Murray vs. Motorola: Berufungsverhandlung (Allgemein)
H. Lamarr , München, Donnerstag, 14.03.2024, 17:35 (vor 252 Tagen)
Mit Urteil vom 1. August 2023 wurden sämtliche Klagen wegen Körperverletzung im Verfahren Murray et al. vs. Motorola et al. vom Superior Court in Washington D.C. abgewiesen. Eine Zusammenfassung dieses erstinstanzlichen Verfahrens gibt es hier (PDF, 132 Seiten, englisch, Dokumentensymbolen sind dort leider keine weiterführenden Schriftstücke hinterlegt). Über die Endphase in erster Instanz berichtet das IZgMF-Forum in diesem Strang. Ältere Postings zu dem Verfahren (ab Juli 2023 rückwärts), z.B. anlässlich dessen sonderbarer Verwertung durch den Filmemacher Klaus Scheidsteger in seinem Streifen "Thank You for Calling", finden sich im Forum unter dem Suchbegriff "Murray".
Noch im August 2023 gingen alle Kläger in Berufung, die seither am Court of Appeals des District of Columbia verhandelt wird (DCCA).
Um hier im Forum erste und zweite Instanz des Verfahrens besser zu trennen, wurde für die zweite Instanz dieser neue Strang eingerichtet und alle älteren Postings, welche die zweite Instanz betreffen, am 14. März 2024 hierher verschoben.
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Tags:
Motorola, Sammelklage, Handystrahlung, Gesundheitsrisiko, Murray, Amerika, 2. Instanz, Berufung, Berufungsverhandlung
Murray vs. Motorola: Alle Kläger gehen in Berufung
H. Lamarr , München, Dienstag, 29.08.2023, 23:15 (vor 450 Tagen) @ H. Lamarr
[Admin: Strang hierher verschoben am 14.03.2024, Absprung war hier]
Ist eine Anhörung zu einem Antrag nötig, ist diese auf den 4. Dezember 2023 angesetzt.
Die für 4. Dezember geplante Anhörung wurde vom Gericht am 24. August 2023 ersatzlos abgesagt.
Zeitgleich veröffentlichte der Superior Court die 375 Seiten umfassende Widerspruchsschrift (PDF, englisch), mit der die Kläger aller unter "Murray et al. vs. Motorola et al." zusammengelegten 13 Fälle Berufung beim Berufungsgericht des District of Columbia (Court of Appeals, DCCA) eingereicht haben. Die Widerspruchsschrift wendet sich gegen Verfügungen/Urteile, die, beginnend 2017 mit Entscheidungen von Richter Weisberg, aus Sicht der Kläger ungerechtfertigt zu ihrem Nachteil erlassen wurden.
Vor dem Berufungsgericht werden die Kläger von fünf Kanzleien vertreten:
- MORGANROTH & MORGANROTH, PLLC, Birmingham, MI 48009
- LUNDY, LUNDY, SOILEAU & SOUTH, LLP, Lake Charles, LA 70602
- FRASIER, FRASIER & HICKMAN, LLP, Tulsa, OK 74107
- ASHCRAFT & GEREL, LLP, Washington, D.C. 20036
- PRBANIC & PRIBANIC, LLC, White Oak, PA 15131
Wie hier im Strang schon einmal erwähnt, startet das Berufungsgericht die Beweisaufnahme und Zeugeneinvernahme nicht erneut, sondern prüft nur, ob das untergeordnete Gericht bei der Urteilsfindung die rechtlichen Bestimmungen befolgt hat. Dies sollte merklich schneller gehen, als die 22 Jahre Verhandlungsdauer in der Vorinstanz.
Und man möchte es kaum glauben, die Einstellung des Verfahrens durch den Superior Court hat gut fünf Wochen nach deren Ankündigung noch immer keinerlei Medienecho hervorgerufen. Die Redaktion des "Spiegel" habe ich vor Wochen mit einer E-Mail auf den Sachverhalt hingewiesen, angebissen hat dort jedoch niemand. Das verstehe wer will. Möglicherweise messe ich der Verfahrenseinstellung infolge des kollektiven Untergangs aller mobilfunkkritischen Gutachter vor Gericht eine unangemessen hohe Bedeutung zu. Nichtsdestotrotz werde ich das Verfahren weiter auf dem Radar behalten .
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Murray vs. Motorola: Schlichtungsversuch
H. Lamarr , München, Donnerstag, 14.09.2023, 00:25 (vor 435 Tagen) @ H. Lamarr
Vor dem Berufungsgericht werden die Kläger von fünf Kanzleien vertreten:
- MORGANROTH & MORGANROTH, PLLC, Birmingham, MI 48009
- LUNDY, LUNDY, SOILEAU & SOUTH, LLP, Lake Charles, LA 70602
- FRASIER, FRASIER & HICKMAN, LLP, Tulsa, OK 74107
- ASHCRAFT & GEREL, LLP, Washington, D.C. 20036
- PRBANIC & PRIBANIC, LLC, White Oak, PA 15131
Von den fünf Kanzleien der Klagevertreter sind mittlerweile nur noch zwei übrig geblieben, nämlich MORGANROTH & MORGANROTH (vertreten durch Jeffrey B. Morganroth) und ASHCRAFT & GEREL (vertreten durch James F. Green und Michelle A. Parfitt).
Das am 22. August 2023 begonnene Berufungsverfahren hat am 12. September 2023 Fahrt aufgenommen. In einem ersten Schritt verfügte das Gericht (sua sponte), die Beschwerde der Kläger zum Zweck der Schlichtung an einen Streitschlichtungskoordinator weiterzuleiten. Dessen Antwort steht noch aus, doch es ist absehbar, ein Vergleich wird eher nicht zustande kommen.
Insgesamt haben 22 Haupt- und Nebenkläger der 13 in Murray vs. Motorola zusammengelegten Fälle das Berufungsgericht angerufen, die Anzahl der beklagten Unternehmen beläuft sich auf 28.
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Murray vs. Motorola: Schlichtungsversuch dauert an
H. Lamarr , München, Sonntag, 29.10.2023, 17:36 (vor 389 Tagen) @ H. Lamarr
Das am 22. August 2023 begonnene Berufungsverfahren hat am 12. September 2023 Fahrt aufgenommen. In einem ersten Schritt verfügte das Gericht (sua sponte), die Beschwerde der Kläger zum Zweck der Schlichtung an einen Streitschlichtungskoordinator weiterzuleiten. Dessen Antwort steht noch aus, doch es ist absehbar, ein Vergleich wird eher nicht zustande kommen.
Aufregende Neuigkeiten gibt es bislang nicht, die Streitparteien verhandeln noch immer über einen Vergleich.
Vor ein paar Tagen hat das Gericht einem Antrag zugestimmt, in einem "Pro-Hac-Vice-Verfahren" den Anwalt der Verteidigung Daniel P. Ridlon, er vertritt die Beklagte T-Mobile USA, am Berufungsgericht zuzulassen. Ridlon hat keine Zulassung für den Court of Appeals des District of Columbia, eine Pro-Hac-Vice-Zulassung räumt ihm das Recht ein, seinen Klienten dort ausnahmsweise doch vertreten zu dürfen.
Ridlon verteidigt Unternehmen in Produkthaftungsprozessen und berät sie bei der Vermeidung von Risiken und der Einhaltung von Vorschriften. Er hat eine Vielzahl von Unternehmen vertreten, darunter The Boeing Company, Google, Honeywell, T-Mobile und andere Hersteller. In den Bereichen Luftfahrt und Hightech-Verbraucherprodukte hat der Anwalt die Hersteller von Luftfahrtprodukten in Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Flugzeugen der allgemeinen Luftfahrt, Hubschraubern, Geschäftsflugzeugen und Verkehrsflugzeugen verteidigt. Derzeit vertritt er einen Flugzeughersteller in einem Rechtsstreit, der sich aus dem Absturz des Asiana-Flugs 214 auf den internationalen Flughafen von San Francisco ergibt. Außerhalb des Luftfahrtsektors verteidigt Ridlon derzeit T-Mobile USA gegen Kläger, die behaupten, dass Mobiltelefone Hirntumore verursachen (Quelle).
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Murray vs. Motorola: unbekannt verzogene Anwälte
H. Lamarr , München, Montag, 18.12.2023, 20:07 (vor 339 Tagen) @ H. Lamarr
Am 23. Oktober 2023 forderte das Berufungsgericht alle Anwälte beider Seiten mit einem Schreiben auf, sich für den elektronischen Datenverkehr mit dem Gericht registrieren zu lassen, z.B. um Schriftsätze einzureichen.
Eigentlich wäre dies keine Rede wert, doch drei Anwälte waren für den Postzusteller (U.S.P.S.) unauffindbar, obwohl das Gericht wegen der exorbitanten Dauer des Verfahrens von rd. 22 Jahren in der Vorinstanz darauf geachtet hat, die jüngsten bekannten Adressen für sein Schreiben zu verwenden. Der Postzusteller schickte die drei betroffenen Schreiben als unzustellbar ans Gericht zurück, das deren Verwahrung im Archiv anordnete. Aufseiten der Antragsteller (Geschädigte) waren die Anwälte James Green & Michelle Parfitt postalisch nicht erreichbar, welche die 22 Antragsteller (Haupt- und Nebenkläger) vertreten, aber nicht exklusiv, sondern gemeinsam mit Jeffrey B. Morganroth, der postalisch erreichbar war. Aufseiten der Antragsgegner (Mobilfunkindustrie) ist Anwalt John Korns postalisch abgängig, er vertritt die Cellular One Group.
Hinweis: Ursprünglich hieß es hier Green & Parfitt würden 13 der 22 Antragsteller vertreten. Richtig ist, sie vertreten alle 22. Der Fehler wurde am 22.12.2023 berichtigt.
Nachtrag vom 2. März 2024: Alle 22 Haupt- und Nebenkläger werden, Stand heute, von Jeffrey B. Morganroth und James Green vertreten. Nur der verstorbene Michael Patrick Murray wird zusätzlich von Michelle Parfitt und Cherie Morganroth vertreten.
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Murray vs. Motorola: träge Registrierung zum e-Rechtsverkehr
H. Lamarr , München, Freitag, 22.12.2023, 13:38 (vor 336 Tagen) @ H. Lamarr
Am 23. Oktober 2023 ermahnte Anna Blackburne-Rigsby, Vorsitzende Richterin des Berufungsgerichts im Fall Murry vs. Motorola, die Prozessbevollmächtigten aller Parteien, sich unverzüglich für die obligatorische elektronische Einreichung von Schriftsätzen gemäß der Verwaltungsanordnung 1-18 registrieren zu lassen, sofern dies noch nicht geschehen sei. Heute, 60 Tage später, hat sich aufseiten der Antragsteller (Kläger) noch immer keiner der drei Anwälte registrieren lassen, aufseiten der Beklagten sind einige der 19 Anwälte der Aufforderung ebenfalls noch nicht nachgekommen, die meisten jedoch schon.
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Murray vs. Motorola: erste Registrierung eines Klägeranwalts
H. Lamarr , München, Mittwoch, 27.12.2023, 20:15 (vor 330 Tagen) @ H. Lamarr
Am 23. Oktober 2023 ermahnte Anna Blackburne-Rigsby, Vorsitzende Richterin des Berufungsgerichts im Fall Murry vs. Motorola, die Prozessbevollmächtigten aller Parteien, sich unverzüglich für die obligatorische elektronische Einreichung von Schriftsätzen gemäß der Verwaltungsanordnung 1-18 registrieren zu lassen, sofern dies noch nicht geschehen sei. Heute, 60 Tage später, hat sich aufseiten der Antragsteller (Kläger) noch immer keiner der drei Anwälte registrieren lassen, aufseiten der Beklagten sind einige der 19 Anwälte der Aufforderung ebenfalls noch nicht nachgekommen, die meisten jedoch schon.
