Insolvenz der Bürgerwelle: umstrittene Stimmrechte (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Sonntag, 24.05.2015, 18:29 (vor 3473 Tagen) @ H. Lamarr

Die Satzung der Bürgerwelle wurde in der Mitgliederversarnrnlung am 13.10.2001 in §10 geändert. Es wurde folgende Passage ergänzt:

Initiativen oder Vereine (Sammelmitgliedschaften) haben bei allen Mitgliederversammlungen folgende Stimmrechtsanzahlen:

- Initiativen/Vereine bis 9 zahlende Mitglieder: 1 Stimme
- Initiativen/Vereine von 10 bis 19 zahlende Mitglieder: 3 Stimmen
- Initiativen/Vereine von 20 bis 49 zahlende MitgIieder: 5 Stimmen
- Initiativen/Vereine ab 50 zahlende Mitglieder: 7 Stimmen

Zuvor hatten Initiativen/Vereine unabhängig von der Anzahl der Mitglieder nur 1 Stimme.

Aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen wurde diese Satzungsänderung erst am 17.04.2012 vom Amtsgericht München im Vereinsregister eingetragen.

Das hatte ein gerichtliches Nachspiel.

Denn am 17.03.2012 hatte die Bürgerwelle auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung drei Beschlüsse gefasst (Entlastung des Vorstands, Neuwahl des Vorstandes, personelle Besetzung von Arbeitskreisen) gegen die ein Mitglied der Bürgerwelle Klage erhob. Begründet wurde die Klage damit, die Beschlüsse seien mit der Stimmengewichtung gemäß obiger Satzungsänderung zustande gekommen, die neue Satzung sei zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung jedoch nicht rechtswirksam gewesen.

An der außerordentlichen Mitgliederversammlung nahmen rund 60 stimmberechtigte Personen teil. Personen, die als Vertreter von Initiativen und Vereinen auftraten, erhielten gemäß der Anzahl der zahlenden Mitglieder, die sie vertraten (siehe oben) teilweise auch mehr als 1 Stimme. Wie viele Personen aber waren dies nun und mit welcher Gewichtung bei den Stimmen wurden sie ausgestattet? Die Antwort auf diese Frage belegt einmal mehr, dass die Anzahl der organisierten Mobilfunkgegner in der Öffentlichkeit weit überschätzt wird. Denn am 17.03.2012 waren Vertreter von neun Bürgerinitiativen auf der Mitgliederversammlung vertreten, fünf davon erhielten je zwei Stimmen, vier bekamen je drei Stimmen. So ist es, obwohl widersprüchlich, im Urteil nachzulesen, denn zwei Stimmen hätte es laut obiger Regelung nicht geben dürfen. Sei's drum, die neun Bürgerinitiativen hatten am 17.03.2012 jedenfalls nicht neun Stimmen, sondern (2x5+4x3=) 22 Stimmen. Unter der Annahme, dass mit den fünf kleineren BIs die gemeint waren, denen eigentlich nur 1 Stimme zugestanden hätte, dann vertraten die neun BI-Gesandten in der außerordentlichen Mitgliederversammlung zwischen schlimmstenfalls 49 und bestenfalls 157 Mobilfunkgegner. Eine eher bescheidene Menge.

Der Kläger bekam vor Gericht Recht, die Beschlüsse der außerordentlichen Mitgliederversammlung wurden vom Amtsgericht Weilheim am 20.11.2012 für nichtig erklärt (Az.: 1 C 300/12). Mit Beschluss vom 21.02.2013 wies das Landgericht München II die Berufung als aussichtslos zurück.

Die Mobilfunkdebatte ist unter Genießern für ihre kuriosen Seiten berühmt. So auch diesmal, denn im Urteil 1 C 300/12 gibt es einen Schreibfehler von beträchtlicher Tragweite ...

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Gemeint ist aller Voraussicht nach nicht Entlassung, sondern Entlastung.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

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Klage


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