Uffing lehnt Bürgerbegehren Mobilfunk ab (Medien)
In seiner Sitzung am 20. Februar 2014 hat der Gemeinderat Uffing das Bürgerbegehren Mobilfunk mit 13:0 Stimmen abgelehnt. Nachfolgend die Begründung:
Nach Art. 18 a Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) können die Gemeindebürger über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).
Das Bürgerbegehren „Mobilfunk" ist am 30.01.2014 bei der Gemeinde eingereicht worden. Der Gemeinderat entscheidet nach Art. 18 a Abs. 8 Satz 1 GO über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens.
Die erforderliche Zahl der Unterschriften wird erreicht. Die Prüfuyg hat ergeben, dass von den insgesamt 325 eingereichten Unterschriften, 286 Unterschriften gewertet werden können; notwendig wären 238 (10 % aus 2.386 Gemeindebürgern) gewesen. Die Anzahl der Unterschriften ist also ausreichend.
Allerdings erfüllt die Fragestellung nicht die rechtlichen Anforderungen an einen zulässigen Bürgerentscheid. Insbesondere ist festzustellen:
- 1. Die beantragte Fragestellung erweist sich als zu ungenau. Erforderlich ist, dass die mit Bürgerbegehren unterbreitete Fragestellung Entscheidungscharakter besitzt.
Der Antragsgegenstand muss also eine konkrete Sachentscheidung in einer Angelegenheit der Gemeinde sein, wie sie sonst der Gemeinderat treffen würde.
Einen derart konkreten Bezug zu einer konkreten Sachentscheidung lässt die beantragte Formulierung vermissen. Es bleibt nämlich offen, was durch wen genau zu veranlassen ist, z.B. wer den Mast errichten und worin genau die geforderte "Umplanung" bestehen soll.
- 2. Unabhängig davon erweist sich die Begründung als unzureichend. Gemäß Art. 18 a Abs. 4 GO muss das eingereichte Bürgerbegehren neben der Fragestellung auch eine Begründung enthalten. Zweck dieser Regelung ist es, dass es oft erst mit der Begründung den Bürgern ermöglicht wird, sich mit den Zielen des Bürgerbegehrens und den dort angesprochenen Problemen auseinanderzusetzen. Die Unterzeichner eines Bürgerbegehrens müssen also in den Grundzügen wissen, warum eine bestimmte Frage den Bürgern zur Abstimmung vorgelegt werden soll. Sie sollen erfahren, wofür sie sich einsetzen, die Bedeutung und Tragweite der Fragestellung erkennen und die wesentlichen Vor- und Nachteile abschätzen können.
Die Fragestellung des beantragten Bürgerbegehrens bezieht sich auf zwei Komponenten.
Hinsichtlich der ersten Komponente (Errichtung eines Mastes) bleibt z.B. offen, wie die Mastanlage beschaffen sein und wer sie errichten soll. Damit ist auch der Adressat der durchzuführenden Maßnahme unklar (siehe auch oben).
Hinsichtlich der Umplanung bleibt für einen mit der Materie nicht vertrauten Bürger offen, was damit gemeint sein soll. Es kann dabei nicht unterstellt werden, dass alle Bürger den sachlichen Teilflächennutzungsplan der Gemeinde und seine Rechtswirkungen kennen.
- 3. Unabhängig davon besteht auch deshalb kein Anspruch auf Zulassung des Bürgerbegehrens, da seine Fragestellung im Teil "Umplanung" gegen § 1 Abs. 7 BauGB verstößt.
Die "Umplanung" betrifft - bei äußerst wohlwollender Auslegung und die vorgenannten Aspekte außen vor gelassen - die Änderung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1264. Derzeit steht der Errichtung eines Mobilfunkmasts dort der sachliche Teilflächennutzungsplan Mobilfunkanlagen entgegen (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Zwar kann die Bauleitplanung, die als Teil der kommunalen Planungshoheit zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zählt, grundsätzlich Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein. Allerdings ist in jedem Fall zu prüfen, ob die konkrete Fragestellung mit den gesetzlichen Vorschriften des Baurechts, insbesondere dem Abwägungsgebot, vereinbar ist.
Das in § 1 Abs. 7 BauGB verankerte Gebot, bei der Aufstellung der Bauleitpläne (damit auch des sachlichen Teilflächennutzungsplanes) die öffentlichen und pnvate? Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt der direktdemokratischen Einflussnahme auf die kommunale Bauleitplanung durch Bürgerentscheid rechtliche Grenzen. Denn während die planerische Abwägung nicht in einer einmaligen Entscheidung, sondern in einem dynamischen Prozess mit einer Kette gestufter Präferenzentscheidungen unter Abschichtung von Alternativen erfolgt, zielt der Bürgerentscheid mit seiner geschlossenen, nur mit, "ja" oder "nein" beantwortbaren Fragestellung (vgl. Art. 18 a Abs. 4 Satz 1 GO) auf eine Einzelentscheidung mit beschränkt bindender Wirkung. Diese strukturellen Unterschiede führen so lange nicht zu einem Widerspruch, so lange ein verbleibender Planungsspielraum von substantiellem Gewicht bleibt und damit genügend Alternativen zur Abwägung der konkreten Belange offen gehalten werden, um ein rechtmäßiges Abwägungsergebnis zu ermöglichen.
Diesen Vorgaben wird jedoch die im vorliegenden Bürgerbegehren beantragte Fragestellung, die (auch) darauf zielt, für ein Bauvorhaben ein ganz bestimmtes Grundstück mit einer ganz bestimmten baurechtlichen Regelung zu versehen, nicht gerecht. Dem in diesem Fall wird im Bürgerbegehren das Ergebnis der Planung vorweggenommen. Der abwägende Vorgang, wie er nach § 1 Abs. 7 BauGB unverzichtbar ist, wird übergangen, es verbleibt kein Abwägungsspielraum von Gewicht.
Das wird im vorliegenden Fall besonders deutlich, führt man sich den Abwägungsprozess vor Augen, den der Gemeinderat seinerzeit für die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes durchgeführt hat. Hier wurden die teils widerstreitenden Belange - insbesondere des Orts- und Landschaftsbildschutzes, der Mobilfunkversorgung und des vorsorgenden Immissionsschutzes - in jedem Einzelfall sorgfältig gegen- und untereinander abgewogen, was bekanntermaßen nicht immer einfach war. Im beantragten Bürgerbegehren findet dieser Vorgang nicht statt, er wird übergangen.
Ohne den Teil "Umplanung" macht der Teil "Errichtung eines Mobilfunkrnasts" auf der FI.Nr. 1264 keinen Sinn. Denn derzeit steht der Errichtung eines Mobilfunkmasts dort der sachliche Teilflächemutzungsplan Mobilfunkanlagen entgegen (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB).
Beschluss
1. Das am 30.01.2014 eingereichte Bürgerbegehren „Mobilfunk" wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der erste Bürgermeister wird beauftragt, die Entscheidung des Gemeinderats durch einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid gegenüber Herrn Michael Ziel, Seestr. 8, 82449 Uffing, als nach Art. 18a Abs. 4 GO vertretungsberechtigter Person bekanntzugeben.
Abstimmungsergebnis 13 : 0 Stimmen
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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
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