einsetzenden Drehschwindels von dem Laternenpodest gefallen, auf das ich der besseren Sicht wegen gestiegen bin.

Der liebe Gott sagte zu mir: Hedy, reg dich nicht auf, es hätte schlimmer kommen können.
Und es kam schlimmer.

Die BI Stoppt-5G (oder Stopp-5G, so genau weiß die BI das selber nicht) hat wie im Zitat beschrieben ein Faltblatt gegen 5G ersonnen und von Klaus Buchner redigieren lassen, damit "kein Schmarrn" drinsteht. Vorder- und Rückseite des Faltblatts sehen so aus:

[image] [image]

So weit, so gut.

Über den Inhalt des dilettantischen Faltblatts, der "kein Schmarrn" sein will und doch nichts als Schmarrn ist, will ich mich jetzt gar nicht auslassen, sondern das Augenmerk auf einen groben Fehler lenken, den meine Frau auf Anhieb auf der Rückseite entdeckt hat. Zu diesem Behuf :-) hier noch einmal der untere rote Balken der Faltblatt-Rückseite, diesmal aber im lesbaren Großformat. Dort, wo man hinschauen soll, habe ich ein gelbes Pfeilsymbol eingefügt:

[image]

Wie unschwer zu erkennen ist, fehlt hinter V.i.S.d.P. der Eintrag, wer denn nun für das Pamphlet verantwortlich im Sinne des Presserechts ist. Der ängstliche Hinweis "Für etwaige Fehler übernehmen wir keine Haftung" ist damit ein Witz. Und offensichtlich hat seit Juli 2019 niemand von der fleißigen BI bemerkt, dass mit dem Impressum des Faltblatts etwas nicht stimmt.

Gemäß Art. 7 des Bayerischen Pressegesetzes gilt:

Art. 7 Impressum bei Druckwerken

(1) Auf jedem in Bayern erscheinenden Druckwerk muss der Drucker und Verleger, beim Selbstverlag der Verfasser oder Herausgeber genannt sein. Anzugeben sind Name oder Firma und Anschrift.
(2) Ausgenommen sind Druckwerke, die ausschließlich Zwecken des Gewerbes oder Verkehrs oder des häuslichen oder geselligen Lebens dienen, wie Formblätter, Preislisten, Gebrauchsanweisungen, Fahrkarten, Familienanzeigen und dergleichen.
(3) Ausgenommen sind weiter Stimmzettel für Wahlen, sofern sie lediglich Zweck, Zeit und Ort der Wahl und die Namen der Parteien und Wahlbewerber enthalten.

Die BI verstößt damit gegen Art. 7 Abs. 1 des Pressegesetzes. Das kann unerquickliche Folgen haben.

Denn gemäß Art. 13 des Bayerischen Pressegesetzes gilt:

Art. 13 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße kann belegt werden, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist:

1. wer den in den Art. 7, 8 und 9 enthaltenen Vorschriften zuwiderhandelt [...]

Noch dicker kann es kommen, wenn in dem Faltblatt strafbarer Inhalt verbreitet wird, wofür ich im konkreten Fall die Hand nicht ins Feuer legen würde, dass dem nicht so ist. Was dann passiert, regelt Art. 14 des Bayerischen Pressegesetzes zum Entsetzen der BI so:

Art. 14 Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,

[...]
wer in Kenntnis des strafbaren Inhalts einer Druckschrift den Vorschriften der Art. 7 und 8 zuwiderhandelt;
[...]

Womit die alte Bauernregel wieder einmal Bestätigung gefunden hat, derzufolge das größte Problem der hiesigen Anti-Mobilfunk-Szene ihr Personal ist.

--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Tags:
ödp, Flyer, Buchner, Stoppt5G


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