Murray vs. Motorola: Berufungsverhandlung (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Donnerstag, 14.03.2024, 17:35 (vor 44 Tagen)

Mit Urteil vom 1. August 2023 wurden sämtliche Klagen wegen Körperverletzung im Verfahren Murray et al. vs. Motorola et al. vom Superior Court in Washington D.C. abgewiesen. Eine Zusammenfassung dieses erstinstanzlichen Verfahrens gibt es hier (PDF, 132 Seiten, englisch, Dokumentensymbolen sind dort leider keine weiterführenden Schriftstücke hinterlegt). Über die Endphase in erster Instanz berichtet das IZgMF-Forum in diesem Strang. Ältere Postings zu dem Verfahren (ab Juli 2023 rückwärts), z.B. anlässlich dessen sonderbarer Verwertung durch den Filmemacher Klaus Scheidsteger in seinem Streifen "Thank You for Calling", finden sich im Forum unter dem Suchbegriff "Murray".

Noch im August 2023 gingen alle Kläger in Berufung, die seither am Court of Appeals des District of Columbia verhandelt wird (DCCA).

Um hier im Forum erste und zweite Instanz des Verfahrens besser zu trennen, wurde für die zweite Instanz dieser neue Strang eingerichtet und alle älteren Postings, welche die zweite Instanz betreffen, am 14. März 2024 hierher verschoben.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Tags:
Motorola, Sammelklage, Handystrahlung, Gesundheitsrisiko, Murray, Amerika, 2. Instanz, Berufung, Berufungsverhandlung

Murray vs. Motorola: Alle Kläger gehen in Berufung

H. Lamarr @, München, Dienstag, 29.08.2023, 23:15 (vor 242 Tagen) @ H. Lamarr

[Admin: Strang hierher verschoben am 14.03.2024, Absprung war hier]

Ist eine Anhörung zu einem Antrag nötig, ist diese auf den 4. Dezember 2023 angesetzt.

Die für 4. Dezember geplante Anhörung wurde vom Gericht am 24. August 2023 ersatzlos abgesagt.

Zeitgleich veröffentlichte der Superior Court die 375 Seiten umfassende Widerspruchsschrift (PDF, englisch), mit der die Kläger aller unter "Murray et al. vs. Motorola et al." zusammengelegten 13 Fälle Berufung beim Berufungsgericht des District of Columbia (Court of Appeals, DCCA) eingereicht haben. Die Widerspruchsschrift wendet sich gegen Verfügungen/Urteile, die, beginnend 2017 mit Entscheidungen von Richter Weisberg, aus Sicht der Kläger ungerechtfertigt zu ihrem Nachteil erlassen wurden.

Vor dem Berufungsgericht werden die Kläger von fünf Kanzleien vertreten:

- MORGANROTH & MORGANROTH, PLLC, Birmingham, MI 48009
- LUNDY, LUNDY, SOILEAU & SOUTH, LLP, Lake Charles, LA 70602
- FRASIER, FRASIER & HICKMAN, LLP, Tulsa, OK 74107
- ASHCRAFT & GEREL, LLP, Washington, D.C. 20036
- PRBANIC & PRIBANIC, LLC, White Oak, PA 15131

Wie hier im Strang schon einmal erwähnt, startet das Berufungsgericht die Beweisaufnahme und Zeugeneinvernahme nicht erneut, sondern prüft nur, ob das untergeordnete Gericht bei der Urteilsfindung die rechtlichen Bestimmungen befolgt hat. Dies sollte merklich schneller gehen, als die 22 Jahre Verhandlungsdauer in der Vorinstanz.

Und man möchte es kaum glauben, die Einstellung des Verfahrens durch den Superior Court hat gut fünf Wochen nach deren Ankündigung noch immer keinerlei Medienecho hervorgerufen. Die Redaktion des "Spiegel" habe ich vor Wochen mit einer E-Mail auf den Sachverhalt hingewiesen, angebissen hat dort jedoch niemand. Das verstehe wer will. Möglicherweise messe ich der Verfahrenseinstellung infolge des kollektiven Untergangs aller mobilfunkkritischen Gutachter vor Gericht eine unangemessen hohe Bedeutung zu. Nichtsdestotrotz werde ich das Verfahren weiter auf dem Radar behalten :-).

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Murray vs. Motorola: Schlichtungsversuch

H. Lamarr @, München, Donnerstag, 14.09.2023, 00:25 (vor 227 Tagen) @ H. Lamarr

Vor dem Berufungsgericht werden die Kläger von fünf Kanzleien vertreten:

- MORGANROTH & MORGANROTH, PLLC, Birmingham, MI 48009
- LUNDY, LUNDY, SOILEAU & SOUTH, LLP, Lake Charles, LA 70602
- FRASIER, FRASIER & HICKMAN, LLP, Tulsa, OK 74107
- ASHCRAFT & GEREL, LLP, Washington, D.C. 20036
- PRBANIC & PRIBANIC, LLC, White Oak, PA 15131

Von den fünf Kanzleien der Klagevertreter sind mittlerweile nur noch zwei übrig geblieben, nämlich MORGANROTH & MORGANROTH (vertreten durch Jeffrey B. Morganroth) und ASHCRAFT & GEREL (vertreten durch James F. Green und Michelle A. Parfitt).

Das am 22. August 2023 begonnene Berufungsverfahren hat am 12. September 2023 Fahrt aufgenommen. In einem ersten Schritt verfügte das Gericht (sua sponte), die Beschwerde der Kläger zum Zweck der Schlichtung an einen Streitschlichtungskoordinator weiterzuleiten. Dessen Antwort steht noch aus, doch es ist absehbar, ein Vergleich wird eher nicht zustande kommen.

Insgesamt haben 22 Haupt- und Nebenkläger der 13 in Murray vs. Motorola zusammengelegten Fälle das Berufungsgericht angerufen, die Anzahl der beklagten Unternehmen beläuft sich auf 28.

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Murray vs. Motorola: Schlichtungsversuch dauert an

H. Lamarr @, München, Sonntag, 29.10.2023, 17:36 (vor 181 Tagen) @ H. Lamarr

Das am 22. August 2023 begonnene Berufungsverfahren hat am 12. September 2023 Fahrt aufgenommen. In einem ersten Schritt verfügte das Gericht (sua sponte), die Beschwerde der Kläger zum Zweck der Schlichtung an einen Streitschlichtungskoordinator weiterzuleiten. Dessen Antwort steht noch aus, doch es ist absehbar, ein Vergleich wird eher nicht zustande kommen.

