Auch in der Schweiz ist Schutz vor EMF Bundesangelegenheit (Allgemein)
In Österreich gelten für elektromagnetische Felder (EMF) wie auch in vielen anderen Ländern die Grenzwerte, die von Icnirp empfohlen werden. Aufgeschreckt von Berichten über die angebliche Gefährlichkeit von 5G will der Rat der Kärntener Gemeinde Flattach dies nicht länger hinnehmen. Per Verordnung setzt er für das Gemeindegebiet die Grenzwerte drastisch herunter.
Die Rechtslage in der Schweiz ist dem Bundesgerichtsurteil 1C_298/2010 vom 19. Oktober 2010 zu entnehmen. Auch in der Eidgenossenschaft gilt: Bau- oder planungsrechtliche Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor nichtionisierender Strahlung sind Sache des Bundes, sie liegen nicht im Kompetenzbereich von Gemeinden oder Kantonen. Hier ein Auszug der mMn wichtigsten Passagen des Urteils, der besseren Lesbarkeit ohne die Quellenhinweise des Originals.
[...] 2.1 Die Vorinstanz legt zunächst dar, dass sich Planungszonen in räumlicher Hinsicht nur so weit ausdehnen dürften, als dies zur Sicherung der künftigen Planung nötig sei. Der Beschluss des Gemeinderats habe zur Folge, dass während des Planverfahrens in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren überhaupt keine Mobilfunkantennen im Gemeindegebiet erstellt werden könnten. Ein solches generelles Bauverbot für Mobilfunkantennen sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zulässig. Die Notwendigkeit eines generellen Baustopps lasse sich mit den von der Gemeinde angeführten Argumenten nicht begründen. Die Verhältnismässigkeit dieser Massnahme sei zu verneinen.
2.2 Mobilfunkantennen sind in der Bauzone grundsätzlich zonenkonform, soweit sie der Abdeckung derselben dienen. Das Bundesgericht hat sich bereits verschiedentlich mit den Möglichkeiten befasst, welche einer Gemeinde bei der detaillierteren Planung von Mobilfunkstandorten offen stehen. Der Vollständigkeit halber seien die wichtigsten Grundsätze dazu nochmals wiederholt: Im Rahmen ihrer bau- und planungsrechtlichen Zuständigkeiten sind Gemeinden und Kantone grundsätzlich befugt, Bau- und Zonenvorschriften in Bezug auf Mobilfunksendeanlagen zu erlassen, sofern sie die bundesrechtlichen Schranken, die sich insbesondere aus dem Bundesumwelt- und -fernmelderecht ergeben, beachten. Ausgeschlossen sind bau- oder planungsrechtliche Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor nichtionisierender Strahlung, denn der Immissionsschutz ist durch das USG und die darauf gestützten Verordnungen, insbesondere die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung. Überdies dürfen die Planungsvorschriften nicht die in der Fernmeldegesetzgebung konkretisierten öffentlichen Interessen verletzen, d.h. sie müssen den Interessen an einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung und an einem funktionierenden Wettbewerb zwischen den Mobilfunkanbietern Rechnung tragen. Werden die Zielsetzungen der Fernmeldegesetzgebung eingehalten, so sind namentlich ortsplanerische Bestimmungen, die anderen als umweltschutzrechtlichen Interessen dienen, wie z.B. der Wahrung des Charakters oder der Wohnqualität eines Quartiers, grundsätzlich möglich. Mobilfunkantennen können bewirken, dass Liegenschaften und Wohnungen schwerer verkäuflich oder vermietbar werden und Druck auf den Kaufpreis oder den Mietzins entsteht. Umweltrechtskonforme Mobilfunkanlagen können unerwünschte Auswirkungen dieser Art auslösen, obwohl von ihnen zurzeit keine erwiesene gesundheitliche Gefährdung ausgeht. Solche psychologische Auswirkungen werden auch als ideelle Immissionen bezeichnet, welche grundsätzlich neben dem zivilrechtlichen Schutz (Art. 684 ZGB) durch planungs- und baurechtliche Vorschriften eingeschränkt werden können.
Denkbar ist zum Beispiel eine Anordnung, wonach in einem bestimmten schutzwürdigen Gebiet oder auf gewissen Schutzobjekten keine Mobilfunkantennen erstellt werden können. Auch die Anwendbarkeit der allgemeinen Ästhetikklausel ist nicht ausgeschlossen. Als zulässig erscheint es ferner, baupolizeilich vorzuschreiben, die Erstellung von Mobiltelefonantennen setze eine Standortevaluation voraus, wobei die Baubewilligungsbehörde den Baustandort im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung festzulegen habe. Das würde diesen Behörden ein - wenn auch mit namentlich bundesrechtlichen Einschränkungen verbundenes - Steuerungsinstrument in die Hand geben und das frühzeitige Zusammenwirken zwischen Mobilfunkbetreibern und Behörden fördern. Erweisen sich bestimmte verfügbare Standorte in einer Gemeinde als besonders vorteilhaft, ist auch eine positive planerische Standortfestsetzung möglich. Voraussetzung für Planungsmassnahmen ist in jedem Fall eine gesetzliche Grundlage im kommunalen oder kantonalen Recht. [...]
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gesamter Thread:
- Darf eine Gemeinde eigene Mobilfunk-Grenzwerte verordnen? -
H. Lamarr,
25.04.2021, 16:19
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19.11.2021, 08:47
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KlaKla,
26.04.2021, 07:29