BGH-Mitteilung der Pressestelle zum Urteil (Allgemein)

Erwin, Freitag, 13.02.2004, 22:17 (vor 7370 Tagen) @ Erwin

Über die heute-Website - Danke bingo - kommt man auch direkt zum Bundesgerichtshof. Und da habe ich einmal die Pressemitteilung hierher kopiert. Als ich den allerletzten Satz gelesen habe, fand ich das denn doch "diskutierenswert". Die habe gar keine Gutachten eingeholt, und das so begründet:
Zitat: "... Bei diesem Forschungsstand war es nicht verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht kein Sachverständigengutachten zu der Frage der gesundheitlichen Auswirkungen von elektromagnetischen Feldern eingeholt hat. Ein solches Gutachten hätte nur diesen Stand der Forschung widerspiegeln können und ist daher nicht geeignet, neue Erkenntnisse zu vermitteln." (Zitat Ende)
Das ist ja scharf! :-(
Erwin


Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle


Nr. 15/2004

Bundesgerichtshof zu den Voraussetzungen des privaten Immissionsschutzes gegen Mobilfunksendeanlagen

Der u. a. für das private Immissionsschutzrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte in zwei parallel gelagerten Verfahren über die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen von einem Unternehmen verlangt werden kann, den Betrieb von Mobilfunksendeanlagen wegen der davon ausgehenden elektromagnetischen Felder zu unterlassen.

Die Beklagte zu 1 betreibt seit 1999 auf dem Kirchturm der Jakobuskirche in Bruchköbel eine Mobilfunksendeanlage. Den Standort nutzt sie aufgrund eines auf 20 Jahre befristeten Mietvertrages mit der Beklagten zu 2. Die Kläger beider Verfahren wohnen in der Nähe bzw. gehen dort einer beruflichen Tätigkeit nach. Die für Mobilfunkanlagen geltenden Grenzwerte nach § 2 in Verbindung mit Anhang 1 der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) werden eingehalten.

Die Kläger verlangen von der Beklagten zu 1, den Betrieb der Sendeanlage zu unterlassen, und von der Beklagten zu 2, den Betrieb durch die Beklagte zu 1 nicht zu ermöglichen. Sie haben behauptet, von dem Betrieb der Anlage gehe für sie eine konkrete Gesundheitsgefährdung aus, vor der sie die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BimSchV nicht schütze. Zum einen seien diese Werte zu hoch angesetzt, zum anderen erfasse die Verordnung nur die sog. thermischen Wirkungen, nicht aber die athermischen, die u. a. zu einer Steigerung des Krebsrisikos führten, negative Auswirkungen auf das Immunsystem hätten und auch Kopfschmerzen, Gehör- und Konzentrationsstörungen auslösten.

Die Klage ist vom Landgericht Hanau abgewiesen worden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Auch die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision blieb ohne Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB für nicht begründet erachtet, weil die Kläger die von der Mobilfunkanlage der Beklagten zu 1 ausgehenden elektromagnetischen Felder nach § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB dulden müssen. Nach dieser Vorschrift besteht eine Duldungspflicht, wenn die von der Anlage ausgehenden Immissionen zu keiner oder nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung führen. Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats von dem Empfinden eines verständigen Menschen und davon ab, was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist. Dabei steht dem Tatrichter ein auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bezogener Beurteilungsspielraum zu. Hierbei hat er indes zu beachten, daß nach § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB eine unwesentliche Beeinträchtigung "in der Regel" dann vorliegt, wenn - wie hier - die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenzen oder Richtwerte von den ermittelten und bewerteten Immissionen nicht überschritten werden. Die Einhaltung solcher Grenzen oder Richtwerte schließt zwar das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung nicht aus, hat aber Indizwirkung zugunsten einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung.

Tags:
Klage, Recht, Bruchköbel, 26. BImSchV, Oberlandesgericht


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion

powered by my little forum