Als ob die Kanzlei Morganroth & Morganroth hier mitliest, ist Jeffrey B. Morganroth heute der Aufforderung der Richterin als erster Klägeranwalt nachgekommen und hat sich für den e-Rechtsverkehr registriert.
Neu ist auch, Michael Patrick Murray † wird als erster und bislang einziger Kläger von vier Anwälten vertreten, denn Anwältin Cherie Morganroth ist bei ihm neu hinzugekommen, nicht aber bei seiner hinterbliebenen Ehefrau Patricia A. Murray, die ebenfalls Klägerin ist. Neuzugang Cherie, Schwester von Jeffrey, hat sich vom Start weg für den e-Rechtsverkehr registriert.
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
e-Rechtsverkehr im Fall Murray: Gericht greift durch
H. Lamarr , München, Samstag, 30.12.2023, 17:59 (vor 327 Tagen) @ H. Lamarr
Am 23. Oktober 2023 ermahnte Anna Blackburne-Rigsby, Vorsitzende Richterin des Berufungsgerichts im Fall Murry vs. Motorola, die Prozessbevollmächtigten aller Parteien, sich unverzüglich für die obligatorische elektronische Einreichung von Schriftsätzen gemäß der Verwaltungsanordnung 1-18 registrieren zu lassen, sofern dies noch nicht geschehen sei. Heute, 60 Tage später, hat sich aufseiten der Antragsteller (Kläger) noch immer keiner der drei Anwälte registrieren lassen, aufseiten der Beklagten sind einige der 19 Anwälte der Aufforderung ebenfalls noch nicht nachgekommen, die meisten jedoch schon.
Das Gericht hat die Faxen mit der trägen Registrierung zum e-Rechtsverkehr dicke. Am 27. Dezember 2023 verfügte es, dass innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum dieser Anordnung alle Anwälte, die sich noch nicht für den obligatorischen elektronischen Rechtsverkehr registriert haben, dies tun müssen. Was dem blüht, der auch dieser Ermahnung keine Folge leistet, steht in der Anordung allerdings nicht drin.
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
e-Rechtsverkehr im Fall Murray: 6 aus 35 säumig
H. Lamarr , München, Mittwoch, 13.03.2024, 21:03 (vor 253 Tagen) @ H. Lamarr
Das Gericht hat die Faxen mit der trägen Registrierung zum e-Rechtsverkehr dicke. Am 27. Dezember 2023 verfügte es, dass innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum dieser Anordnung alle Anwälte, die sich noch nicht für den obligatorischen elektronischen Rechtsverkehr registriert haben, dies tun müssen. Was dem blüht, der auch dieser Ermahnung keine Folge leistet, steht in der Anordnung allerdings nicht drin.
Die Frist ist längst verstrichen und noch immer haben sich nicht alle Anwälte für den e-Rechtsverkehr mit dem Berufungsgericht registriert.
Aufseiten der Beschwerdeführer sind zwei von derzeit insgesamt vier Anwälten säumig (James F. Green und Michelle A. Parfitt) aufseiten der Beschwerdegegner sind es vier von derzeit insgesamt 31 Anwälten (Scott H. Phillips, John B. Isbister, Steven M. Zager und Valerie E. Ross).
Kurios: Anwalt Michael McNeely vertritt die Beklagte Cellular Telecommunications & Internet Association und hat sich schon für den e-Rechtsverkehr registriert. Die Verfügung vom 27. Dezember 2023 schickte ihm das Gericht aber noch mit der US-Post (weil McNeely seinerzeit anscheinend noch nicht registriert war). Das Schreiben kam am 12. März 2024 zum Gericht zurück als "nicht zustellbar" ...
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
e-Rechtsverkehr im Fall Murray: ein stetes Kommen und Gehen
H. Lamarr , München, Sonntag, 14.04.2024, 23:34 (vor 221 Tagen) @ H. Lamarr
Das Gericht hat die Faxen mit der trägen Registrierung zum e-Rechtsverkehr dicke. Am 27. Dezember 2023 verfügte es, dass innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum dieser Anordnung alle Anwälte, die sich noch nicht für den obligatorischen elektronischen Rechtsverkehr registriert haben, dies tun müssen. Was dem blüht, der auch dieser Ermahnung keine Folge leistet, steht in der Anordnung allerdings nicht drin.
Die Frist ist längst verstrichen und noch immer haben sich nicht alle Anwälte für den e-Rechtsverkehr mit dem Berufungsgericht registriert.
Am 12. April 2024 startete das Berufungsgericht einen neuen Anlauf, zögerliche Anwälte zur Teilnahme am e-Rechtsverkehr zu bewegen. Es ordnete an, dass alle Anwälte, die es noch nicht getan haben, sich unverzüglich für die obligatorische elektronische Einreichung registrieren lassen müssen. Von Sanktionen ist allerdings auch in dieser Anordnung keine Rede ...
Aufseiten der Beschwerdeführer sind zwei von derzeit insgesamt vier Anwälten säumig (James F. Green und Michelle A. Parfitt) aufseiten der Beschwerdegegner sind es vier von derzeit insgesamt 31 Anwälten (Scott H. Phillips, John B. Isbister, Steven M. Zager und Valerie E. Ross).
Die genannten Anzahlen der Anwälte stimmen mittlerweile nicht mehr, da beide Streitparteien noch Nebenanwälte akquirieren. Dies trifft zweifelsfrei für die Beklagten zu, bei denen Woche für Woche Zugänge und zuweilen auch Abgänge benannt werden. Dieses Kommen und Gehen dürfte der Grund dafür sein, warum das Gericht so geduldig und sanktionsfrei die Teilnahme am e-Rechtsverkehr anmahnen muss.
Bei den Klägern geht es erheblich ruhiger zu, möglicherweise stoßen demnächst zu den bisher vier Klägeranwälten jedoch sechs Nebenanwälte hinzu. Bis spätestens 2. Mai 2024 müssen diese auf Anordnung des Gerichts einen Antrag auf Pro-hac-vice-Zulassung eingereicht haben. Die Nichtbeachtung dieser Anordnung hat zur Folge, dass die Schriftsätze der Beschwerdeführer aus dem Protokoll gestrichen werden. Was immer das auch zu bedeuten hat.
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Murray vs. Motorola: Kläger müssen Hauptschriftsatz ändern
H. Lamarr , München, Freitag, 19.04.2024, 00:49 (vor 217 Tagen) @ H. Lamarr
Bei den Klägern geht es erheblich ruhiger zu, möglicherweise stoßen demnächst zu den bisher vier Klägeranwälten jedoch sechs Nebenanwälte hinzu. Bis spätestens 2. Mai 2024 müssen diese auf Anordnung des Gerichts einen Antrag auf Pro-hac-vice-Zulassung eingereicht haben. Die Nichtbeachtung dieser Anordnung hat zur Folge, dass die Schriftsätze der Beschwerdeführer aus dem Protokoll gestrichen werden. Was immer das auch zu bedeuten hat.
Besagte Anordnung des Gerichts vom 12. April 2024 hat zu einem kleinen Eklat geführt. Denn der am 13. Februar 2024 eingereichte Hauptschriftsatz der Kläger benennt mit Matthew Doebler von der Kanzlei Pribanic & Pribanic einen Nebenanwalt, der nun bis spätestens 2. Mai 2024 einen Antrag auf Pro-hac-vice-Zulassung am Berufungsgericht einreichen müsste. Eine scheinbar belanglose Angelegenheit. Wäre da nicht die störende Tatsache, dass Matthew Doebler sein Arbeitsverhältnis mit Pribanic & Pribanic und jegliche Arbeit am Fall Murray vs. Motorola im oder um den Mai 2023 beendet hat. Um aus dieser unangenehmen Nummer heraus zu kommen, beantragen die Kläger bei dem ehrenwerten Gericht die Erlaubnis, einen geänderten Hauptschriftsatz einreichen zu dürfen, in dem der Name Matthew Doebler nicht mehr auftaucht.
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Murray vs. Motorola: Geänderter Hauptschriftsatz zugelassen
H. Lamarr , München, Sonntag, 05.05.2024, 15:01 (vor 201 Tagen) @ H. Lamarr
Besagte Anordnung des Gerichts vom 12. April 2024 hat zu einem kleinen Eklat geführt. Denn der am 13. Februar 2024 eingereichte Hauptschriftsatz der Kläger benennt mit Matthew Doebler von der Kanzlei Pribanic & Pribanic einen Nebenanwalt, der nun bis spätestens 2. Mai 2024 einen Antrag auf Pro-hac-vice-Zulassung am Berufungsgericht einreichen müsste. Eine scheinbar belanglose Angelegenheit. Wäre da nicht die störende Tatsache, dass Matthew Doebler sein Arbeitsverhältnis mit Pribanic & Pribanic und jegliche Arbeit am Fall Murray vs. Motorola im oder um den Mai 2023 beendet hat. Um aus dieser unangenehmen Nummer heraus zu kommen, beantragen die Kläger bei dem ehrenwerten Gericht die Erlaubnis, einen geänderten Hauptschriftsatz einreichen zu dürfen, in dem der Name Matthew Doebler nicht mehr auftaucht.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 3. Mai 2024 den geänderten Hauptschriftsatz der Kläger zugelassen und zu den Akten nehmen lassen. Einspruch der Beklagten blieb aus.
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
e-Rechtsverkehr im Fall Murray: neue Klägeranwälte
H. Lamarr , München, Sonntag, 05.05.2024, 15:30 (vor 200 Tagen) @ H. Lamarr
Bei den Klägern geht es erheblich ruhiger zu, möglicherweise stoßen demnächst zu den bisher vier Klägeranwälten jedoch sechs Nebenanwälte hinzu. Bis spätestens 2. Mai 2024 müssen diese auf Anordnung des Gerichts einen Antrag auf Pro-hac-vice-Zulassung eingereicht haben. Die Nichtbeachtung dieser Anordnung hat zur Folge, dass die Schriftsätze der Beschwerdeführer aus dem Protokoll gestrichen werden. Was immer das auch zu bedeuten hat.
Auf Antrag des federführenden Klägeranwalts Jeffrey B. Morganroth hat das Gericht mit Beschluss vom 3. Mai 2024 zugelassen, dass ab sofort die beiden zusätzlichen Nebenanwälte Kristie M. Hightower und Rudie R. Soileau, Jr. (beide Kanzlei Lundy) pro hac vice für sämtliche Kläger tätig werden dürfen. Die Anträge der beiden Neuzugänge auf Pro-hac-vice-Zulassung hat das Gericht zuvor genehmigt. Drei weitere Anträge zusätzlicher Klägeranwälte auf Pro-hac-vice-Zulassung liegen dem Gericht vor und warten auf Genehmigung.
