Erforderliche Anzahl von 5G-Standorten (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Samstag, 30.11.2019, 12:35 (vor 1819 Tagen)

Die für 5G erforderliche Anzahl an zusätzlichen Standorten für Sendemasten ist Gegenstand zahlloser Werteangaben. Obwohl 5G noch in den Startlöchern steckt, werden schon die unterschiedlichsten Zahlen genannt. Dieser Strang will ohne Anspruch auf Vollständigkeit Zahlen nennen, die Experten und Scheinexperten in ihren Glaskugeln gesehen haben wollen.

Zu beachten ist, dass unterschiedliche Angaben herum geistern, die nicht miteinander vergleichbar sind. Die einen nennen die Anzahl der Standorte (für Funkmasten), andere die Anzahl der Funkmasten (an einem Standort können mehrere Funkmasten stehen) und wieder andere reden von Antennen (an einem Funkmasten können mehrere Antennen montiert sein).

Das Tohuwabohu bei den genannten Zahlen beruht darauf, dass für eine flächendeckende 5G-Versorgung bis hin zur letzten Milchkanne oder Weißtanne gegenwärtig nur Prognosen vorgetragen werden, nicht aber gesagt wird, unter welchen Voraussetzungen diese zustande kamen. Extrem hohe prognostizierte Zahlen gehen irreführend davon aus, dass das gesamte Land mit den neuen, bislang von Mobilfunk nicht genutzten hohen Trägerfrequenzen (z.B. 3,6 GHz) versorgt wird. Doch das ist eine unrealistische Annahme, denn hohe Trägerfrequenzen ab etwa 2 GHz bieten zwar viel Bandbreite und damit Übertragungskapazität, wegen kurzer Reichweite (ungefähr 500 Meter bis 1 Kilometer) sind sie für die Flächenversorgung jedoch ungeeignet. Für die Fläche eignen sich tiefe Trägerfrequenzen z.B. von 700 MHz bis 900 MHz wegen ihrer größerer Reichweite (mindestens 5 Kilometer) viel besser. Dass dann die Übertragungskapazität schwächer ist stört nicht weiter, da die Siedlungsdichte auf dem Land weitaus geringer ist als in Ballungsgebieten. Offensichtlich ist, Standorte für 5G mit tiefe Trägerfrequenzen müssen (auf dem Land) zum Zweck einer lückenlosen Netzabdeckung weitaus weniger dicht errichtet werden als Standorte für 5G mit hohen Trägerfrequenzen (in Ballungsgebieten). Welchen Mix aus hohen/tiefen Trägerfrequenzen ein Netzbetreiber für seinen Netzausbau verwenden kann, hängt maßgebend davon ab, in welchen Frequenzbändern er Lizenzen ersteigert hat. Mehr Hintergründe, wie Trägerfrequenzen und Netzabdeckung zusammenhängen, berichtet N-TV in einem Beitrag von Klaus Wedekind.

Aber darf ein Netzbetreiber, der z.B. eine Lizenz für GSM900 erworben hat, diese tiefe Trägerfrequenz einfach so von GSM auf 5G umwidmen, um mit vorhandenen Standorten (aber neuer Technik) eine 5G-Flächenversorgung zu erzielen? Ja, darf er, wie die Deutsche Bundesregierung gegenüber der Fraktion der Grünen erläuterte (Drucksache 19/04379):

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) sowie der europäische Rechtsrahmen sehen vor, dass Zuteilungen für Frequenznutzungsrechte technologie- und diensteneutral erfolgen. Daher ist es den Netzbetreibem überlassen, welche Funktechnik sie in welchem Frequenzband für die Umsetzung ihrer Geschäftsmodelle bzw. bedarfsgerechte Versorgung ihrer Kunden einsetzen Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Netzausbau nicht mit 5G vorgenommen wird. 5G bezeichnet nicht nur eine neue Funktechnik - teilweise als "5G-New Radio" bezeichnet – sondern auch eine Netzstruktur. Auch ein LTE-Netz kann Teil dieser Netzstruktur sein, um den Kunden bedarfsgerecht mobile Breitbandverbindungen zur Verfügung zu stellen. Für die Erfüllung der Versorgungsauflagen können die Netzbetreiber alle ihnen zugeteilten Frequenznutzungsrechte einsetzen – insbesondere auch Spektrum unterhalb 1 GHz.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –


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