Im IZgMF tabu: Prof. A. und seine Mobilfunkstudien (Allgemein)

mamabo, Montag, 02.08.2010, 08:56 (vor 5261 Tagen) @ H. Lamarr

... Die naheliegende Frage nach dem Wortlaut der Verbotsbehauptungen können wir nicht beantworten ohne die Verbotsbehauptungen zu nennen - was uns wiederum verboten ist. Damit sind uns die Hände gebunden. Nach Auskunft unseres Rechtsbeistands kann er einer Veröffentlichung des Urteils - die Verbotsbehauptungen sind darin im Wortlaut nachzulesen - beim IZgMF nicht ohne Bedenken zustimmen. Wir sehen daher von einer Veröffentlichung ab.

und das glauben sie?

wenn der beschluss des gerichts nicht unter ausschluss der öffentlichkeit ergangen ist, ist dieser beschluss "öffentlich". meines wissens wird er dann sogar vom gericht veröffentlicht. es gibt dafür datenbanken, auf die rechtsanwälte u.a. zugreifen können.

"...der Widerspruch ist´s, der uns kreativ macht..."


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