Die Denunziationen des Hans-Ulrich Jakob (Allgemein)

H. Lamarr, München, (vor 5508 Tagen) @ Alexander Lerchl

Art. 312 des Schweiz. Strafgesetbuches sieht für die Tätigkeiten von Beamten, wie die der Ihrigen, Zuchthaus bis zu 5 Jahren vor.

Art. 312

Amtsmissbrauch

Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Das ist ja mal wieder eine fulminante Fehlinformation unseres GHz-Präsidenten ...

Hahn hat eben gerade keinen Amtsmissbrauch betrieben weil er sich mWn kein einziges mal als Mitarbeiter eines Amtes ausgegeben oder aufgespielt hat. Er war ganz bescheiden der "M. Hahn", Physiker.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

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