Finale in Michelbach: Der Mast darf her (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Donnerstag, 01.04.2021, 00:04 (vor 1174 Tagen) @ Gast

Im Ringen um den Funkmast in Michelbach hat sich zuletzt abgezeichnet, dass den Protesten der örtlichen Mobilfunkgegner der Erfolg versagt bleiben wird. Der Gemeindebericht vom 16. März 2021 zieht nun einen Schlussstrich unter den Vorgang, der hier seit Juni 2020 dokumentiert ist: Der Funkmast darf errichtet werden, die Petition der Gegner bleibt ohne Wirkung.

Einvernehmen zu dem Neubau eines Mobilfunkmastes

Die Deutsche Funkturm GmbH aus Stuttgart beabsichtigt, auf dem Grundstück Flst. Nr. 686 in Michelbach an der Bilz die Errichtung eines Mobilfunkmastes. Zu dem Vorhaben hatte die Gemeinde bisher vorsorglich das Einvernehmen versagt, da teilweise noch nicht alle Stellungnahmen der Fachbehörden vorlagen und Rechtsproblematiken noch zu klären waren. Inzwischen hatten sich alle Fachbehörden zu dem Projekt geäußert. Danach ergeben sich aus deren Sicht keinerlei Bedenken. Das Landratsamt Schwäbisch Hall als untere Baurechtsbehörde hat daraufhin die Gemeinde noch einmal aufgefordert, über das Einvernehmen zu entscheiden. Die Aufforderung war mit dem Hinweis verbunden, dass ein Rechtsanspruch auf eine Baugenehmigung besteht, wenn keine öffentlich-rechtlichen Belange entgegenstehen. Nachdem dies jetzt so von allen Fachbehörden bestätigt war, erteilte der Gemeinderat das gemeindliche Einvernehmen zu dem Vorhaben.

Behandlung der Petition im Hinblick auf den Bauantrag der Deutschen Funkturm GmbH

Einige Michelbacher Bürgerinnen und Bürger hatten an den Gemeinderat eine Petition gerichtet. Diese hatte zum Inhalt, dass die Gemeinde zu dem Neubau des Mobilfunkmastes das Einvernehmen versagen soll. In der Begründung dafür wurde daraufhin gewiesen, dass Verstöße gegen das Bauordnungsrecht vorliegen könnten, Grenzwerte nicht eingehalten sein könnten und die Versorgung der Gemeinde mit Mobilfunk ausreichend sei. In der Diskussion wurde noch einmal deutlich gemacht, dass diese Punkte nicht Gegenstand des gemeindlichen Einvernehmens sind. Sie sind vielmehr von den zuständigen Fachbehörden bzw. vom Landratsamt Schwäbisch Hall als unterer Baurechtsbehörde zu prüfen. Die Gemeinde kann im Rahmen des gemeindlichen Einvernehmens nur städtebauliche Gründe für ihre Entscheidung zu Grunde legen. Nachdem nunmehr alle Fachbehörden bestätigt hatten, dass gegen öffentlich-rechtliche Belange nicht verstoßen wird, entschied der Gemeinderat, dass der Petition nicht entsprochen werden kann.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –


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