10. Bahnbrechende Neuverhandlung im März 2025 (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Mittwoch, 18.12.2024, 17:24 (vor 7 Tagen) @ H. Lamarr

Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage am 1. März 2023 mit der Begründung ab, die einmonatige Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO sei bei Eingang des Widerspruchs bei der Beklagten am 31. Januar 2022 bereits abgelaufen gewesen (Urteil 3 K 222/22.MZ). Sibylle Killinger, Prozessbevollmächtigte der Kläger ging in Berufung und erstritt am 4. April 2024 vor dem OVG in Koblenz, dass das Urteil aufgehoben ist und der Fall zur Neuverhandlung an das Verwaltungsgericht Mainz zurückverwiesen wurde (Urteil 1 A 10814/23.OVG).

Wie das Verwaltungsgericht Mainz auf Anfrage mitteilt, wird das Verfahren 3 K 222/22.MZ unter dem neuen Aktenzeichen 3 K 299/24.MZ weiter geführt (Marquardt u.a. vs. Bundesrepublik Deutschland, Beigeladene ist die Deutsche Telekom Technik). Die mündliche Verhandlung in Mainz wurde auf den 12. März 2025 anberaumt.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Tags:
Recht, Mainz, Verwaltungsgericht, Aktenzeichen, Killinger


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