Prof. Lutz im Gefecht mit der 26. BImSchV (Allgemein)

Sparco, Sonntag, 16.03.2008, 23:59 (vor 6099 Tagen) @ RDW

Hallöle,
A)
"Die höchste betriebliche Anlagenauslastung ergibt sich insbesondere aus der Sendeleistung der Sendefunkanlage sowie aus der Anzahl der Frequenzkanäle, der Verluste durch Leitungs- und Kopplerdämpfung und dem Antennengewinnfaktor. Die höchste betriebliche Anlagenauslastung wird im Rahmen des von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP)1 durchzuführenden Standortbescheinigungsverfahrens festgelegt….”
http://starweb.hessen.de/cache/STANZ/1999/pdf/26/2072.pdf

B)
In der BImSchV steht doch klar und deutlich, " Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind Hochfrequenzanlagen so zu errichten und zu betreiben, daß in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung und unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere ortsfeste Sendefunkanlagen

1. die im Anhang 1 bestimmten Grenzwerte der elektrischen und magnetischen Feldstärke für den jeweiligen Frequenzbereich nicht überschritten werden und
2. bei gepulsten elektromagnetischen Feldern zusätzlich der Spitzenwert für die elektrische und die magnetische Feldstärke das 32fache der Werte des Anhangs 1 nicht überschreitet."

Während also unter A) quasi die max. EIRP (anlagenspezifisch) definiert wird, wird unter B) der Grenzwert der "Gesamtsituation" definiert - daraus ergibt sich der Sicherheitsabstand.
Man beachte auch den Punkt 2. -> demnach kann bei "gepulsten" Funkdiensten auch 32 x 61 V/m grenzwertkonform sein.

Gruß
Sparco


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