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Murray vs. Motorola: Kläger verpflichten weitere Anwälte
H. Lamarr , München, Dienstag, 18.06.2024, 15:05 (vor 157 Tagen) @ H. Lamarr
Auf Antrag des federführenden Klägeranwalts Jeffrey B. Morganroth hat das Gericht mit Beschluss vom 3. Mai 2024 zugelassen, dass ab sofort die beiden zusätzlichen Nebenanwälte Kristie M. Hightower und Rudie R. Soileau, Jr. (beide Kanzlei Lundy) pro hac vice für sämtliche Kläger tätig werden dürfen. Die Anträge der beiden Neuzugänge auf Pro-hac-vice-Zulassung hat das Gericht zuvor genehmigt. Drei weitere Anträge zusätzlicher Klägeranwälte auf Pro-hac-vice-Zulassung liegen dem Gericht vor und warten auf Genehmigung.
Am 22. Mai 2024 hat das Gericht die Pro-Hac-Vice-Zulassung weiterer Anwälte aufseiten der Kläger abgesegnet. Sämtliche Kläger werden jetzt von folgenden sieben Anwälten vertreten:
► James F. Green
► Jeffrey B. Morganroth (federführend)
► Kristie M. Hightower
► Rudie R. Soileau Jr.
► Steven R. Hickman
► Hunter W. Lundy
► Victor H. Pribanic
Nur der am 20. April 2003 verstorbene Hauptkläger Michael Patrick Murray wird zusätzlich vertreten von:
► Cherie Morganroth
► Michelle A. Parfitt
Bis auf James F. Green haben sich (Stand 17. Juni 2024) alle Klägeranwälte dem e-Rechtsverkehr des Berufungsgerichts angeschlossen.
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Murray vs. Motorola: Alle Beklagten und ihre Anwälte
H. Lamarr , München, Mittwoch, 19.06.2024, 00:34 (vor 156 Tagen) @ H. Lamarr
Aufseiten der Beklagten sieht es wegen deren großer Anzahl unübersichtlicher aus als bei den Klägern. Die folgende Liste nennt die Beklagten (fett) und deren Anwälte (Stand: 17. Juni 2024). Einige Beklagte begnügen sich mit einem Anwalt, andere beschäftigen bis zu fünf. Und manche Beklagte teilen sich die Anwälte mit anderen Beklagten.
Motorola, Inc.
► Rand Brothers
► Terrence Dee
► Linda Coberly
Audiovox Communications Corporation
► Matthew D. Berkowitz
► Paul J. Maloney
Cellular One Group
► Carrie G. Amezcua
Cellular Telecommunications & Internet Association
► Michael McNeely
► Vicki L. Dexter
Cricket Wireless, LLC
► Scott H. Phillips
► Eric Leppo
► Marcus K. Jones
United States Cellular Corporation
► Eugene A. Schoon
► Frank R. Volpe
► Elizabeth M. Chiarello
T-Mobile USA, Inc.
► Mary Rose Hughes
► Daniel P. Ridlon
Telecommunications Industry Association
► Thomas T. Locke
Sprint Nextel Corporation
► Shannon Schoultz
Sprint Spectrum, L.P. (Sprint PCS)
► Shannon Schoultz
Samsung Electronics America, Inc. LLC
► Jaime W. Luse
► Jung Yong Lee
Qualcomm Inc.
► Stephen T. Fowler
Sony Electronics, Inc.
► Stephen T. Fowler
HTC America, Inc.
► Matthew M Wright
LG Electronics MobileComm U.S.A., Inc
► Sean M. Reilly
Microsoft Mobile Oy
► Steven M. Zager
Apple Inc.
► Valerie E. Ross
► Jeffrey D. Skinner
AT&T Inc.
► Curtis S. Renner
► Thomas C. Watson
Cingular Wireless LLC
► Curtis S. Renner
► Thomas C. Watson
AT&T Wireless Services Inc.
► Curtis S. Renner
► Thomas C. Watson
Cellco Partnership (Verizon Wireless)
► Kelley Connolly Barnaby
► David Venderbush
► Scott Elder
Bell Atlantic Mobile, Inc.
► Kelley Connolly Barnaby
► David Venderbush
► Scott Elder
Verizon Wireless Inc.
► Kelley Connolly Barnaby
► David Venderbush
► Scott Elder
Verizon Wireless Personal Communications LP (Primeco Personal Communications LP)
► Kelley Connolly Barnaby
► David Venderbush
► Scott Elder
Verizon Communications Inc.
► Kelley Connolly Barnaby
► David Venderbush
► Scott Elder
Western Wireless LLC (Western Wireless Corporation)
► Kelley Connolly Barnaby
► David Venderbush
► Scott Elder
Motorola Mobility, LLC
► Rand Brothers
► Terrence Dee
► Sarah Krajewski
► Dion J. Robbins
► Linda Coberly
Motorola Solutions, Inc. (Motorola Inc.)
► Rand Brothers
► Terrence Dee
► Sarah Krajewski
► Dion J. Robbins
► Linda Coberly
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Murray vs. Motorola: Alle Beklagten und ihre Anwälte
H. Lamarr , München, Dienstag, 17.09.2024, 23:20 (vor 65 Tagen) @ H. Lamarr
Aufseiten der Beklagten sieht es wegen deren großer Anzahl unübersichtlicher aus als bei den Klägern. Die folgende Liste nennt die Beklagten (fett) und deren Anwälte (Stand: 17. Juni 2024).
Stand 17. September 2024: Die Liste stimmt zum Teil nicht mehr, da bei den Anwälten der Beklagten zuletzt ein reges Kommen und Gehen einsetzte. Das zu protokollieren hat wenig Sinn. Da er hier im Strang erwähnt wurde, will ich nur kurz auf Marcus K. Jones eingehen, er vertrat Cricket Wireless, LLC. Auf Antrag seines Kollegen Eric M. Leppo hat das Gericht Jones am 16. September 2024 von der Liste der im Fall Murray vs. Motorola zugelassenen Anwälte gestrichen. Leppo ist derzeit der einzig verbliebene Rechtsbeistand von Cricket Wireless im besagten Fall. Auskunft über den Grund von Jones Ausscheiden gibt dieses Posting.
Nebenwirkungen des Personalwechsels: Zuletzt war die Anzahl der Anwälte, die sich nicht für den e-Rechtsverkehr des Gerichts registriert hatten, auf null gesunken. Jetzt nimmt die Anzahl wieder zu und das beschriebene Drama um die Registrierung beginnt von Neuem .
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Murray vs. Motorola: Mayer Morganroth tritt auf den Plan
H. Lamarr , München, Dienstag, 01.10.2024, 22:01 (vor 51 Tagen) @ H. Lamarr
Im Fall Murray vs. Motorola ist die Kanzlei Morganroth & Morganroth aufseiten der Kläger der Dreh und Angelpunkt. Jeffrey B. Morganroth (61) ist in der Berufungsverhandlung von Anfang an dabei. Er ist in der Berufung der federführende Anwalt und vertritt alle Kläger. Seine Schwester Cherie Morganroth (57) stieß später hinzu und sie vertritt nur die Interessen des verstorbenen Michael Patrick Murray. Seit 30. September 2024 ist nun auch Mayer Morganroth, der 93-jährige Patriarch der Kanzlei, mit von der Partie. Dies lässt sich so deuten, dass es ab jetzt in der Verhandlung um die Wurst geht. Wie sein Sohn Jeffrey vertritt auch der Senior alle Kläger, die Federführung verblieb jedoch bei Jeffrey.
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Tags:
Motorola, Morganroth, Murray
Murray vs. Motorola: Warten auf James F. Green
H. Lamarr , München, Dienstag, 23.04.2024, 18:52 (vor 212 Tagen) @ H. Lamarr
Aufseiten der Antragsteller (Geschädigte) waren die Anwälte James Green & Michelle Parfitt postalisch nicht erreichbar, welche die 22 Antragsteller (Haupt- und Nebenkläger) vertreten, aber nicht exklusiv, sondern gemeinsam mit Jeffrey B. Morganroth, der postalisch erreichbar war.
Den Beschluss vom 26. Februar 2024, mit dem das Gericht u.a. die Annahme des Hauptschriftsatzes der Kläger bekannt gibt, verschickte das Gericht postalisch an sämtliche Rechtsbeistände beider Streitparteien. Das an James Green verschickte Exemplar ging an die jüngste dem Gericht bekannte Anschrift des Klägervertreters, es kam jedoch wieder zurück mit dem Vermerk "Unzustellbar". Am 22. April 2024 legte das Gericht den vergeblichen Zustellversuch zu den Akten und informierte darüber, so ich seine kurze Notiz richtig verstehe, die Kläger.
Das muss man sich mal vorstellen: Acht Monate nach Start der Berufungsverhandlung ist einer von derzeit nur zwei Rechtsbeiständen der meisten Kläger für das Gericht postalisch noch immer unerreichbar. So hatte ich den Spruch vom "Land der unbegrenzten Möglichkeiten" bislang nicht verstanden . Im Netz ist Green mühelos zu finden, für US-Gerichte scheint das Netz jedoch keine vertrauenswürdige Quelle zu sein. Andererseits müsste es dem Anwalt mMn inzwischen selbst aufgefallen sein, dass er keinerlei Post vom Gericht bekommt. Da Green sich bislang auch nicht für den e-Rechtsverkehr mit dem Gericht registriert hat, läuft er möglicherweise Risiko, dass die Verhandlung ohne ihn stattfindet und er das Urteil überraschend erst aus den Medien erfährt. Bleibt zu hoffen, dass die Kläger es darauf nicht ankommen lassen und schleunigst Kontakt zu ihrem Anwalt aufnehmen, damit dieser dem Gericht eine zustellfähige Postanschrift nennt oder sich für den e-Rechtsverkehr registriert. Sicherheitshalber habe ich Green auch direkt in Kenntnis gesetzt .
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Murray vs. Motorola: Warten auf James F. Green
H. Lamarr , München, Sonntag, 05.05.2024, 16:24 (vor 200 Tagen) @ H. Lamarr
Im Netz ist Green mühelos zu finden, für US-Gerichte scheint das Netz jedoch keine vertrauenswürdige Quelle zu sein. Andererseits müsste es dem Anwalt mMn inzwischen selbst aufgefallen sein, dass er keinerlei Post vom Gericht bekommt. Da Green sich bislang auch nicht für den e-Rechtsverkehr mit dem Gericht registriert hat, läuft er möglicherweise Risiko, dass die Verhandlung ohne ihn stattfindet und er das Urteil überraschend erst aus den Medien erfährt. Bleibt zu hoffen, dass die Kläger es darauf nicht ankommen lassen und schleunigst Kontakt zu ihrem Anwalt aufnehmen, damit dieser dem Gericht eine zustellfähige Postanschrift nennt oder sich für den e-Rechtsverkehr registriert. Sicherheitshalber habe ich Green auch direkt in Kenntnis gesetzt .
Federführender Anwalt der Kläger ist Jeffrey B. Morganroth. Dessen Schwester Cherie Morganroth ist Nebenanwältin im Fall Murray vs. Motorola. Sie reichte am 17. April 2024 den geänderten Hauptschriftsatz der Kläger am Gericht ein. Nun sollte man meinen, dass, wenn schon das Berufungsgericht eine falsche Postanschrift von Green hat, wenigstens die Morganroths die richtige Postanschrift ihres Kollegen in Washington D.C. kennen. Doch das ist nicht der Fall, auch der Hauptschriftsatz schreibt ihm eine Anschrift zu, die mit der im www zu findenden wahrscheinlich richtigen nicht übereinstimmt.