Aufregende Neuigkeiten gibt es bislang nicht, die Streitparteien verhandeln noch immer über einen Vergleich.

Vor ein paar Tagen hat das Gericht einem Antrag zugestimmt, in einem "Pro-Hac-Vice-Verfahren" den Anwalt der Verteidigung Daniel P. Ridlon, er vertritt die Beklagte T-Mobile USA, am Berufungsgericht zuzulassen. Ridlon hat keine Zulassung für den Court of Appeals des District of Columbia, eine Pro-Hac-Vice-Zulassung räumt ihm das Recht ein, seinen Klienten dort ausnahmsweise doch vertreten zu dürfen.

Ridlon verteidigt Unternehmen in Produkthaftungsprozessen und berät sie bei der Vermeidung von Risiken und der Einhaltung von Vorschriften. Er hat eine Vielzahl von Unternehmen vertreten, darunter The Boeing Company, Google, Honeywell, T-Mobile und andere Hersteller. In den Bereichen Luftfahrt und Hightech-Verbraucherprodukte hat der Anwalt die Hersteller von Luftfahrtprodukten in Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Flugzeugen der allgemeinen Luftfahrt, Hubschraubern, Geschäftsflugzeugen und Verkehrsflugzeugen verteidigt. Derzeit vertritt er einen Flugzeughersteller in einem Rechtsstreit, der sich aus dem Absturz des Asiana-Flugs 214 auf den internationalen Flughafen von San Francisco ergibt. Außerhalb des Luftfahrtsektors verteidigt Ridlon derzeit T-Mobile USA gegen Kläger, die behaupten, dass Mobiltelefone Hirntumore verursachen (Quelle).

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Murray vs. Motorola: unbekannt verzogene Anwälte

H. Lamarr @, München, Montag, 18.12.2023, 20:07 (vor 131 Tagen) @ H. Lamarr

Am 23. Oktober 2023 forderte das Berufungsgericht alle Anwälte beider Seiten mit einem Schreiben auf, sich für den elektronischen Datenverkehr mit dem Gericht registrieren zu lassen, z.B. um Schriftsätze einzureichen.

Eigentlich wäre dies keine Rede wert, doch drei Anwälte waren für den Postzusteller (U.S.P.S.) unauffindbar, obwohl das Gericht wegen der exorbitanten Dauer des Verfahrens von rd. 22 Jahren in der Vorinstanz darauf geachtet hat, die jüngsten bekannten Adressen für sein Schreiben zu verwenden. Der Postzusteller schickte die drei betroffenen Schreiben als unzustellbar ans Gericht zurück, das deren Verwahrung im Archiv anordnete. Aufseiten der Antragsteller (Geschädigte) waren die Anwälte James Green & Michelle Parfitt postalisch nicht erreichbar, welche die 22 Antragsteller (Haupt- und Nebenkläger) vertreten, aber nicht exklusiv, sondern gemeinsam mit Jeffrey B. Morganroth, der postalisch erreichbar war. Aufseiten der Antragsgegner (Mobilfunkindustrie) ist Anwalt John Korns postalisch abgängig, er vertritt die Cellular One Group.

Hinweis: Ursprünglich hieß es hier Green & Parfitt würden 13 der 22 Antragsteller vertreten. Richtig ist, sie vertreten alle 22. Der Fehler wurde am 22.12.2023 berichtigt.

Nachtrag vom 2. März 2024: Alle 22 Haupt- und Nebenkläger werden, Stand heute, von Jeffrey B. Morganroth und James Green vertreten. Nur der verstorbene Michael Patrick Murray wird zusätzlich von Michelle Parfitt und Cherie Morganroth vertreten.

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Murray vs. Motorola: träge Registrierung zum e-Rechtsverkehr

H. Lamarr @, München, Freitag, 22.12.2023, 13:38 (vor 127 Tagen) @ H. Lamarr

Am 23. Oktober 2023 ermahnte Anna Blackburne-Rigsby, Vorsitzende Richterin des Berufungsgerichts im Fall Murry vs. Motorola, die Prozessbevollmächtigten aller Parteien, sich unverzüglich für die obligatorische elektronische Einreichung von Schriftsätzen gemäß der Verwaltungsanordnung 1-18 registrieren zu lassen, sofern dies noch nicht geschehen sei. Heute, 60 Tage später, hat sich aufseiten der Antragsteller (Kläger) noch immer keiner der drei Anwälte registrieren lassen, aufseiten der Beklagten sind einige der 19 Anwälte der Aufforderung ebenfalls noch nicht nachgekommen, die meisten jedoch schon.

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Murray vs. Motorola: erste Registrierung eines Klägeranwalts

H. Lamarr @, München, Mittwoch, 27.12.2023, 20:15 (vor 122 Tagen) @ H. Lamarr

Am 23. Oktober 2023 ermahnte Anna Blackburne-Rigsby, Vorsitzende Richterin des Berufungsgerichts im Fall Murry vs. Motorola, die Prozessbevollmächtigten aller Parteien, sich unverzüglich für die obligatorische elektronische Einreichung von Schriftsätzen gemäß der Verwaltungsanordnung 1-18 registrieren zu lassen, sofern dies noch nicht geschehen sei. Heute, 60 Tage später, hat sich aufseiten der Antragsteller (Kläger) noch immer keiner der drei Anwälte registrieren lassen, aufseiten der Beklagten sind einige der 19 Anwälte der Aufforderung ebenfalls noch nicht nachgekommen, die meisten jedoch schon.

Als ob die Kanzlei Morganroth & Morganroth hier mitliest, ist Jeffrey B. Morganroth heute der Aufforderung der Richterin als erster Klägeranwalt nachgekommen und hat sich für den e-Rechtsverkehr registriert.

Neu ist auch, Michael Patrick Murray † wird als erster und bislang einziger Kläger von vier Anwälten vertreten, denn Anwältin Cherie Morganroth ist bei ihm neu hinzugekommen, nicht aber bei seiner hinterbliebenen Ehefrau Patricia A. Murray, die ebenfalls Klägerin ist. Neuzugang Cherie, Schwester von Jeffrey, hat sich vom Start weg für den e-Rechtsverkehr registriert.

