Büren an der Aare: BVD revidiert Bewilligungsentscheid (Allgemein)
Dann wird es kompliziert (Abschnitt 5.6 des Urteils). Denn im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht stellte sich heraus, die Gemeinde habe als Baupolizeibehörde zwar festgestellt, der Antennenaustausch sei nicht baubewilligungspflichtig, was die Vorinstanz bestätigt habe. Beide Behörden seien dabei von einer «worst case»-Beurteilung ausgegangen. Mit Zustimmung des AUE vom 9. November 2022 sei bei der umstrittenen Anlage [später] jedoch neu ein Korrekturfaktor angewendet worden. Die Frage nach der Baubewilligungspflicht stelle sich daher dem Verwaltungsgericht mit Blick auf einen veränderten Sachverhalt. Namentlich unterschieden sich die umweltrechtlich relevanten Immissionen bei der Anwendung des Korrekturfaktors von denjenigen bei der Anwendung der «worst case»-Beurteilung. Dem angefochtenen Entscheid liege demnach ein aus heutiger Sicht unrichtiger Sachverhalt zugrunde.
Obige Textpassage ist aus meiner Sicht der tatsächliche Grund, warum das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, BVD) zurück verwiesen hat.
Am 19. Dezember 2023 berichtete das Grenchner Tagblatt (Auszug):
[...] «Die Verfügung der Gemeinde Büren an der Aare vom 22. Februar 2021 wird aufgehoben. Die Sache geht zurück an die Gemeinde Büren an der Aare zur Weiterführung des Wiederherstellungsverfahrens», wie es im Regierungsratsentscheid heisst.
«Die Anwendung des Korrekturfaktors auf die adaptiven Antennen im Frequenzband 3600 Megahertz führt im vorliegenden Fall zu Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Baubewilligung für die ursprünglichen konventionellen Antennen nicht mehr gedeckt sind. Werden die adaptiven Antennen im Frequenzband 3600 Megahertz in diesem Betriebsmodus, das heisst mit Anwendung eines Korrekturfaktors, ohne Baubewilligung betrieben, so ist diese Betriebsweise formell rechtswidrig», so die Feststellung des Bau-Departements.
[...]
Der Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion ist noch nicht rechtskräftig und kann angefochten werden.
Wie Einsprecher Daniel Laubscher den Entscheid der BVD interpretiert, kann man sich leicht ausmalen. Nachlesen kann man seine Deutung auf der Website des "Bombenlegers" H.-U. Jakob. Wie üblich werden dort Behauptungen nicht mit Links belegt, z.B. die von Laubscher, es sei nicht mehr bestritten, dass es durch die Sendeleistungserhöhung und andere (adaptive) Antennendiagramme zu zeitlichen und örtlichen Grenzwertüberschreitungen an den OMEN kommen könne. Möglicherweise spielt der Bürener mit dem Leser nur Katz und Maus, denn wer bei adaptiven 5G-Antennen die Verpflichtung zur Mittelung der Funkimmission über sechs Minuten hinweg "vergisst", der kann mühelos haufenweise aber irrelevante Überschreitungen des Anlagegrenzwerts melden und Laien damit gezielt in die Irre führen. Meine Erfahrung mit Mobilfunkgegnern ist häufig die, dass, wenn sich eine Gelegenheit zur Irreführung von Laien bietet, diese auch gerne genutzt wird. Besonders dann, wenn man sich wie im vorliegenden Fall, leicht herausreden kann.
Ob sich die Rechtsauffassung des Duos Laubscher/Jakob durchsetzen kann und der Knallfrosch zum Böller oder sogar doch noch zur Bombe wird, die knapp 400 weitere Funkstandorte im Kanton Bern betrifft, bleibt abzuwarten.
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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
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