Greens aktuelle Anschrift gemäß www:
1825 K Street NW,
Suite 700
Washington, DC 20006
Greens Anschrift im Hauptschriftsatz:
JAMES F. GREEN
(D.C. Bar#214965)
ASHCRAFT & GEREL, LLP
2000 L Street, N.W., Suite 400
Washington, D.C. 20036
Auf meine Nachricht an Green via Kontaktformular seiner Kanzlei habe ich übrigens keine Antwort bekommen. Mutmaßlich wurde die Nachricht wegen ihrer Kuriosität bei Ashcraft & Gerel als Spam entsorgt .
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Murray vs. Motorola: Warten auf James F. Green
H. Lamarr , München, Mittwoch, 08.05.2024, 21:49 (vor 197 Tagen) @ H. Lamarr
Greens aktuelle Anschrift gemäß www:
1825 K Street NW,
Suite 700
Washington, DC 20006Greens Anschrift im Hauptschriftsatz:
JAMES F. GREEN
(D.C. Bar#214965)
ASHCRAFT & GEREL, LLP
2000 L Street, N.W., Suite 400
Washington, D.C. 20036
Ich dreh’ noch durch!
Nachdem auch die Post an Green mit dem Beschluss des Gerichts vom 12. April als unzustellbar zum Absender zurückgekommen war, versuchte das Gericht am 7. Mai etwas Neues. Diesmal wurde der Beschluss nicht nur an James F. Green adressiert, sondern in die Anschrift zusätzlich dessen Kanzlei Ashcraft & Gerel aufgenommen. Eine gute Idee. Doch auch dieser Versuch wird voraussichtlich scheitern, da das Gericht dieselbe unzutreffende Anschrift verwendet hat, die auch im Hauptschriftsatz der Kläger zu finden ist (siehe oben Zitat). Vielleicht greift jetzt jedoch ein Nachsendeauftrag der Kanzlei. Schaunmermal was passiert, sollte auch dieses Schreiben als unzustellbar zurückkommen .
Würde ich diese launige Story nicht selbst erleben, ich würde sie nicht glauben.
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Murray vs. Motorola: Warten auf James F. Green
H. Lamarr , München, Samstag, 27.07.2024, 21:23 (vor 117 Tagen) @ H. Lamarr
Nachdem auch die Post an Green mit dem Beschluss des Gerichts vom 12. April als unzustellbar zum Absender zurückgekommen war, versuchte das Gericht am 7. Mai etwas Neues. Diesmal wurde der Beschluss nicht nur an James F. Green adressiert, sondern in die Anschrift zusätzlich dessen Kanzlei Ashcraft & Gerel aufgenommen. Eine gute Idee. Doch auch dieser Versuch wird voraussichtlich scheitern, da das Gericht dieselbe unzutreffende Anschrift verwendet hat, die auch im Hauptschriftsatz der Kläger zu finden ist (siehe oben Zitat). Vielleicht greift jetzt jedoch ein Nachsendeauftrag der Kanzlei. Schaunmermal was passiert, sollte auch dieses Schreiben als unzustellbar zurückkommen .
Nein, ein Nachsendeantrag lag nicht vor. Heißt im Klartext: Auch der zweite Anlauf des Gerichts vom 7. Mai 2024, seine Verfügung vom 12. April 2024 postalisch an die unzutreffende Adresse des Klägervertreters James F. Green zuzustellen, scheiterte. Das Schreiben kam als unzustellbar zurück. Dies teilte das Gericht am 22. Juli 2024 mit. Da Green inzwischen auch der einzige Klägeranwalt ist, der sich noch nicht für den e-Rechtsverkehr am Gericht registriert hat, ist der Anwalt seit Beginn der Berufungsverhandlung vor etwa elf Monaten für das Berufungsgericht faktisch unerreichbar.
Wenn das so weiter geht, fange auch ich noch an zu zweifeln, dass die Amerikaner wirklich auf dem Mond waren .
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Murray vs. Motorola: Ultimatum für James F. Green
H. Lamarr , München, Donnerstag, 01.08.2024, 23:40 (vor 112 Tagen) @ H. Lamarr
Da Green inzwischen auch der einzige Klägeranwalt ist, der sich noch nicht für den e-Rechtsverkehr am Gericht registriert hat, ist der Anwalt seit Beginn der Berufungsverhandlung vor etwa elf Monaten für das Berufungsgericht faktisch unerreichbar.
Am 30. Juli 2024 erließ das Gericht eine Verfügung, in der es anordnet, James F. Green und drei Anwälte der Beklagten müssten sich jetzt entweder unverzüglich für den obligatorischen e-Rechtsverkehr registrieren lassen, oder innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum dieser Verfügung darlegen, warum sie nicht wegen Missachtung der Anordnungen des Gerichts verurteilt werden sollten.
Alle am e-Rechtsverkehr des Gerichts registrierten Anwälte der Kläger und Beklagten erhielten auf diesem Weg die jüngste Verfügung des Gerichts zugestellt, an die vier nicht-registrierten Anwälte ging sie per Post. Neu ist: Diesmal ging die Post an beide Adressen von James F. Green, erstmals an die aktuelle und wahrscheinlich zutreffende sowie wie gewohnt an die frühere unzutreffende. Für die Menschheit ist dies nur ein kleiner Schritt, für das Drama um den vermeintlich wie vom Erdboden verschluckten Green hingegen ist es ein enormer Fortschritt.
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Tags:
Sammelklage, Green
Murray vs. Motorola: Ultimatum für James F. Green zeigt Wirkung
H. Lamarr , München, Dienstag, 06.08.2024, 00:37 (vor 108 Tagen) @ H. Lamarr
Am 30. Juli 2024 erließ das Gericht eine Verfügung, in der es anordnet, James F. Green und drei Anwälte der Beklagten müssten sich jetzt entweder unverzüglich für den obligatorischen e-Rechtsverkehr registrieren lassen, oder innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum dieser Verfügung darlegen, warum sie nicht wegen Missachtung der Anordnungen des Gerichts verurteilt werden sollten.
Der Wink des Gerichts mit dem Zaunpfahl zeigte schnell Wirkung: James Green und zwei der drei betroffenen Anwälte der Beklagten haben sich am 5. August endlich für den e-Rechtsverkehr registriert. Das Drama um den via Postweg für das Gericht unerreichbaren James Green sollte damit ein Ende haben. Der säumige Marcus K. Jones, er vertritt die Beklagte Cricket Wireless, LLC, ist nunmehr der einzige Rechtsbeistand, der noch immer nicht registriert ist.
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Murray vs. Motorola: Schlichtung mutmaßlich gescheitert
H. Lamarr , München, Montag, 18.12.2023, 20:58 (vor 339 Tagen) @ H. Lamarr
Das am 22. August 2023 begonnene Berufungsverfahren hat am 12. September 2023 Fahrt aufgenommen. In einem ersten Schritt verfügte das Gericht (sua sponte), die Beschwerde der Kläger zum Zweck der Schlichtung an einen Streitschlichtungskoordinator weiterzuleiten. Dessen Antwort steht noch aus, doch es ist absehbar, ein Vergleich wird eher nicht zustande kommen.
Dem Anschein nach ist der Schlichtungsversuch gescheitert. Das Berufungsgericht äußert sich so jedoch nicht explizit. Vielmehr ist von der Schlichtung und dem Schlichter nicht mehr die Rede, sondern das Gericht wartet gegenwärtig auf die vollständige Zusammenstellung und Übermittlung der Prozessakten aus dem vorherigen Gerichtsverfahren. Wäre eine Schlichtung erfolgreich gewesen, hätte dieser Verfahrensschritt wohl entfallen können.
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Murray vs. Motorola: Schlichtung tatsächlich gescheitert
H. Lamarr , München, Samstag, 30.12.2023, 17:22 (vor 327 Tagen) @ H. Lamarr
Dem Anschein nach ist der Schlichtungsversuch gescheitert. Das Berufungsgericht äußert sich so jedoch nicht explizit. Vielmehr ist von der Schlichtung und dem Schlichter nicht mehr die Rede, sondern das Gericht wartet gegenwärtig auf die vollständige Zusammenstellung und Übermittlung der Prozessakten aus dem vorherigen Gerichtsverfahren. Wäre eine Schlichtung erfolgreich gewesen, hätte dieser Verfahrensschritt wohl entfallen können.
Jetzt ist es amtlich. Am 27. Dezember 2023 teilte das Gericht mit, nach Prüfung der Berufungsschrift sei festgestellt worden, dass der Fall nicht für eine Schlichtung in der Berufungsinstanz infrage komme und dass die für die jetzt anstehende Verhandlung initial angeforderten Unterlagen bei Gericht eingereicht wurden.
Ferner verfügte das Gericht, dass eine “Briefing Order” ausgestellt wird, sobald der “Record Index” vom Gerichtsschreiber fertiggestellt ist. Die “Briefing Order” ist eine Anordnung, die die Einreichung von Schriftsätzen in einem Gerichtsverfahren regelt. Sie legt fest, welche Parteien Schriftsätze einreichen müssen, was diese Schriftsätze enthalten sollten und wann sie eingereicht werden müssen. Der “Record Index” ist ein Verzeichnis aller Dokumente, die im Laufe eines Gerichtsverfahrens eingereicht wurden. Es dient als organisatorisches Werkzeug, um den Überblick über alle eingereichten Dokumente zu behalten (Quelle: KI der Suchmaschine Bing).
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Murray vs. Motorola: Kläger vertrauen auf zwei Kanzleien
H. Lamarr , München, Montag, 18.12.2023, 20:27 (vor 339 Tagen) @ H. Lamarr
Vor dem Berufungsgericht werden die Kläger von fünf Kanzleien vertreten:
- MORGANROTH & MORGANROTH, PLLC, Birmingham, MI 48009
- LUNDY, LUNDY, SOILEAU & SOUTH, LLP, Lake Charles, LA 70602
- FRASIER, FRASIER & HICKMAN, LLP, Tulsa, OK 74107
- ASHCRAFT & GEREL, LLP, Washington, D.C. 20036
- PRBANIC & PRIBANIC, LLC, White Oak, PA 15131
Dem Berufungsgericht zufolge vertreten nicht fünf Kanzleien die Antragsteller (Kläger aus erster Instanz), sondern nur zwei:
- MORGANROTH & MORGANROTH (Anwalt Jeffrey B. Morganroth), PLLC, Birmingham, MI 48009
- ASHCRAFT & GEREL (Anwälte James Green & Michelle Parfitt), LLP, Washington, D.C. 20036 (siehe auch hier)
Da das Berufungsverfahren noch in der Startphase ist, ist keiner der Rechtsbeistände (auf beiden Seiten) bislang als streitender Anwalt (Arguing Attorney) benannt worden. Ein streitender Anwalt ist derjenige, der die Interessen seines Klienten vor Gericht aktiv vertritt, indem er argumentiert und Beweise vorlegt oder plädiert. Seine im Gerichtssaal "passiven" Kollegen arbeiten ihm hingegen zu.
Nachtrag vom 16. Februar 2024: Nein, die Kläger werden augenscheinlich doch von den genannten fünf Kanzleien vertreten.
Nachtrag vom 19. April 2024: Inzwischen wurden zwei streitende Anwälte (Hauptanwälte) benannt. Für die Kläger ist dies Jeffrey B. Morganroth, für die Beklagten Terrence Dee.