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e-Rechtsverkehr im Fall Murray: Gericht greift durch

H. Lamarr @, München, Samstag, 30.12.2023, 17:59 (vor 119 Tagen) @ H. Lamarr

Am 23. Oktober 2023 ermahnte Anna Blackburne-Rigsby, Vorsitzende Richterin des Berufungsgerichts im Fall Murry vs. Motorola, die Prozessbevollmächtigten aller Parteien, sich unverzüglich für die obligatorische elektronische Einreichung von Schriftsätzen gemäß der Verwaltungsanordnung 1-18 registrieren zu lassen, sofern dies noch nicht geschehen sei. Heute, 60 Tage später, hat sich aufseiten der Antragsteller (Kläger) noch immer keiner der drei Anwälte registrieren lassen, aufseiten der Beklagten sind einige der 19 Anwälte der Aufforderung ebenfalls noch nicht nachgekommen, die meisten jedoch schon.

Das Gericht hat die Faxen mit der trägen Registrierung zum e-Rechtsverkehr dicke. Am 27. Dezember 2023 verfügte es, dass innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum dieser Anordnung alle Anwälte, die sich noch nicht für den obligatorischen elektronischen Rechtsverkehr registriert haben, dies tun müssen. Was dem blüht, der auch dieser Ermahnung keine Folge leistet, steht in der Anordung allerdings nicht drin.

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e-Rechtsverkehr im Fall Murray: 6 aus 35 säumig

H. Lamarr @, München, Mittwoch, 13.03.2024, 21:03 (vor 45 Tagen) @ H. Lamarr

Das Gericht hat die Faxen mit der trägen Registrierung zum e-Rechtsverkehr dicke. Am 27. Dezember 2023 verfügte es, dass innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum dieser Anordnung alle Anwälte, die sich noch nicht für den obligatorischen elektronischen Rechtsverkehr registriert haben, dies tun müssen. Was dem blüht, der auch dieser Ermahnung keine Folge leistet, steht in der Anordnung allerdings nicht drin.

Die Frist ist längst verstrichen und noch immer haben sich nicht alle Anwälte für den e-Rechtsverkehr mit dem Berufungsgericht registriert.

Aufseiten der Beschwerdeführer sind zwei von derzeit insgesamt vier Anwälten säumig (James F. Green und Michelle A. Parfitt) aufseiten der Beschwerdegegner sind es vier von derzeit insgesamt 31 Anwälten (Scott H. Phillips, John B. Isbister, Steven M. Zager und Valerie E. Ross).

Kurios: Anwalt Michael McNeely vertritt die Beklagte Cellular Telecommunications & Internet Association und hat sich schon für den e-Rechtsverkehr registriert. Die Verfügung vom 27. Dezember 2023 schickte ihm das Gericht aber noch mit der US-Post (weil McNeely seinerzeit anscheinend noch nicht registriert war). Das Schreiben kam am 12. März 2024 zum Gericht zurück als "nicht zustellbar" ... :-)

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e-Rechtsverkehr im Fall Murray: ein stetes Kommen und Gehen

H. Lamarr @, München, Sonntag, 14.04.2024, 23:34 (vor 13 Tagen) @ H. Lamarr

Das Gericht hat die Faxen mit der trägen Registrierung zum e-Rechtsverkehr dicke. Am 27. Dezember 2023 verfügte es, dass innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum dieser Anordnung alle Anwälte, die sich noch nicht für den obligatorischen elektronischen Rechtsverkehr registriert haben, dies tun müssen. Was dem blüht, der auch dieser Ermahnung keine Folge leistet, steht in der Anordnung allerdings nicht drin.

Die Frist ist längst verstrichen und noch immer haben sich nicht alle Anwälte für den e-Rechtsverkehr mit dem Berufungsgericht registriert.

Am 12. April 2024 startete das Berufungsgericht einen neuen Anlauf, zögerliche Anwälte zur Teilnahme am e-Rechtsverkehr zu bewegen. Es ordnete an, dass alle Anwälte, die es noch nicht getan haben, sich unverzüglich für die obligatorische elektronische Einreichung registrieren lassen müssen. Von Sanktionen ist allerdings auch in dieser Anordnung keine Rede ...

Aufseiten der Beschwerdeführer sind zwei von derzeit insgesamt vier Anwälten säumig (James F. Green und Michelle A. Parfitt) aufseiten der Beschwerdegegner sind es vier von derzeit insgesamt 31 Anwälten (Scott H. Phillips, John B. Isbister, Steven M. Zager und Valerie E. Ross).

Die genannten Anzahlen der Anwälte stimmen mittlerweile nicht mehr, da beide Streitparteien noch Nebenanwälte akquirieren. Dies trifft zweifelsfrei für die Beklagten zu, bei denen Woche für Woche Zugänge und zuweilen auch Abgänge benannt werden. Dieses Kommen und Gehen dürfte der Grund dafür sein, warum das Gericht so geduldig und sanktionsfrei die Teilnahme am e-Rechtsverkehr anmahnen muss.

Bei den Klägern geht es erheblich ruhiger zu, möglicherweise stoßen demnächst zu den bisher vier Klägeranwälten jedoch sechs Nebenanwälte hinzu. Bis spätestens 2. Mai 2024 müssen diese auf Anordnung des Gerichts einen Antrag auf Pro-hac-vice-Zulassung eingereicht haben. Die Nichtbeachtung dieser Anordnung hat zur Folge, dass die Schriftsätze der Beschwerdeführer aus dem Protokoll gestrichen werden. Was immer das auch zu bedeuten hat.

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Murray vs. Motorola: Kläger müssen Hauptschriftsatz ändern

H. Lamarr @, München, Freitag, 19.04.2024, 00:49 (vor 9 Tagen) @ H. Lamarr

Bei den Klägern geht es erheblich ruhiger zu, möglicherweise stoßen demnächst zu den bisher vier Klägeranwälten jedoch sechs Nebenanwälte hinzu. Bis spätestens 2. Mai 2024 müssen diese auf Anordnung des Gerichts einen Antrag auf Pro-hac-vice-Zulassung eingereicht haben. Die Nichtbeachtung dieser Anordnung hat zur Folge, dass die Schriftsätze der Beschwerdeführer aus dem Protokoll gestrichen werden. Was immer das auch zu bedeuten hat.

