neue Rechtsgrundlage
Ist im Landesentwicklungsplan Gesundheitsvorsorge verankert, stellt sich immer noch die Frage wie dies ausgelegt wird. Und genau da müssen die Bürgermeister tätig werden. Beispiele der Vorsorge gibt es einige, auf die ich nicht im einzelnen eingehen möchte, hier nur ein Beispiel, die Gemeinde Gräfelfing steuert das Problem über die Bauleitplanung. Die Bürger haben die Möglichkeit Vorsorge einzuklagen da die Grenzwerte keine Vorsorgeprinzipien berücksichtigen. Es eröffnet uns (in Bayern) eine neue Rechtsgrundlage.
Karl,
die Frage, wie eine Gesundheitsvorsorge im Landesentwicklungsprogramm ausgelegt werden wird, kann man sich durchaus stellen. Eine Antwort wird sich allerdings am Grundsatz "Bundesrecht bricht Landesrecht" orientieren müssen. Damit wäre ein Passus rechtlich unwirksam, der in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes eingriffe, wie das beim Immissionschutz der Fall wäre.
Im Kartext: An der rechtlichen Verbindlichkeit der 26.BImSchV würde sich nichts ändern und damit auch nichts an der gängigen Rechtsprechung. Klagen gegen befürchtete Gesundheitsschäden durch Mobilfunkanlagen, die den GW der 26.BImSchV einhalten, wären auch weiterhin erfolglos.
Da nun alle Argumente ausgetauscht sein dürften, möchte ich die Diskussion von meiner Seite nun beenden.
Raylauncher
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- Was nützt das Volksbegehren? -
Klaus Buchner,
18.06.2005, 00:08
- Was nützt das Volksbegehren? - Franz, 18.06.2005, 20:22
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Raylauncher,
19.06.2005, 20:01
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Karl,
20.06.2005, 10:01
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20.06.2005, 23:43
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KlaKla,
06.07.2005, 08:41
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