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Murray vs. Motorola: Verfügung des Gerichts vom 3. Januar 2024
H. Lamarr , München, Mittwoch, 03.01.2024, 18:08 (vor 323 Tagen) @ H. Lamarr
Das Berufungsgericht hat heute zwei Anordnungen getroffen:
Nachdem die Gerichtsakten aus der Vorinstanz vollständig beim Berufungsgericht eingegangen sind, regelt die eine Anordnung die Fristen für das initiale Einreichen von Schriftsätzen und Anhängen seitens der Streitparteien. Die Beschwerdeführer (Kläger) haben ab heute 40 Tage Zeit, um ihre Unterlagen einzureichen, die Beklagten haben dann weitere 30 Tage Zeit, ihre Unterlagen dem Gericht zur Kenntnis zu geben.
Heißt: Bis spätestens 13. März 2024 wird sich in dem Verfahren voraussichtlich nicht allzu viel tun.
In der anderen Anordnung geht es um den Datenschutz im US-Rechtssystem, der bei bestimmten Straf- und Zivilverfahren greift. Mit einem Formblatt müssen die Streitparteien bestätigen, dass sie die Privatsphäre der Beteiligten gegenüber der Öffentlichkeit schützen werden. Im Klartext bedeutet dies, dass die Schriftsätze bestimmten Anforderungen genügen müssen und z.B. von Personen keine Sozialversicherungsnummern, Steueridentifikationsnummern, Führerscheinnummern, Geburtsdaten, Namen von Minderjährigen oder Finanzkontonummern nennen dürfen.
Alle Anwälte, die sich am e-Rechtssystem des Gerichts registriert haben, erhielten darüber die besagte Verfügung zugestellt, die übrigen Anwälte erhielten diese über den Postweg, darunter auch die verzogenen Klägervertreter James Green & Michelle Parfitt. Die Zustellung der Post an diese beiden dürfte jedoch wieder ein Problem werden, denn das Gericht verschickte seine Order abermals nicht an deren aktuelle Postanschrift, die im www mühelos zu finden gewesen wäre, sondern an eine veraltete.
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Murray vs. Motorola: konsolidierte Argumentation der Kläger
H. Lamarr , München, Donnerstag, 15.02.2024, 00:43 (vor 281 Tagen) @ H. Lamarr
Am 13. Februar 2024 hinterlegten die Beschwerdeführer (Kläger) am Berufungsgericht einen 65 Seiten umfassenden Hauptschriftsatz, mit dem sie ihre konsolidierte Rechtsauffassung begründen, das summarische Urteil der Vorinstanz sei wegen Verfahrensfehlern aufzuheben. Zugleich beantragten sie eine mündliche Verhandlung. Federführend verantwortlich für den Schriftsatz zeichnet die Kanzlei Morganroth & Morganroth.
Aus dem Schriftsatz geht hervor, dass von den 13 Fällen, die unter Murray et al. vs. Motorola et al. bis Mitte 2023 am Superior Court von Washington D.C. verhandelt wurden und jetzt am Court of Appeals verhandelt werden, acht der 13 Hauptkläger bereits verstorben sind. Freundlicherweise stellten die Kläger ihrer umfassenden konsolidierten Argumentation eine Zusammenfassung voran, die kurz genug ist, um die Kernpunkte der Argumente in deutscher Übersetzung wiederzugeben:
Nachdem die Murray-Fälle auf der Grundlage des Frye/Dyas-Beweisstandards verhandelt worden waren und fünf wissenschaftliche Sachverständige für den Nachweis der allgemeinen Kausalität zugelassen wurden, änderte im Oktober 2016 [Link eingefügt vom Postingautor] der Court of Appeals von Washington D.C. rückwirkend den Standard für die Zulässigkeit von Sachverständigen auf Daubert-Regel 702. Bei Erlass des Beschlusses machte das Revisionsgericht deutlich, den Klägern dürfen aus der Rückverweisung und der Anwendung des neuen Beweisstandards keine Nachteile erwachsen. Es wies den Superior Court an, alle erforderlichen Beweiserhebungen durchzuführen, "um Nachteile und Ungerechtigkeiten für die Kläger zu vermeiden" und sich mit dem neuen Standard und der sich weiterentwickelnden Wissenschaft auseinanderzusetzen. Doch der Superior Court ignorierte die Anweisung. Er verweigerte stattdessen eine neue Beweisaufnahme, hielt an der Frist vom 1. Februar 2013 für die Benennung von Sachverständigen und die Einreichung von Sachverständigengutachten fest, obwohl seither eine Fülle neuer wissenschaftlicher Studien erschienen waren, und weigerte sich, den Klägern zu gestatten, Sachverständige hinzuzuziehen, die sich erst kürzlich auf Grundlage des neuen wissenschaftlichen Kenntnisstands eine Meinung gebildet haben [gemeint damit ist insbesondere Christopher Portier; Anm. Postingautor]. Darüber hinaus erlaubte der Superior Court den Kausalitätsexperten der Kläger nicht, ihre Gutachten auf Grundlage der neuen wissenschaftlichen Forschung zu aktualisieren und verweigerte ihnen, Studien aus der Zeit vor 2013 zu zitieren oder anzusprechen, sofern diese nicht schon in ihren Gutachten aus dem Jahr 2013 zitiert wurden. Die letztgenannte Einschränkung gilt selbst dann, wenn besagte Studien die Anforderungen des neuen Beweisstandards erfüllen, nicht aber die des alten oder sie zu neuen/geänderten Gutachten führen würden, dürften sie mit den neuen wissenschaftlichen Studien aus der Zeit nach 2013 kombiniert werden. Der Superior Court hat die ergänzenden Berichte und Gutachten der Kausalitätsexperten der Kläger aus dem Jahr 2017 verworfen, dann die Experten nach Daubert-Regel 702 auf Grundlage ihrer verworfenen Berichte und Gutachten ausgeschlossen und schlussendlich sämtliche Murray-Fälle wegen des Ausschlusses der Kausalitätsexperten abgewiesen. Jede dieser Entscheidungen ist eindeutig fehlerhaft, ermessensmissbräuchlich und offensichtlich ungerecht. Denn sie fügen den Klägern schweren Schaden zu, indem sie diese im Wesentlichen auf den Stand der Wissenschaft des Jahres 2013 festlegen und die Kläger daran hindern, auf den vollen Bestand der wissenschaftlichen Beweise zuzugreifen, welche sich in den 23 Jahren der Murray-Verhandlung und insbesondere im letzten Jahrzehnt erheblich verdichtet haben.
Kommentar: Die Zusammenfassung liest sich ziemlich erschütternd und man ist geneigt, den Klägern eine an 100 Prozent grenzende Erfolgsaussicht einzuräumen. Gäbe es da nicht ein Haar in der Suppe, das Zweifel weckt.
Da die Passage "um Nachteile und Ungerechtigkeiten für die Kläger zu vermeiden" wörtlich zitiert wird, habe ich versucht, das Textoriginal "in order to prevent prejudice and unfairness to Plaintiffs" in der besagten Entscheidung des Courts of Appeals (2016) zugunsten des Daubert-Standards zu finden. Das führte zu keinem Treffer! Sinngemäß kommt die folgende Passage dem Zitat noch am nächsten:
[...] Plaintiffs also argue that any new rule we adopt should not apply to these cases, but such an outcome would be inconsistent with the very purpose for entertaining an interlocutory appeal. See note 5, above. Judge Weisberg explained that if this court adopted a new rule governing the admissibility of expert testimony, he “could then allow whatever additional discovery might be necessary to place Plaintiffs in a fair position to litigate that issue.” [...]
Das entscheidende Fragment daraus lautet in deutscher Übersetzung:
[...] Richter Weisberg erläuterte, dass er, wenn dieses Gericht [Court of Appeals] eine neue Regel für die Zulässigkeit von Sachverständigenaussagen annehmen würde, er "dann die zusätzliche Beweiserhebung zulassen könnte, die notwendig wäre, die Kläger in eine faire Position zu bringen, um diese Frage zu verhandeln".
Das liest sich jetzt doch merklich anders. Die Morganroths legen das Zitat dem Gericht in den Mund. Wörtlich gesagt hat es jedoch niemand. Sinngemäß gesagt hat es Richter Weisberg, also einer der Richter aus der Vorinstanz (Superior Court), deren Urteil zu Ungunsten der Kläger die Morganroths jetzt gerne annullieren möchten. Mit solchen Verdrehungen von Tatsachen passt sich der federführende Rechtsbeistand der Kläger mMn nahtlos an den Drehwurm an, der sich seit Jahrzehnten durch die Mobilfunkdebatte frisst. Anzunehmen ist, dass an dem Schriftsatz noch mehr faul ist. Die Rechtsbeistände der Beklagten werden das Papier sicherlich aufmerksam lesen und entgegnen ...
Hinweis: Aus formaljuristischen Gründen beantragten die Kläger am 17. April 2024 eine Änderung an ihrem Hauptschriftsatz. Mehr dazu hier.
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Murray vs. Motorola: Mosgöller greift Speit an
H. Lamarr , München, Donnerstag, 15.02.2024, 13:53 (vor 281 Tagen) @ H. Lamarr
Am 13. Februar 2024 hinterlegten die Beschwerdeführer (Kläger) am Berufungsgericht einen 65 Seiten umfassenden Schriftsatz, mit dem sie ihre konsolidierte Rechtsauffassung begründen, das summarische Urteil der Vorinstanz sei wegen Verfahrensfehlern aufzuheben.
In dem Schriftsatz wird auch versucht, die fünf in erster Instanz an den Daubert-Beweiskriterien gescheiterten Sachverständigen zu rehabilitieren. Dabei werden alte "Reflex"-Wunden neu aufgerissen. Zu dem Sachverständigen Wilhelm Mosgöller heißt es dort u.a.:
Dr. Mosgoeller made clear that supposedly contrary study Speit (2007) could not possibly replicate Schwarz (2008) (published a year later) nor does Speit refer to Diem (2005), and that Speit followed flawed methodology and committed major error by not following the complete exposure practice to bring the exposed cells into the right position.133
Frei übersetzt:
Dr. Mosgoeller stellte klar:
► Die angeblich gegenteilige Studie von Speit (2007) konnte unmöglich Schwarz (2008) (ein Jahr später veröffentlicht) replizieren.
► Speit bezieht sich nicht auf Diem (2005)
► Speit benutzte eine fehlerhafte Methodik und beging einen großen Fehler, indem er die Expositionsmethode nicht vollständig befolgte, um die exponierten Zellen in die richtige Position zu bringen.133
In dem epischen Streit um Adlkofers Wiener/Berliner "Reflex"-Studien dachte ich, dass längst alles gesagt wurde. Doch jetzt bringt Mosgöller einen ganz neuen Aspekt ins Spiel indem er behauptet, der Replikationsversuch von Günter Speit (Universität Ulm) sei 2007 deshalb gescheitert, weil er die exponierten Zellen (mutmaßlich in der Expositionskammer) nicht richtig positioniert hatte. Bislang drehte sich die Auseinandersetzung um Speits gescheiterte Replikation darum, dass Speit vorgeworfen wurde, er habe die Zellen im Gegensatz zu den Originalexperimenten ausschließlich mit unmodulierten HF-Trägersignalen durchgeführt. Die Vorwürfe Adlkofers an Speit lassen sich hier nachlesen, Speits Entgegnung dort. Wie üblich reagierte Adlkofer wortreich auf die Entgegnung. Aus meiner Sicht war es seine Strategie, die eigentlichen Streitfragen zu verwässern. Durch ein unüberschaubares Gewirr von mit Polemik gespickten Vorwürfen und "Dokumentationen" gelang es dem Ex-Tabaklobbyisten von den kritischen Punkten der beiden "Reflex"-Studien abzulenken und die Diskussion auf Nebenkriegsschauplätze zu verlagern, auf denen er seine Kritiker gerne persönlich angriff.