Besagte Anordnung des Gerichts vom 12. April 2024 hat zu einem kleinen Eklat geführt. Denn der am 13. Februar 2024 eingereichte Hauptschriftsatz der Kläger benennt mit Matthew Doebler von der Kanzlei Pribanic & Pribanic einen Nebenanwalt, der nun bis spätestens 2. Mai 2024 einen Antrag auf Pro-hac-vice-Zulassung am Berufungsgericht einreichen müsste. Eine scheinbar belanglose Angelegenheit. Wäre da nicht die störende Tatsache, dass Matthew Doebler sein Arbeitsverhältnis mit Pribanic & Pribanic und jegliche Arbeit am Fall Murray vs. Motorola im oder um den Mai 2023 beendet hat. Um aus dieser unangenehmen Nummer heraus zu kommen, beantragen die Kläger bei dem ehrenwerten Gericht die Erlaubnis, einen geänderten Hauptschriftsatz einreichen zu dürfen, in dem der Name Matthew Doebler nicht mehr auftaucht.

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Murray vs. Motorola: Warten auf James F. Green

H. Lamarr @, München, Dienstag, 23.04.2024, 18:52 (vor 4 Tagen) @ H. Lamarr

Aufseiten der Antragsteller (Geschädigte) waren die Anwälte James Green & Michelle Parfitt postalisch nicht erreichbar, welche die 22 Antragsteller (Haupt- und Nebenkläger) vertreten, aber nicht exklusiv, sondern gemeinsam mit Jeffrey B. Morganroth, der postalisch erreichbar war.

Den Beschluss vom 26. Februar 2024, mit dem das Gericht u.a. die Annahme des Hauptschriftsatzes der Kläger bekannt gibt, verschickte das Gericht postalisch an sämtliche Rechtsbeistände beider Streitparteien. Das an James Green verschickte Exemplar ging an die jüngste dem Gericht bekannte Anschrift des Klägervertreters, es kam jedoch wieder zurück mit dem Vermerk "Unzustellbar". Am 22. April 2024 legte das Gericht den vergeblichen Zustellversuch zu den Akten und informierte darüber, so ich seine kurze Notiz richtig verstehe, die Kläger.

Das muss man sich mal vorstellen: Acht Monate nach Start der Berufungsverhandlung ist einer von derzeit nur zwei Rechtsbeiständen der meisten Kläger für das Gericht postalisch noch immer unerreichbar. So hatte ich den Spruch vom "Land der unbegrenzten Möglichkeiten" bislang nicht verstanden :-). Im Netz ist Green mühelos zu finden, für US-Gerichte scheint das Netz jedoch keine vertrauenswürdige Quelle zu sein. Andererseits müsste es dem Anwalt mMn inzwischen selbst aufgefallen sein, dass er keinerlei Post vom Gericht bekommt. Da Green sich bislang auch nicht für den e-Rechtsverkehr mit dem Gericht registriert hat, läuft er möglicherweise Risiko, dass die Verhandlung ohne ihn stattfindet und er das Urteil überraschend erst aus den Medien erfährt. Bleibt zu hoffen, dass die Kläger es darauf nicht ankommen lassen und schleunigst Kontakt zu ihrem Anwalt aufnehmen, damit dieser dem Gericht eine zustellfähige Postanschrift nennt oder sich für den e-Rechtsverkehr registriert. Sicherheitshalber habe ich Green auch direkt in Kenntnis gesetzt :lookaround:.

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Murray vs. Motorola: Schlichtung mutmaßlich gescheitert

H. Lamarr @, München, Montag, 18.12.2023, 20:58 (vor 131 Tagen) @ H. Lamarr

Das am 22. August 2023 begonnene Berufungsverfahren hat am 12. September 2023 Fahrt aufgenommen. In einem ersten Schritt verfügte das Gericht (sua sponte), die Beschwerde der Kläger zum Zweck der Schlichtung an einen Streitschlichtungskoordinator weiterzuleiten. Dessen Antwort steht noch aus, doch es ist absehbar, ein Vergleich wird eher nicht zustande kommen.

Dem Anschein nach ist der Schlichtungsversuch gescheitert. Das Berufungsgericht äußert sich so jedoch nicht explizit. Vielmehr ist von der Schlichtung und dem Schlichter nicht mehr die Rede, sondern das Gericht wartet gegenwärtig auf die vollständige Zusammenstellung und Übermittlung der Prozessakten aus dem vorherigen Gerichtsverfahren. Wäre eine Schlichtung erfolgreich gewesen, hätte dieser Verfahrensschritt wohl entfallen können.

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Murray vs. Motorola: Schlichtung tatsächlich gescheitert

H. Lamarr @, München, Samstag, 30.12.2023, 17:22 (vor 119 Tagen) @ H. Lamarr

Dem Anschein nach ist der Schlichtungsversuch gescheitert. Das Berufungsgericht äußert sich so jedoch nicht explizit. Vielmehr ist von der Schlichtung und dem Schlichter nicht mehr die Rede, sondern das Gericht wartet gegenwärtig auf die vollständige Zusammenstellung und Übermittlung der Prozessakten aus dem vorherigen Gerichtsverfahren. Wäre eine Schlichtung erfolgreich gewesen, hätte dieser Verfahrensschritt wohl entfallen können.

Jetzt ist es amtlich. Am 27. Dezember 2023 teilte das Gericht mit, nach Prüfung der Berufungsschrift sei festgestellt worden, dass der Fall nicht für eine Schlichtung in der Berufungsinstanz infrage komme und dass die für die jetzt anstehende Verhandlung initial angeforderten Unterlagen bei Gericht eingereicht wurden.

Ferner verfügte das Gericht, dass eine “Briefing Order” ausgestellt wird, sobald der “Record Index” vom Gerichtsschreiber fertiggestellt ist. Die “Briefing Order” ist eine Anordnung, die die Einreichung von Schriftsätzen in einem Gerichtsverfahren regelt. Sie legt fest, welche Parteien Schriftsätze einreichen müssen, was diese Schriftsätze enthalten sollten und wann sie eingereicht werden müssen. Der “Record Index” ist ein Verzeichnis aller Dokumente, die im Laufe eines Gerichtsverfahrens eingereicht wurden. Es dient als organisatorisches Werkzeug, um den Überblick über alle eingereichten Dokumente zu behalten (Quelle: KI der Suchmaschine Bing).