Bei Mosgöllers jüngstem Einwand gegen Speits Replikationsversuch (2007) habe ich wieder den Eindruck, dass hier Ablenkung von der Tatsache betrieben wird, dass bis heute kein einziger Replikationsversuch der fraglichen "Reflex"-Studien geglückt ist. Den Grund dafür sieht ein Gutachter im Streit um Lerchls Fälschungsvorwürfe gegenüber "Reflex" bei den Originalstudien, die wegen technischem oder menschlichem Versagen fehlerhaft seien. Absichtliche Fälschung der Ergebnisse wollte der Gutachter nicht bestätigen, explizit ausgeschlossen hat er sie allerdings auch nicht.
Aus Speits Entgegnung geht hervor, dass er sich entgegen Mosgöllers Darstellung sehr wohl auf Diem (2005) bezieht. Auch das scheinbare Paradoxon, dass Speit (2007) Schwarz (2008) repliziert haben will, ist nicht ausgeschlossen. Denn wie im Johnston-Report zu lesen ist (siehe unten), ließ Adlkofer schon zuvor vorsorglich fragwürdige Ergebnisse unabhängig prüfen. Es könnte daher gut sein, dass Speit von Adlkofer beauftragt wurde, vorläufige Ergebnisse von Schwarz zu prüfen, lange bevor die umstrittene Publikation Schwarz (2008) erschien. Ob dies dann als vollwertige Replikation zu werten ist, hängt von Details ab und wäre zu diskutieren.
Mosgöller wurde von Adlkofer mit einer "Reflex-Nachfolgestudie" beauftragt (Exposition mit UMTS- statt mit GSM-Signalen), die später als Schwarz (2008) für Aufsehen sorgen sollte. Die statistischen Auffälligkeiten dieser Nachfolgestudie lösten 2008 die Auseinandersetzung zwischen Lerchl und Adlkofer aus, die bis Ende 2020 andauerte und mit einem OLG-Urteil endete, das es Lerchl verbietet, seine Fälschungsvorwürfe zu wiederholen. Entgegen anderslautender Meldungen aus Kreisen organisierter Mobilfunkgegner ist mit diesem Urteil jedoch keine Rehabilitation der umstrittenen "Reflex"-Studien verbunden.
Die Quelle 133 im Schriftsatz der Kläger verweist leider nur auf einen Anhang (Apx.) des Schriftsatzes, der nicht öffentlich einsehbar ist. Lediglich die zugehörige Fußnote (siehe unten) lässt erahnen, dass sich die Kläger auf Mosgöllers erstinstanzliche Anhörung am 13. September 2022 beziehen, deren Protokoll ebenfalls nicht veröffentlicht wurde. Die in der Fußnote lesbaren Äußerungen sind anscheinend welche von Mosgöller.
133 Apx., 4692, 4696, 4702-4703 [Daubert Hrg., 74:1-25, 78:11-23, 84:20-85:20 (Sept. 13, 2022 AM) (“You can’t replicate what hasn’t been done yet.”) (Due to Speit’s major flaws, he gave it no weight and did not include it.)]
Tiefe Einblicke in die dunkle Frühgeschichte der Wiener/Berliner "Reflex"-Studien gibt der von zwei Wissenschaftlerinnen verfasste Johnston-Report aus dem Jahr 2008.
Hintergrund
Reflex-Replikationen - Sammelstrang
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Tags:
Grenzwert, Motorola, Replikation, Mosgöller, Tabaklobbyist, Diem, Speit, Handynutzer, Gericht, Klageverfahren, Reflex-Studie, Murray, Johnston-Report, Amerika, Schädigung
Pinocchio: Greetings from six feet under
Schutti2, Freitag, 16.02.2024, 17:20 (vor 279 Tagen) @ H. Lamarr
In dem epischen Streit um Adlkofers Wiener/Berliner "Reflex"-Studien dachte ich, dass längst alles gesagt wurde.
Hätte ich auch gedacht. Ad nauseam, einschließlich aller Strohmann-Scharmützel im "unüberschaubaren Gewirr von mit Polemik gespickten Vorwürfen und "Dokumentationen".
Doch jetzt bringt Mosgöller einen ganz neuen Aspekt ins Spiel indem er behauptet, ...
Ernsthaft???
Ein neuer, in den ganzen Jahren seit 2007 noch nie behaupteter technischer Einwand?
Noch in keinem paper/letter/sonstwas publiziert?
Ist doch unglaublich.
Danke für den link zu der alten Replik von Prof. Speit. Auch der sachliche Stil dieser Erwiderung - im Vergleich zu den Adlkoferschen Arabesken unter der Gürtellinie. Das spricht Bände.
Ich hab dann nochmal weiter zurückgeklickt bis zu der Sache mit dem "berüchtigten Richter-Alsup-Zitat".
Das muss man wirklich mit eigenen Augen gesehen haben: Satz weglassen, Gegenteil behaupten.
Auf diesem Niveau wollte ein Akademiker mit Professorentitel die Leute hinter die Fichte führen.
Schön, dass das Posting von RDW hier noch nachzulesen ist.
Mit weglöschen bekommt ihr die Lügengeschichte nicht aus der Welt, liebe Amtsräte vom "Pandora" Kinderpostamt.
Die Büchse bleibt auf.
Murray vs. Motorola: Berufungsgericht nimmt Beschwerde an
H. Lamarr , München, Samstag, 02.03.2024, 23:28 (vor 264 Tagen) @ H. Lamarr
Am 13. Februar 2024 hinterlegten die Beschwerdeführer (Kläger) am Berufungsgericht einen 65 Seiten umfassenden Schriftsatz, mit dem sie ihre konsolidierte Rechtsauffassung begründen, das summarische Urteil der Vorinstanz sei wegen Verfahrensfehlern aufzuheben. Zugleich beantragten sie eine mündliche Verhandlung. Federführend verantwortlich für den Schriftsatz zeichnet die Kanzlei Morganroth & Morganroth.
Die 65-seitige Begründung der Beschwerdeführer gegen das erstinstanzliche Urteil lässt sich hier im Original abrufen.
Da die Beschwerdegegner (Beklagten) gegen die Vorlage der Beschwerdeschrift keinen Widerspruch einlegten, hat das Gericht das Papier am 26. Februar 2024 formell angenommen. Zeitgleich forderte das Gericht die Beschwerdegegner auf, ihre Schriftsätze bis spätestens 22. März 2024 einzureichen.
[Admin: Ursprünglich hieß es irreführend, die Beklagten hätten gegen die Beschwerdeschrift keinen Widerspruch eingelegt, tatsächlich erfolgte lediglich kein Widerspruch gegen die Einreichung des Papiers am Gericht. Die irreführende Formulierung wurde am 23.03.2024 berichtigt. Die Entgegnung der Beklagten auf das Papier der Kläger gibt es hier]
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Murray vs. Motorola: Erwiderung der Beklagten
H. Lamarr , München, Samstag, 23.03.2024, 13:08 (vor 244 Tagen) @ H. Lamarr
Am 13. Februar 2024 hinterlegten die Beschwerdeführer (Kläger) am Berufungsgericht einen 65 Seiten umfassenden Schriftsatz, mit dem sie ihre konsolidierte Rechtsauffassung begründen, das summarische Urteil der Vorinstanz sei wegen Verfahrensfehlern aufzuheben.
Am 22. März 2024 antworteten die Rechtsbeistände der Beklagten mit einem 76-seitigen Schriftsatz (PDF, englisch) gerade noch fristgerecht auf die Beschwerdeschrift der Kläger. Eingangs schildern sie darin chronologisch den Verfahrensverlauf in erster Instanz und beschreiben aus ihrer Sicht mehrfache Versuche der Kläger, ursprünglich unwidersprochen belassene Beschlüsse der unterschiedlichen erstinstanzlichen Richter nachträglich zu unterlaufen. Dies betrifft insbesondere Bestrebungen der Kläger, den Gutachten ihrer Sachverständigen nachträglich durch "neue wissenschaftliche Erkenntnisse" mehr Gewicht zu geben. Den Beklagten zufolge hätten die Richter diese Nachträge, die z.B. anlässlich der Daubert-Anhörung 2022 vorgetragen wurden, mangels Substanz zurecht samt und sonders verworfen. So habe Dr. Kundi anlässlich der Anhörung fatale Fehler in seiner Argumentation zugeben müssen. Dr. Belyaev habe einräumen müssen "kein allgemeines Kausalgutachten für Akustikusneurinom und Gliome mit einem angemessenen Grad an wissenschaftlicher Sicherheit" erstellt zu haben und Dr. Mosgöller wollte sein Gutachten um "bahnbrechende" neue Entwicklungen in der Wissenschaft ergänzt haben, konnte dieses Versprechen jedoch aus Sicht der Richter nicht halten, weshalb sie die Ergänzungen aus seinem Gutachten streichen ließen. Weiterhin geht der Schriftsatz auf den vergeblichen Versuch der Kläger ein, Dr. Portier nachträglich als Gutachter zuzulassen. Dies und mehr führte zu dem Fazit der Beklagten:
Aus all diesen Gründen haben die Kläger keine Grundlage für eine Anfechtung der Rule 702 und der Offenlegungsanordnungen des Superior Court in der Berufung geschaffen. Infolgedessen haben sie auch keine Grundlage für eine Anfechtung des Urteils nachgewiesen. Dieses Gericht sollte das Urteil bestätigen.
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Tags:
Klage, Game over, Gutachten, Motorola, Hirntumor, Kundi, Mosgöller, Belyaev, Handystrahlung, Portier, Murray, Versagen, Amerika
Murray vs. Motorola: Erwiderung der Kläger
H. Lamarr , München, Sonntag, 14.04.2024, 22:21 (vor 221 Tagen) @ H. Lamarr
Am 22. März 2024 antworteten die Rechtsbeistände der Beklagten mit einem 76-seitigen Schriftsatz (PDF, englisch) gerade noch fristgerecht auf die Beschwerdeschrift der Kläger.
Am 12. April 2024 reagierten die Kläger auf den Schriftsatz der Beklagten mit einem 29-seitigen Schriftsatz (PDF, englisch) in dem sie den Beklagten u. a. vorwerfen, sie würden den Hauptschriftsatz der Kläger ("Klägerschriftsatz") vom 13. Februar 2024 dahingehend falsch charakterisieren, darin würde nicht einmal ein Ermessensmissbrauch der Vorinstanz oder eine nachteilige Auswirkung auf die Kläger beschrieben. Dies sei jedoch genau der Schwerpunkt des Hauptschriftsatzes. Der Ermessensmissbrauch des Superior Court sei darin offenkundig und die daraus resultierende Voreingenommenheit des Gerichts werde immer wieder erläutert. Weiter heißt es, die Beklagten wendeten diese Taktik offenbar als Ablenkungsmanöver an, weil die von den Klägern beschriebenen eindeutigen Fehler und Vorurteile so ungeheuerlich seien.
Im weiteren Verlauf des Papiers geht es dann darum, die von den Beklagten erhobenen Anschuldigungen gegen die Sachverständigen der Kläger zu entkräften.
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Murray vs. Motorola: Erwiderung mit schwerem Formfehler
H. Lamarr , München, Freitag, 23.08.2024, 01:24 (vor 91 Tagen) @ H. Lamarr
Am 22. März 2024 antworteten die Rechtsbeistände der Beklagten mit einem 76-seitigen Schriftsatz (PDF, englisch) gerade noch fristgerecht auf die Beschwerdeschrift der Kläger.
In der Erwiderung leisteten sich nicht wenige Rechtsbeistände der Beklagten einen groben Formfehler. Denn wie das Gericht am 21. August 2024 in einer Verfügung bekannt gab, tauchen in dem Schriftsatz die Namen von elf Verteidigern auf, die für das Berufungsgericht (Court of Appeals des District of Columbia) gar keine Zulassung haben! Dies kann z.B. bei Anwälten vorkommen, die wegen spezieller Kenntnisse für eine Streitpartei wichtig sind, die aber aus einem anderen US-Bundesstaat oder aus dem Ausland kommen. Üblicherweise beantragen Betroffene zu Prozessbeginn am Gericht eine "Pro-Hac-Vice"-Zulassung. Das ist eine auf den verhandelten Fall begrenzte Sonderzulassung für die Prozessteilnahme, die vom Gericht jedoch verweigert werden kann.
Das Gericht gibt den Schusseln nun bis maximal 10. September 2024 Zeit, nachträglich eine Pro-Hac-Vice-Zulassung zu beantragen. Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so das Gericht, werde der besagte Schriftsatz (Erwiderung) aus dem Protokoll gestrichen! Wenn ich es richtig sehe, wäre dies für die Beklagten der Super-Gau. Denn ohne ihre umfassende Erwiderung auf den Hauptschriftsatz der Kläger stünden sie mit leeren Händen da.
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Murray vs. Motorola: Erwiderung mit schwerem Formfehler
H. Lamarr , München, Dienstag, 27.08.2024, 23:45 (vor 86 Tagen) @ H. Lamarr
Das Gericht gibt den Schusseln nun bis maximal 10. September 2024 Zeit, nachträglich eine Pro-Hac-Vice-Zulassung zu beantragen. Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so das Gericht, werde der besagte Schriftsatz (Erwiderung) aus dem Protokoll gestrichen! Wenn ich es richtig sehe, wäre dies für die Beklagten der Super-Gau. Denn ohne ihre umfassende Erwiderung auf den Hauptschriftsatz der Kläger stünden sie mit leeren Händen da.
Wie zu erwarten, trudeln jetzt nach und nach die Anträge der betroffenen Anwälte auf Pro-Hac-Vice-Zulassung am Berufungsgericht ein. Aber nicht von jedem, denn es gibt bei den Verteidigern der Beklagten auch anderweitig Gründe, aufzuräumen. So muss ein am Gericht zugelassener Verteidiger gegen einen anderen aus derselben Kanzlei ersetzt werden, weil er inzwischen in Rente gegangen ist und ein anderer muss ausscheiden, weil er inzwischen die Kanzlei gewechselt hat. Rege Aktivitäten der Verteidigung deuten jedenfalls darauf hin, dass man sehr bemüht ist, auch vom Gericht (noch) nicht gerügte Formfehler beim Personalbestand gründlich zu beseitigen, damit am 10. September 2024 das Damoklesschwert nicht fällt.
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Murray vs. Motorola: "Briefing Completed"
H. Lamarr , München, Dienstag, 18.06.2024, 23:38 (vor 156 Tagen) @ H. Lamarr
Wie hier im Strang schon einmal erwähnt, startet das Berufungsgericht die Beweisaufnahme und Zeugeneinvernahme nicht erneut, sondern prüft nur, ob das untergeordnete Gericht bei der Urteilsfindung die rechtlichen Bestimmungen befolgt hat. Dies sollte merklich schneller gehen, als die 22 Jahre Verhandlungsdauer in der Vorinstanz.
Am 17. Juni 2024 verkündete das Gericht schnörkellos: Briefing Completed.
In den zwei Worten steckt mehr, als man zunächst meinen möchte. Denn die KI von Microsoft gab mir folgende Auskunft:
Der Status "Briefing Completed" bei US-Berufungsgerichten bedeutet, dass der Prozess der Einreichung von Schriftsätzen (briefs) abgeschlossen ist. In einem Berufungsverfahren in den USA reicht die in die Berufung gehende Partei die einleitende Stellungnahme ein, auf welche die Stellungnahme des Berufungs- oder Rechtsmittelbeklagten sowie letztlich die abschließende Anmerkung des Rechtsmittelführers in der Form eines Antwortschreibens folgen.
Die Schriftsätze enthalten die Argumentation der Parteien, die von Justizbehörden zuvor in der Form von gerichtlichen Entscheidungen bekräftigt wurden. Nachdem alle diese Dokumente eingereicht wurden, wird der Status als "Briefing Completed" bezeichnet. Das Berufungsgericht kann dann einen Fall eventuell ausschließlich auf der Grundlage der Schriftsätze entscheiden oder auch erst ein Urteil fällen, sobald der Fall mündlich angehört wurde.
Es ist wichtig zu beachten, dass diese Dokumente sehr speziellen Formerfordernissen entsprechen müssen, bevor sie von Gerichten als zulässig erachtet werden.
Das Berufungsgericht tritt also nach weniger als einem Jahr jetzt in die Phase der Entscheidungsfindung ein. Ein Urteil allein aufgrund der eingereichten Schriftsätze halte ich für unwahrscheinlich, eine mündliche Anhörung für wahrscheinlich. Sollten sich die Kläger durchsetzen, muss der Fall Murray et al. vs. Motorola et. al. noch einmal neu aufgerollt werden. Setzen sich hingegen die Beklagten durch, fällt der Vorhang, was Signalwirkung auf andere ähnlich gelagerte Fälle in den USA haben dürfte.
Quellen: Unterhaltung mit Copilot, 18.6.2024
(1) Berufungen in den USA: Das Verfahren - Blog Heitz Legal. https://www.heitzlegal.com/de/blog/berufungen-usa-teil2.
(2) Formal Briefing - United States Court of Appeals for the Fourth Circuit. https://www.ca4.uscourts.gov/AppellateProcedureGuide/Briefing/APG-formalbriefing.html.
(3) Berufungen in den USA: Die Akteure - Heitz Legal Blogbeitrag - Heitz .... https://www.heitzlegal.com/de/blog/berufungen-in-den-usa.
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Murray vs. Motorola: überraschende Wendung
H. Lamarr , München, Freitag, 19.07.2024, 16:00 (vor 125 Tagen) @ H. Lamarr
Am 18. Juli 2024 publizierte das Berufungsgericht die äußerst knappe Meldung:
Counsel's Motion to Withdraw (Appellee Motorola Mobility, LLC, Appellee Motorola Solutions, Inc. f/k/a Motorola Inc.)
Die Formulierung lässt viel Raum für Interpretationen. Eine könnte lauten: Die Rechtsbeistände der Kläger ziehen die Klage gegen die Beklagten Motorola Mobility und Motorola Solutions, ehemals bekannt als Motorola Inc., zurück.
Das wäre spektakulär. Da die Interpretation jedoch spekulativ ist, lege ich meine Hand dafür nicht ins Feuer. Wohl oder übel müssen weitere Meldungen des Gerichts abgewartet werden, die den Interpretationsspielraum einengen.
Nachtrag vom 28.08.2024: Die Interpretation liegt weit neben der Spur, mehr dazu hier.
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Murray vs. Motorola: nicht so überraschende Wendung
Alexander Lerchl , Freitag, 19.07.2024, 19:46 (vor 125 Tagen) @ H. Lamarr
Am 18. Juli 2024 publizierte das Berufungsgericht die äußerst knappe Meldung:
Counsel's Motion to Withdraw (Appellee Motorola Mobility, LLC, Appellee Motorola Solutions, Inc. f/k/a Motorola Inc.)
Die Formulierung lässt viel Raum für Interpretationen. Eine könnte lauten: Die Rechtsbeistände der Kläger ziehen die Klage gegen die Beklagten Motorola Mobility und Motorola Solutions, ehemals bekannt als Motorola Inc., zurück.
Das wäre spektakulär. Da die Interpretation jedoch spekulativ ist, lege ich meine Hand dafür nicht ins Feuer. Wohl oder übel müssen weitere Meldungen des Gerichts abgewartet werden, die den Interpretationsspielraum einengen.
Es wäre in der Tat spektakulär, andererseits auch nicht überraschend, angesichts der wissenschaftlichen Datenlage (und der Tatsache, dass die "Experten" der Kläger reihenweise wegen der Qualitätsstandards des Gerichts ausgemustert worden sind). Ich frage mich sowieso schon lange, aus welchen Quellen die finanziellen Mittel kommen, mit denen dieser ultralange Prozess aus Sicht der Kläger geführt wird.
--
"Ein Esoteriker kann in fünf Minuten mehr Unsinn behaupten, als ein Wissenschaftler in seinem ganzen Leben widerlegen kann." Vince Ebert
Murray vs. Motorola: Wer finanziert den Endlosprozess?
H. Lamarr , München, Samstag, 20.07.2024, 13:57 (vor 125 Tagen) @ Alexander Lerchl
Ich frage mich sowieso schon lange, aus welchen Quellen die finanziellen Mittel kommen, mit denen dieser ultralange Prozess aus Sicht der Kläger geführt wird.
Frage an die KI von Microsoft:
Finanzieren Anwälte eines Klägers bei Schadenersatzprozessen in USA die Verfahrenskosten vor?
Antwort der KI:
Ja, in den USA ist es üblich, dass Anwaltskanzleien, die Kläger vertreten, die Kosten und Ausgaben für Rechtsstreitigkeiten im Voraus tragen³. Dies erfordert, dass Klägerkanzleien über große "Kriegskassen" verfügen oder andere Mittel zur Finanzierung des Falles suchen³.
Es gibt auch eine wachsende Branche der Drittmittelfinanzierung von Rechtsstreitigkeiten (Third-Party Litigation Finance, TPLF), bei der Investoren wie Hedgefonds und Family Offices rechtliche Schritte gegen Unternehmen finanzieren¹. Die TPLF-Unternehmen investieren in Verbraucher- und Handelsklagen, indem sie rechtliche Schritte im Austausch für einen Prozentsatz einer erfolgreichen Schadensersatzsumme finanzieren¹.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass diese Praxis sowohl wirtschaftliche als auch ethische Auswirkungen haben kann¹. Beispielsweise kann die TPLF dazu beitragen, dass Kläger Rechtsstreitigkeiten einleiten und verlängern, was zu höheren Anspruchskosten führt¹. Diese Kosten werden letztendlich von den Verbrauchern getragen¹. Es gibt auch Bedenken hinsichtlich Interessenkonflikten und Agenturproblemen in Anwalt-Mandant-Beziehungen¹.
Quelle: Unterhaltung mit Copilot, 20.7.2024
(1) How Third-Party Litigation Financing Works, And Who Benefits. https://www.torklaw.com/info/how-third-party-litigation-financing-works-and-who-benefits/.
(2) US litigation funding and social inflation: the rising costs of legal .... https://www.swissre.com/institute/research/topics-and-risk-dialogues/casualty-risk/us-litigation-funding-social-inflation.html.
(3) The Justice Case for Litigation Finance - American Bar Association. https://www.americanbar.org/groups/litigation/resources/litigation-journal/2022-fall/justice-case-litigation-finance/.
(4) The Fundamentals, Functions, and Ethics of Litigation Finance. https://www.validityfinance.com/news/thought-leadership/2021-04-22-the-fundamentals-functions-and-ethics-of-litigation-finance.