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Murray vs. Motorola: Kläger vertrauen auf zwei Kanzleien

H. Lamarr @, München, Montag, 18.12.2023, 20:27 (vor 131 Tagen) @ H. Lamarr

Vor dem Berufungsgericht werden die Kläger von fünf Kanzleien vertreten:

- MORGANROTH & MORGANROTH, PLLC, Birmingham, MI 48009
- LUNDY, LUNDY, SOILEAU & SOUTH, LLP, Lake Charles, LA 70602
- FRASIER, FRASIER & HICKMAN, LLP, Tulsa, OK 74107
- ASHCRAFT & GEREL, LLP, Washington, D.C. 20036
- PRBANIC & PRIBANIC, LLC, White Oak, PA 15131

Dem Berufungsgericht zufolge vertreten nicht fünf Kanzleien die Antragsteller (Kläger aus erster Instanz), sondern nur zwei:

- MORGANROTH & MORGANROTH (Anwalt Jeffrey B. Morganroth), PLLC, Birmingham, MI 48009
- ASHCRAFT & GEREL (Anwälte James Green & Michelle Parfitt), LLP, Washington, D.C. 20036 (siehe auch hier)

Da das Berufungsverfahren noch in der Startphase ist, ist keiner der Rechtsbeistände (auf beiden Seiten) bislang als streitender Anwalt (Arguing Attorney) benannt worden. Ein streitender Anwalt ist derjenige, der die Interessen seines Klienten vor Gericht aktiv vertritt, indem er argumentiert und Beweise vorlegt oder plädiert. Seine im Gerichtssaal "passiven" Kollegen arbeiten ihm hingegen zu.

Nachtrag vom 16. Februar 2024: Nein, die Kläger werden augenscheinlich doch von den genannten fünf Kanzleien vertreten.

Nachtrag vom 19. April 2024: Inzwischen wurden zwei streitende Anwälte (Hauptanwälte) benannt. Für die Kläger ist dies Jeffrey B. Morganroth, für die Beklagten Terrence Dee.

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Murray vs. Motorola: Verfügung des Gerichts vom 3. Januar 2024

H. Lamarr @, München, Mittwoch, 03.01.2024, 18:08 (vor 115 Tagen) @ H. Lamarr

Das Berufungsgericht hat heute zwei Anordnungen getroffen:

Nachdem die Gerichtsakten aus der Vorinstanz vollständig beim Berufungsgericht eingegangen sind, regelt die eine Anordnung die Fristen für das initiale Einreichen von Schriftsätzen und Anhängen seitens der Streitparteien. Die Beschwerdeführer (Kläger) haben ab heute 40 Tage Zeit, um ihre Unterlagen einzureichen, die Beklagten haben dann weitere 30 Tage Zeit, ihre Unterlagen dem Gericht zur Kenntnis zu geben.

Heißt: Bis spätestens 13. März 2024 wird sich in dem Verfahren voraussichtlich nicht allzu viel tun.

In der anderen Anordnung geht es um den Datenschutz im US-Rechtssystem, der bei bestimmten Straf- und Zivilverfahren greift. Mit einem Formblatt müssen die Streitparteien bestätigen, dass sie die Privatsphäre der Beteiligten gegenüber der Öffentlichkeit schützen werden. Im Klartext bedeutet dies, dass die Schriftsätze bestimmten Anforderungen genügen müssen und z.B. von Personen keine Sozialversicherungsnummern, Steueridentifikationsnummern, Führerscheinnummern, Geburtsdaten, Namen von Minderjährigen oder Finanzkontonummern nennen dürfen.

Alle Anwälte, die sich am e-Rechtssystem des Gerichts registriert haben, erhielten darüber die besagte Verfügung zugestellt, die übrigen Anwälte erhielten diese über den Postweg, darunter auch die verzogenen Klägervertreter James Green & Michelle Parfitt. Die Zustellung der Post an diese beiden dürfte jedoch wieder ein Problem werden, denn das Gericht verschickte seine Order abermals nicht an deren aktuelle Postanschrift, die im www mühelos zu finden gewesen wäre, sondern an eine veraltete.

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Murray vs. Motorola: konsolidierte Argumentation der Kläger

H. Lamarr @, München, Donnerstag, 15.02.2024, 00:43 (vor 73 Tagen) @ H. Lamarr

Am 13. Februar 2024 hinterlegten die Beschwerdeführer (Kläger) am Berufungsgericht einen 65 Seiten umfassenden Schriftsatz, mit dem sie ihre konsolidierte Rechtsauffassung begründen, das summarische Urteil der Vorinstanz sei wegen Verfahrensfehlern aufzuheben. Zugleich beantragten sie eine mündliche Verhandlung. Federführend verantwortlich für den Schriftsatz zeichnet die Kanzlei Morganroth & Morganroth.

Aus dem Schriftsatz geht hervor, dass von den 13 Fällen, die unter Murray et al. vs. Motorola et al. bis Mitte 2023 am Superior Court von Washington D.C. verhandelt wurden und jetzt am Court of Appeals verhandelt werden, acht der 13 Hauptkläger bereits verstorben sind. Freundlicherweise stellten die Kläger ihrer umfassenden konsolidierten Argumentation eine Zusammenfassung voran, die kurz genug ist, um die Kernpunkte der Argumente in deutscher Übersetzung wiederzugeben:

Nachdem die Murray-Fälle auf der Grundlage des Frye/Dyas-Beweisstandards verhandelt worden waren und fünf wissenschaftliche Sachverständige für den Nachweis der allgemeinen Kausalität zugelassen wurden, änderte im Oktober 2016 [Link eingefügt vom Postingautor] der Court of Appeals von Washington D.C. rückwirkend den Standard für die Zulässigkeit von Sachverständigen auf Daubert-Regel 702. Bei Erlass des Beschlusses machte das Revisionsgericht deutlich, den Klägern dürfen aus der Rückverweisung und der Anwendung des neuen Beweisstandards keine Nachteile erwachsen. Es wies den Superior Court an, alle erforderlichen Beweiserhebungen durchzuführen, "um Nachteile und Ungerechtigkeiten für die Kläger zu vermeiden" und sich mit dem neuen Standard und der sich weiterentwickelnden Wissenschaft auseinanderzusetzen. Doch der Superior Court ignorierte die Anweisung. Er verweigerte stattdessen eine neue Beweisaufnahme, hielt an der Frist vom 1. Februar 2013 für die Benennung von Sachverständigen und die Einreichung von Sachverständigengutachten fest, obwohl seither eine Fülle neuer wissenschaftlicher Studien erschienen waren, und weigerte sich, den Klägern zu gestatten, Sachverständige hinzuzuziehen, die sich erst kürzlich auf Grundlage des neuen wissenschaftlichen Kenntnisstands eine Meinung gebildet haben [gemeint damit ist insbesondere Christopher Portier; Anm. Postingautor]. Darüber hinaus erlaubte der Superior Court den Kausalitätsexperten der Kläger nicht, ihre Gutachten auf Grundlage der neuen wissenschaftlichen Forschung zu aktualisieren und verweigerte ihnen, Studien aus der Zeit vor 2013 zu zitieren oder anzusprechen, sofern diese nicht schon in ihren Gutachten aus dem Jahr 2013 zitiert wurden. Die letztgenannte Einschränkung gilt selbst dann, wenn besagte Studien die Anforderungen des neuen Beweisstandards erfüllen, nicht aber die des alten oder sie zu neuen/geänderten Gutachten führen würden, dürften sie mit den neuen wissenschaftlichen Studien aus der Zeit nach 2013 kombiniert werden. Der Superior Court hat die ergänzenden Berichte und Gutachten der Kausalitätsexperten der Kläger aus dem Jahr 2017 verworfen, dann die Experten nach Daubert-Regel 702 auf Grundlage ihrer verworfenen Berichte und Gutachten ausgeschlossen und schlussendlich sämtliche Murray-Fälle wegen des Ausschlusses der Kausalitätsexperten abgewiesen. Jede dieser Entscheidungen ist eindeutig fehlerhaft, ermessensmissbräuchlich und offensichtlich ungerecht. Denn sie fügen den Klägern schweren Schaden zu, indem sie diese im Wesentlichen auf den Stand der Wissenschaft des Jahres 2013 festlegen und die Kläger daran hindern, auf den vollen Bestand der wissenschaftlichen Beweise zuzugreifen, welche sich in den 23 Jahren der Murray-Verhandlung und insbesondere im letzten Jahrzehnt erheblich verdichtet haben.

Kommentar: Die Zusammenfassung liest sich ziemlich erschütternd und man ist geneigt, den Klägern eine an 100 Prozent grenzende Erfolgsaussicht einzuräumen. Gäbe es da nicht ein Haar in der Suppe, das Zweifel weckt.

Da die Passage "um Nachteile und Ungerechtigkeiten für die Kläger zu vermeiden" wörtlich zitiert wird, habe ich versucht, das Textoriginal "in order to prevent prejudice and unfairness to Plaintiffs" in der besagten Entscheidung des Courts of Appeals (2016) zugunsten des Daubert-Standards zu finden. Das führte zu keinem Treffer! Sinngemäß kommt die folgende Passage dem Zitat noch am nächsten:

[...] Plaintiffs also argue that any new rule we adopt should not apply to these cases, but such an outcome would be inconsistent with the very purpose for entertaining an interlocutory appeal. See note 5, above. Judge Weisberg explained that if this court adopted a new rule governing the admissibility of expert testimony, he “could then allow whatever additional discovery might be necessary to place Plaintiffs in a fair position to litigate that issue.” [...]

Das entscheidende Fragment daraus lautet in deutscher Übersetzung:

[...] Richter Weisberg erläuterte, dass er, wenn dieses Gericht [Court of Appeals] eine neue Regel für die Zulässigkeit von Sachverständigenaussagen annehmen würde, er "dann die zusätzliche Beweiserhebung zulassen könnte, die notwendig wäre, die Kläger in eine faire Position zu bringen, um diese Frage zu verhandeln".

Das liest sich jetzt doch merklich anders. Die Morganroths legen das Zitat dem Gericht in den Mund. Wörtlich gesagt hat es jedoch niemand. Sinngemäß gesagt hat es Richter Weisberg, also einer der Richter aus der Vorinstanz (Superior Court), deren Urteil zu Ungunsten der Kläger die Morganroths jetzt gerne annullieren möchten. Mit solchen Verdrehungen von Tatsachen passt sich der federführende Rechtsbeistand der Kläger mMn nahtlos an den Drehwurm an, der sich seit Jahrzehnten durch die Mobilfunkdebatte frisst. Anzunehmen ist, dass an dem Schriftsatz noch mehr faul ist. Die Rechtsbeistände der Beklagten werden das Papier sicherlich aufmerksam lesen und entgegnen ...

Hinweis: Aus formaljuristischen Gründen beantragten die Kläger am 17. April 2024 eine Änderung an ihrem Hauptschriftsatz. Mehr dazu hier.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Murray vs. Motorola: Mosgöller greift Speit an

H. Lamarr @, München, Donnerstag, 15.02.2024, 13:53 (vor 72 Tagen) @ H. Lamarr

Am 13. Februar 2024 hinterlegten die Beschwerdeführer (Kläger) am Berufungsgericht einen 65 Seiten umfassenden Schriftsatz, mit dem sie ihre konsolidierte Rechtsauffassung begründen, das summarische Urteil der Vorinstanz sei wegen Verfahrensfehlern aufzuheben.

In dem Schriftsatz wird auch versucht, die fünf in erster Instanz an den Daubert-Beweiskriterien gescheiterten Sachverständigen zu rehabilitieren. Dabei werden alte "Reflex"-Wunden neu aufgerissen. Zu dem Sachverständigen Wilhelm Mosgöller heißt es dort u.a.:

Dr. Mosgoeller made clear that supposedly contrary study Speit (2007) could not possibly replicate Schwarz (2008) (published a year later) nor does Speit refer to Diem (2005), and that Speit followed flawed methodology and committed major error by not following the complete exposure practice to bring the exposed cells into the right position.133

Frei übersetzt:

Dr. Mosgoeller stellte klar:
► Die angeblich gegenteilige Studie von Speit (2007) konnte unmöglich Schwarz (2008) (ein Jahr später veröffentlicht) replizieren.
► Speit bezieht sich nicht auf Diem (2005)
► Speit benutzte eine fehlerhafte Methodik und beging einen großen Fehler, indem er die Expositionsmethode nicht vollständig befolgte, um die exponierten Zellen in die richtige Position zu bringen.133

In dem epischen Streit um Adlkofers Wiener/Berliner "Reflex"-Studien dachte ich, dass längst alles gesagt wurde. Doch jetzt bringt Mosgöller einen ganz neuen Aspekt ins Spiel indem er behauptet, der Replikationsversuch von Günter Speit (Universität Ulm) sei 2007 deshalb gescheitert, weil er die exponierten Zellen (mutmaßlich in der Expositionskammer) nicht richtig positioniert hatte. Bislang drehte sich die Auseinandersetzung um Speits gescheiterte Replikation darum, dass Speit vorgeworfen wurde, er habe die Zellen im Gegensatz zu den Originalexperimenten ausschließlich mit unmodulierten HF-Trägersignalen durchgeführt. Die Vorwürfe Adlkofers an Speit lassen sich hier nachlesen, Speits Entgegnung dort. Wie üblich reagierte Adlkofer wortreich auf die Entgegnung. Aus meiner Sicht war es seine Strategie, die eigentlichen Streitfragen zu verwässern. Durch ein unüberschaubares Gewirr von mit Polemik gespickten Vorwürfen und "Dokumentationen" gelang es dem Ex-Tabaklobbyisten von den kritischen Punkten der beiden "Reflex"-Studien abzulenken und die Diskussion auf Nebenkriegsschauplätze zu verlagern, auf denen er seine Kritiker gerne persönlich angriff.

Bei Mosgöllers jüngstem Einwand gegen Speits Replikationsversuch (2007) habe ich wieder den Eindruck, dass hier Ablenkung von der Tatsache betrieben wird, dass bis heute kein einziger Replikationsversuch der fraglichen "Reflex"-Studien geglückt ist. Den Grund dafür sieht ein Gutachter im Streit um Lerchls Fälschungsvorwürfe gegenüber "Reflex" bei den Originalstudien, die wegen technischem oder menschlichem Versagen fehlerhaft seien. Absichtliche Fälschung der Ergebnisse wollte der Gutachter nicht bestätigen, explizit ausgeschlossen hat er sie allerdings auch nicht.

Aus Speits Entgegnung geht hervor, dass er sich entgegen Mosgöllers Darstellung sehr wohl auf Diem (2005) bezieht. Auch das scheinbare Paradoxon, dass Speit (2007) Schwarz (2008) repliziert haben will, ist nicht ausgeschlossen. Denn wie im Johnston-Report zu lesen ist (siehe unten), ließ Adlkofer schon zuvor vorsorglich fragwürdige Ergebnisse unabhängig prüfen. Es könnte daher gut sein, dass Speit von Adlkofer beauftragt wurde, vorläufige Ergebnisse von Schwarz zu prüfen, lange bevor die umstrittene Publikation Schwarz (2008) erschien. Ob dies dann als vollwertige Replikation zu werten ist, hängt von Details ab und wäre zu diskutieren.

Mosgöller wurde von Adlkofer mit einer "Reflex-Nachfolgestudie" beauftragt (Exposition mit UMTS- statt mit GSM-Signalen), die später als Schwarz (2008) für Aufsehen sorgen sollte. Die statistischen Auffälligkeiten dieser Nachfolgestudie lösten 2008 die Auseinandersetzung zwischen Lerchl und Adlkofer aus, die bis Ende 2020 andauerte und mit einem OLG-Urteil endete, das es Lerchl verbietet, seine Fälschungsvorwürfe zu wiederholen. Entgegen anderslautender Meldungen aus Kreisen organisierter Mobilfunkgegner ist mit diesem Urteil jedoch keine Rehabilitation der umstrittenen "Reflex"-Studien verbunden.

Die Quelle 133 im Schriftsatz der Kläger verweist leider nur auf einen Anhang (Apx.) des Schriftsatzes, der nicht öffentlich einsehbar ist. Lediglich die zugehörige Fußnote (siehe unten) lässt erahnen, dass sich die Kläger auf Mosgöllers erstinstanzliche Anhörung am 13. September 2022 beziehen, deren Protokoll ebenfalls nicht veröffentlicht wurde. Die in der Fußnote lesbaren Äußerungen sind anscheinend welche von Mosgöller.

133 Apx., 4692, 4696, 4702-4703 [Daubert Hrg., 74:1-25, 78:11-23, 84:20-85:20 (Sept. 13, 2022 AM) (“You can’t replicate what hasn’t been done yet.”) (Due to Speit’s major flaws, he gave it no weight and did not include it.)]

Tiefe Einblicke in die dunkle Frühgeschichte der Wiener/Berliner "Reflex"-Studien gibt der von zwei Wissenschaftlerinnen verfasste Johnston-Report aus dem Jahr 2008.

Hintergrund
Reflex-Replikationen - Sammelstrang

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Grenzwert, Motorola, Replikation, Mosgöller, Tabaklobbyist, Diem, Speit, Handynutzer, Gericht, Klageverfahren, Reflex-Studie, Murray, Johnston-Report, Amerika, Schädigung

Pinocchio: Greetings from six feet under

Schutti2, Freitag, 16.02.2024, 17:20 (vor 71 Tagen) @ H. Lamarr

In dem epischen Streit um Adlkofers Wiener/Berliner "Reflex"-Studien dachte ich, dass längst alles gesagt wurde.

Hätte ich auch gedacht. Ad nauseam, einschließlich aller Strohmann-Scharmützel im "unüberschaubaren Gewirr von mit Polemik gespickten Vorwürfen und "Dokumentationen".

Doch jetzt bringt Mosgöller einen ganz neuen Aspekt ins Spiel indem er behauptet, ...

Ernsthaft???
Ein neuer, in den ganzen Jahren seit 2007 noch nie behaupteter technischer Einwand?
Noch in keinem paper/letter/sonstwas publiziert?
Ist doch unglaublich.

Danke für den link zu der alten Replik von Prof. Speit. Auch der sachliche Stil dieser Erwiderung - im Vergleich zu den Adlkoferschen Arabesken unter der Gürtellinie. Das spricht Bände.

Ich hab dann nochmal weiter zurückgeklickt bis zu der Sache mit dem "berüchtigten Richter-Alsup-Zitat".
Das muss man wirklich mit eigenen Augen gesehen haben: Satz weglassen, Gegenteil behaupten.
Auf diesem Niveau wollte ein Akademiker mit Professorentitel die Leute hinter die Fichte führen.

Schön, dass das Posting von RDW hier noch nachzulesen ist.
Mit weglöschen bekommt ihr die Lügengeschichte nicht aus der Welt, liebe Amtsräte vom "Pandora" Kinderpostamt.
Die Büchse bleibt auf.

Murray vs. Motorola: Berufungsgericht nimmt Beschwerde an

H. Lamarr @, München, Samstag, 02.03.2024, 23:28 (vor 56 Tagen) @ H. Lamarr

Am 13. Februar 2024 hinterlegten die Beschwerdeführer (Kläger) am Berufungsgericht einen 65 Seiten umfassenden Schriftsatz, mit dem sie ihre konsolidierte Rechtsauffassung begründen, das summarische Urteil der Vorinstanz sei wegen Verfahrensfehlern aufzuheben. Zugleich beantragten sie eine mündliche Verhandlung. Federführend verantwortlich für den Schriftsatz zeichnet die Kanzlei Morganroth & Morganroth.

Die 65-seitige Begründung der Beschwerdeführer gegen das erstinstanzliche Urteil lässt sich hier im Original abrufen.

Da die Beschwerdegegner (Beklagten) gegen die Vorlage der Beschwerdeschrift keinen Widerspruch einlegten, hat das Gericht das Papier am 26. Februar 2024 formell angenommen. Zeitgleich forderte das Gericht die Beschwerdegegner auf, ihre Schriftsätze bis spätestens 22. März 2024 einzureichen.

[Admin: Ursprünglich hieß es irreführend, die Beklagten hätten gegen die Beschwerdeschrift keinen Widerspruch eingelegt, tatsächlich erfolgte lediglich kein Widerspruch gegen die Einreichung des Papiers am Gericht. Die irreführende Formulierung wurde am 23.03.2024 berichtigt. Die Entgegnung der Beklagten auf das Papier der Kläger gibt es hier]

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Murray vs. Motorola: Erwiderung der Beklagten

H. Lamarr @, München, Samstag, 23.03.2024, 13:08 (vor 35 Tagen) @ H. Lamarr

Am 13. Februar 2024 hinterlegten die Beschwerdeführer (Kläger) am Berufungsgericht einen 65 Seiten umfassenden Schriftsatz, mit dem sie ihre konsolidierte Rechtsauffassung begründen, das summarische Urteil der Vorinstanz sei wegen Verfahrensfehlern aufzuheben.

Am 22. März 2024 antworteten die Rechtsbeistände der Beklagten mit einem 76-seitigen Schriftsatz (PDF, englisch) gerade noch fristgerecht auf die Beschwerdeschrift der Kläger. Eingangs schildern sie darin chronologisch den Verfahrensverlauf in erster Instanz und beschreiben aus ihrer Sicht mehrfache Versuche der Kläger, ursprünglich unwidersprochen belassene Beschlüsse der unterschiedlichen erstinstanzlichen Richter nachträglich zu unterlaufen. Dies betrifft insbesondere Bestrebungen der Kläger, den Gutachten ihrer Sachverständigen nachträglich durch "neue wissenschaftliche Erkenntnisse" mehr Gewicht zu geben. Den Beklagten zufolge hätten die Richter diese Nachträge, die z.B. anlässlich der Daubert-Anhörung 2022 vorgetragen wurden, mangels Substanz zurecht samt und sonders verworfen. So habe Dr. Kundi anlässlich der Anhörung fatale Fehler in seiner Argumentation zugeben müssen. Dr. Belyaev habe einräumen müssen "kein allgemeines Kausalgutachten für Akustikusneurinom und Gliome mit einem angemessenen Grad an wissenschaftlicher Sicherheit" erstellt zu haben und Dr. Mosgöller wollte sein Gutachten um "bahnbrechende" neue Entwicklungen in der Wissenschaft ergänzt haben, konnte dieses Versprechen jedoch aus Sicht der Richter nicht halten, weshalb sie die Ergänzungen aus seinem Gutachten streichen ließen. Weiterhin geht der Schriftsatz auf den vergeblichen Versuch der Kläger ein, Dr. Portier nachträglich als Gutachter zuzulassen. Dies und mehr führte zu dem Fazit der Beklagten:

Aus all diesen Gründen haben die Kläger keine Grundlage für eine Anfechtung der Rule 702 und der Offenlegungsanordnungen des Superior Court in der Berufung geschaffen. Infolgedessen haben sie auch keine Grundlage für eine Anfechtung des Urteils nachgewiesen. Dieses Gericht sollte das Urteil bestätigen.

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Murray vs. Motorola: Erwiderung der Kläger

H. Lamarr @, München, Sonntag, 14.04.2024, 22:21 (vor 13 Tagen) @ H. Lamarr

Am 22. März 2024 antworteten die Rechtsbeistände der Beklagten mit einem 76-seitigen Schriftsatz (PDF, englisch) gerade noch fristgerecht auf die Beschwerdeschrift der Kläger.

Am 12. April 2024 reagierten die Kläger auf den Schriftsatz der Beklagten mit einem 29-seitigen Schriftsatz (PDF, englisch) in dem sie den Beklagten u. a. vorwerfen, sie würden den Hauptschriftsatz der Kläger ("Klägerschriftsatz") vom 13. Februar 2024 dahingehend falsch charakterisieren, darin würde nicht einmal ein Ermessensmissbrauch der Vorinstanz oder eine nachteilige Auswirkung auf die Kläger beschrieben. Dies sei jedoch genau der Schwerpunkt des Hauptschriftsatzes. Der Ermessensmissbrauch des Superior Court sei darin offenkundig und die daraus resultierende Voreingenommenheit des Gerichts werde immer wieder erläutert. Weiter heißt es, die Beklagten wendeten diese Taktik offenbar als Ablenkungsmanöver an, weil die von den Klägern beschriebenen eindeutigen Fehler und Vorurteile so ungeheuerlich seien.

Im weiteren Verlauf des Papiers geht es dann darum, die von den Beklagten erhobenen Anschuldigungen gegen die Sachverständigen der Kläger zu entkräften.

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