(5) How Litigation Funders Have Improved the Quality of Settlements in America. https://journals.law.harvard.edu/hnlr/2020/08/how-litigation-funders-have-improved-the-quality-of-settlements-in-america/.
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Murray vs. Motorola: Anklagepunkte & Schadenersatzansprüche
H. Lamarr , München, Samstag, 20.07.2024, 15:34 (vor 124 Tagen) @ H. Lamarr
Ja, in den USA ist es üblich, dass Anwaltskanzleien, die Kläger vertreten, die Kosten und Ausgaben für Rechtsstreitigkeiten im Voraus tragen. Dies erfordert, dass Klägerkanzleien über große "Kriegskassen" verfügen oder andere Mittel zur Finanzierung des Falles suchen.
Eine Vorfinanzierung der Prozesskosten durch Anwälte der Kläger findet selbstredend dann bevorzugt statt, wenn sich die Advokaten gute Chancen ausrechnen zu gewinnen. Die KI von Microsoft behauptet, dann ginge üblicherweise 1/3 der zugesprochenen Schadenersatzzahlung an die verauslagenden Anwälte.
Das wirft die Frage auf, um wie viel geht es eigentlich in dem Prozess wegen Körperverletzung Murray vs. Motorola? Auskunft gibt die Klageschrift von 2001 (Obacht, das ist eine 95-seitige TIF-Grafik, die nicht jedes Grafikprogramm anzeigen kann). Dort werden die elf Anklagepunkte genannt und beschrieben, welche die Anwälte von Murray einst ersonnen haben:
► Vorsätzlicher Betrug und Irreführung
► Fahrlässige Täuschung
► Verschuldensunabhängige Produkthaftung
► Unterlassene Warnung und fehlerhafte Herstellung und Konstruktion
► Fahrlässigkeit
► Verstoß gegen die vertragliche Gewährleistung
► Verstoß gegen die verpflichtende Gewährleistungspflicht
► Verschwörung
► Verstöße gegen das Verbraucherschutzgesetz des District of Columbia aus dem Jahr 2000
► Zivilrechtliche Haftung
► Verlust der Ehegemeinschaft
Kuriosum am Rande: In den Finalszenen seines Märchenfilms "Thank you for Calling" (Ty4C) behauptet Klaus Scheidsteger mit dramatischer Musikuntermalung und Bildern eines krachend aufschlagenden Richterhammers vermeintlich Weltbewegendes: [...] am Freitag den 8.8.2014 hatte Richter Weisberg seine Order erteilt. Jeder einzelne Hirntumorfall muss vor einer Jury verhandelt werden mit diesen Punkten: Vorsätzlicher Betrug, Fahrlässige Falschdarstellung, Sorgfaltspflichtverletzung, [...]. Trivialer lassen sich die Zuschauer nicht für dumm verkaufen! Denn Scheidsteger verkauft hier die Anklagepunkte vom Prozessbeginn 2001 als nagelneue Sensation und Quintessenz seines unsäglichen Streifens.
Milliardenspiel
Bis auf die zivilrechtliche Haftung ist jeder der zehn verbleibenden Anklagepunkte mit Schadenersatzforderungen in Höhe von mindestens 50 Mio. Dollar und Strafzahlungen in Höhe von mindestens 100 Mio. Dollar bewehrt. Macht zusammen allein für Murray Forderungen in Höhe von mindestens 1,5 Mrd. Dollar. Ob dieser Betrag auch für jeden der zwölf Fälle gilt, die sich im Laufe der Jahre an den Fall Murray angehängt haben, ist unklar. Schlimmstenfalls belaufen sich die Forderungen insgesamt dann auf 19,5 Mrd. Dollar. Davon 33 Prozent wären rd. 6,4 Mrd. Dollar für die in Vorleistung gegangenen Klägeranwälte.
Allerdings ist es üblicherweise so, dass die von US-Schadenersatzprozessen häufig berichteten absurd hohen Forderungen von Richtern drastisch zurechtgestutzt werden. Aber selbst dann wäre im Fall Murray et al. vs. Motorola et al. für die Anwälte noch immer genug drin, um in Erwartung eines üppigen Geldregens mit ein paar Milliönchen in Vorleistung zu gehen. Dies gilt besonders für die federführende Kanzlei der Kläger Morganroth & Morganroth, die laut Scheidsteger auch den zwielichtigen George Carlo als Berater beschäftigt hat. Einziger Beleg dafür: In Ty4C ist Carlo einige Sekunden lang in der Rechtsanwaltkanzlei gemeinsam mit Mayer Morganroth zu sehen, was alles oder nichts bedeuten kann.
[Admin: Anwaltsanteil von 4,3 auf 6,4 Mrd. Dollar berichtigt am 23.07.2024, 20:05 Uhr]
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Murray vs. Motorola: keine überraschende Wendung
H. Lamarr , München, Mittwoch, 28.08.2024, 00:27 (vor 86 Tagen) @ H. Lamarr
Am 18. Juli 2024 publizierte das Berufungsgericht die äußerst knappe Meldung:
Counsel's Motion to Withdraw (Appellee Motorola Mobility, LLC, Appellee Motorola Solutions, Inc. f/k/a Motorola Inc.)
Die Formulierung lässt viel Raum für Interpretationen. Eine könnte lauten: Die Rechtsbeistände der Kläger ziehen die Klage gegen die Beklagten Motorola Mobility und Motorola Solutions, ehemals bekannt als Motorola Inc., zurück.
Das wäre spektakulär. Da die Interpretation jedoch spekulativ ist, lege ich meine Hand dafür nicht ins Feuer. Wohl oder übel müssen weitere Meldungen des Gerichts abgewartet werden, die den Interpretationsspielraum einengen.
Inzwischen gibt es weitere Anträge wie den obigen, die aber vom Gericht teilweise besser dokumentiert sind. Deshalb kann ich jetzt mit einem lachenden und einem weinenden Auge verkünden: Meine erste Interpretation (oben) ist total verkorkst!
Richtig ist: Mit dem besagten Antrag (Motion) zieht eine Anwaltskanzlei (hier eine, die für Motorola arbeitet) einen ihrer Anwälte von der Berufungsverhandlung ab. Der Grund wird nicht genannt.
Bei einer anderen Kanzlei, die für T-Mobile USA arbeitet und ebenfalls einen Mitarbeiter vom Fall Murray vs. Motorola abgezogen hat, ist das Gericht jedoch auskunftsfreudiger: Der fragliche Anwalt hat die Kanzlei verlassen und bei einer anderen angeheuert.
So kann man sich täuschen: Vom spektakulären Zurückziehen der Klage gegen Motorola bleibt nur die unspektakuläre Abberufung eines Anwalts vom Fall Murray vs. Motorola übrig .
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Murray vs. Motorola: Gericht bereit für Kalendarisierung
H. Lamarr , München, Mittwoch, 14.08.2024, 01:28 (vor 100 Tagen) @ H. Lamarr
Am 13. August 2024 teilte das Gericht mit, es sei bereit für die Kalendarisierung. Danach befragt, was das im juristischen Kontext bedeutet, ließ mich "Copilot" wissen:
Die Kalendarisierung bei Gericht bezieht sich auf die Planung und Festlegung von Terminen für Gerichtsverhandlungen und andere gerichtliche Verfahren. Dies umfasst die Zuweisung von Daten und Zeiten für Anhörungen, Verhandlungen, Beweisaufnahmen und andere gerichtliche Aktivitäten. Ziel ist es, den Ablauf der Verfahren effizient zu gestalten und sicherzustellen, dass alle Beteiligten rechtzeitig informiert werden und sich entsprechend vorbereiten können.
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Murray vs. Motorola: HTC und Apple wollen von der Anklagebank
H. Lamarr , München, Freitag, 11.10.2024, 22:40 (vor 41 Tagen) @ H. Lamarr
Mit der taiwanischen High Tech Computer Corporation (HTC America), und Apple, USA, beantragten Anfang Oktober 2024 gleich zwei Beschwerdegegner durch ihre Rechtsbeistände aus dem Berufungsverfahren entlassen zu werden.
Den Anfang machte am 2. Oktober HTC mit folgender ebenso plausiblen wie überraschenden Begründung:
1. Diese Berufung betrifft dreizehn separate Fälle, die für die Zwecke einer Daubert-Anhörung zusammengefasst wurden. Durchgeführt wurde die Anhörung an elf Verhandlungstagen im September 2022 vor Richter Alfred S. Irving, Jr..
2. HTC wird in keinem dieser dreizehn Fälle als beklagte Partei genannt.
3. Es sind noch zahlreiche ähnliche Fälle vor dem Superior Court anhängig, in denen ähnliche Anklagepunkte wie in den Murray-Fällen erhoben werden. HTC wird in elf dieser Fälle als beklagte Partei genannt.
4. Als die dreizehn zusammengefassten Murray-Fälle an das Berufungsgericht weitergeleitet wurden, wurde HTC offenbar als Partei/Beschwerdegegner identifiziert. Dies war ein Fehler, da HTC in keinem der Murray-Fälle als beklagte Partei genannt wird.
5. Am 12. September 2023 erließ dieses Gericht eine gerichtliche Verfügung, in der HTC angewiesen wurde, seinen Rechtsbeistand zu benennen.
6. Der Rechtsbeistand von HTC erhielt die Verfügung des Gerichts am 3. Januar 2024. Am 8. Januar 2024 trat der Rechtsbeistand von HTC, Matthew Wright, in dieser Berufungsverhandlung auf.
7. HTC wurde in dem von den Beschwerdegegnern am 22. März 2024 eingereichten Schriftsatz nicht als Partei benannt.
Aus den vorstehenden Gründen und aus den dargelegten triftigen Gründen beantragt HTC America, Inc. bei diesem Gericht, HTC als Partei zu entlassen und das Mandat von Matthew Wright als Anwalt von HTC in dieser Berufung aufzuheben.
Am 10. Oktober beantragte Apple mit weitgehend identischer Begründung a) die Entlassung als Partei der Beschwerdegegner aus der Berufungsverhandlung und b) das Mandat von Jeffrey D. Skinner als Anwalt von Apple in dieser Berufung aufzuheben.
Kommentar: Stimmt das Gericht den beiden Anträgen zu, wovon auszugehen ist, schrumpft die Anzahl der Beschwerdegegner (Beklagte) von 28 auf 26.
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Murray vs. Motorola: HTC und Apple sind von der Anklagebank
H. Lamarr , München, Donnerstag, 31.10.2024, 19:39 (vor 21 Tagen) @ H. Lamarr
Mit der taiwanischen High Tech Computer Corporation (HTC America), und Apple, USA, beantragten Anfang Oktober 2024 gleich zwei Beschwerdegegner durch ihre Rechtsbeistände aus dem Berufungsverfahren entlassen zu werden.
Das Berufungsgericht gab mit Beschluss vom 28. Oktober 2024 den Anträgen von HTC America und Apple statt und entließ die beiden Beschwerdegegner, einschließlich ihrer Rechtsbeistände, aus dem Berufungsverfahren.
Anlässlich des Beschlusses rügte das Gericht zwei Rechtsbeistände der Beschwerdegegner, dass diese trotz wiederholter Aufforderungen sich noch immer nicht für den e-Rechtsverkehr registriert hätten und drohte Maßnahmen an. Das zeigte Wirkung. Am 31. Oktober 2024 waren jedenfalls ausnahmslos alle an der Berufungsverhandlung beteiligten Anwälte beider Seiten für den e-Rechtsverkehr des Gerichts registriert.
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –