Mobilfunkstandorte: Diagnose-Funk warnt vor Vermietung (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Samstag, 13.08.2022, 16:15 (vor 641 Tagen)

Am 28. Juni 2022 stieß der Verein eine Warnung für Kommunen, Kirchengemeinden und private Eigentümer aus. Ein deutsches Gericht habe klargestellt: Vermieter von Mobilfunkstandorten könnten für EMF-bedingte Schäden haftbar gemacht werden. In den Echokammern der europäischen Anti-Mobilfunkszene hallte die Warnung bis über die Landesgrenzen Deutschlands hinaus nach, Justizportale nahmen von dem vermeintlichen Sensationsurteil indes keine Notiz. Wie das? Gut möglich, der Verein baut auf Sand und hat lediglich die Absicht, Standortvermieter von Mobilfunksendeanlagen unbegründet in Angst und Schrecken zu versetzen.

Urheber der Warnung auf der Website von Diagnose-Funk ist der auf Umweltrecht spezialisierte Rechtsanwalt Wilhelm Krahn-Zembol. Auf seiner eigenen spartanischen Webseite schweigt der Anwalt zu dem Urteil 08 O 178/21 des Landgerichts Münster vom 17. Juni 2022.

Liest man sich die Warnung durch, jagen einem furchteinflößende Textpassagen der Reihe nach Schauer über den Rücken (Kostproben):

Grundstücksvermieter haften uneingeschränkt neben den Mobilfunkanlagenbetreibern

Das Haftungsrisiko für Vermieter ist nicht nur theoretisch

Auch wenn von den Anlagenbetreibern immer wieder damit argumentiert wird, dass sie die Grenzwerte der 26. BImSchV beim Anlagenbetrieb einhalten, ist damit eine Haftung von ihnen bzw. den Eigentümern keineswegs ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr mehrfach festgestellt, dass sich Produzenten bzw. Anlagenbetreiber jedenfalls dann nicht mit dem Verweis auf die Einhaltung offizieller Grenzwerte entlasten können, wenn ihnen weitergehende Schädigungswirkungen u.ä. bekannt sind bzw. bekannt sein mussten[6]. Dieses liegt heute schon im Hinblick darauf, dass sogar die wissenschaftliche Studienlage ganz überwiegend weitergehende Wirkungen und Schädigungswirkungen unterhalb der Grenzwerte der 26. BImSchV belegt, nahe.

Man kann sich gut vorstellen, wie sich bei solchen Worten die Stirn von Bürgermeistern, Kirchenvorständen und Privatpersonen sorgenvoll in Falten legt.

Doch warum schweigen unisono alle Justizportale zu diesem anscheinend revolutionären Urteil? Und warum spendiert Diagnose-Funk keinen Link, damit man das Urteil selbst in Augenschein nehmen kann? Die selektive Rezeption, sogar durch Anti-Mobilfunk-Aktivisten im europäischen Ausland, tut ein Übriges. Diese drei Warnsignale deuten darauf hin, dass die Interpretation durch Krahn-Zembol so verzerrt ist, wie seine Wahrnehmung der wissenschaftlichen Studienlage.

So behauptet der Anwalt fälschlich:

[...] Da selbst offizielle Stellen wie z.B. der Europäische Parlamentarische Forschungsdienst (STOA) des Europäischen Parlaments[3] darauf hinweisen, dass die Grenzwerte im Bereich der elektromagnetischen Strahlenfelder mindestens um den Faktor 10 zu hoch sind, gehen Eigentümer bei Vertragsabschluss mit einem Mobilfunkanlagenbetreiber insofern kein nur theoretisches Haftungsrisiko ein. [...]

Fälschlich ist die Darstellung Krahn-Zembols, weil er von einem Bericht redet, den Stoa bei einer externen Autorin in Auftrag gab, und in dem Stoa auf Seite II unmissverständlich bekundet:

[...] The content of the document is the sole responsibility of its author and any opinions expressed herein should not be taken to represent an official position by Parliament.

Da ich Nachrichtentechnik studiert habe und nicht Jura, kann ich Krahn-Zembols juristische Interpretation des Münsteraner Urteils nicht kompetent beurteilen, die Verdrehung von mir gut bekannten Sachverhalten wie den Stoa-Bericht hingegen schon.

Urteil des LG Münster jetzt online

Da es ohne Einsichtnahme des Originalurteils nicht geht, beantragte ich beim Oberlandesgericht Köln dessen Veröffentlichung in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE. Mit Erfolg. Jeder kann jetzt das Urteil 08 O 178/21 dort online einsehen.

Die Einsichtnahme bestätigte mein Misstrauen. Denn was Krahn-Zembol zu einem Ballon aufbläht, ist in dem Papier nur eine kurze Passage aus der Urteilsbegründung in einem übergeordnet völlig anderen Zusammenhang (Rechtsgültigkeit einer Vertragskündigung). Der Text des Urteils hat 113 Absätze, davon inspirierten drei (Absätze 90 bis 92) den Anwalt zu seiner Warnung.

Im Wesentlichen ging es bei dem Streit um Folgendes ...

2018 schlossen die Parteien einen Mietvertrag zur Nutzung eines klägerischen unbebauten Grundstücks im Außenbereich für die Errichtung und den Betrieb einer Mobilfunkanlage. Auf Seiten der Klägerin handelte bei Vertragsschluss der amtierende Bürgermeister. Doch am 1. Mai 2020 wurde ein anderer neuer Bürgermeister der klägerischen Gemeinde und der Neue kündigte am 23. November 2020 den mit der Beklagten geschlossen Vertrag unter Nennung von zwölf Kündigungsgründen. Zwei der zwölf Kündigungsgründe, nämlich Kündigungsgrund Nr. 1 und 6, befassen sich mit dem von der Klägerin angeführten unkalkulierbarem eigenen Haftungsrisiko, auf welche das Gericht später in seiner Urteilsbegründung mit den oben erwähnten drei Absätzen einging. Die Beklagte hielt die Kündigung des Vertrags für unwirksam und begann am 14. Dezember 2020 nach Erhalt sämtlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen und Standortbescheinigungen mit Baumaßnahmen für die Errichtung des Funkmastes auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Daraufhin sprach der Bürgermeister im Namen der Klägerin abermals die Kündigung des Vertrages aus. Ohne Erfolg, der Funkmast wurde in Betrieb genommen. Der Fall kam vor Gericht, das zu entscheiden hatte, ob die Vertragskündigungen durch die Gemeinde rechtswirksam waren oder nicht. Das Urteil fiel zugunsten der Beklagten aus, es befand, die Vertragskündigungen seien rechtsunwirksam erfolgt.

Da Krahn-Zembol in dem Verfahren der Rechtsvertreter der unterlegenen Gemeinde war, bringt er es mit seiner Warnung auf der Website des Vereins Diagnose-Funk fertig, eine Niederlage in eine Art Sieg für Mobilfunkkritiker zu verwandeln. Ob die Interpretation des Rechtsanwalts auch einer juristischen Belastungsprobe standhält, ist noch offen. Möglicherweise führt diese Anfrage im Online-Dialog der Initiative "Deutschland spricht über 5G" zu einer belastbaren Auskunft.

Unter Standortvermietern soll die Angst umgehen

Aus meiner unmaßgeblichen Sicht ist die Deutung der besagten Textpassage durch Krahn-Zembol und Diagnose-Funk nicht weniger überzogen, als dies z.B. bei der verzerrten Wertung des Stoa-Berichts erkennbar wird. Ergo hat die Deutung keinen rechtlichen Bestand, sie dient aus meiner Sicht lediglich dazu, potenzielle Standortvermieter für Mobilfunksendeanlagen abzuschrecken und Vermieter, die bereits unterschrieben haben, so zu beunruhigen, dass diese so schnell wie möglich legal aus dem Vertrag aussteigen, indem sie z.B. eine Vertragsverlängerung ablehnen. Dieses mutmaßliche Motiv für die warnende Deutung würde sich widerspruchsfrei in die übrigen Aktivitäten des Vereins Diagnose-Funk einfügen.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Tags:
Haftung, Krahn-Zembol, Standortvermietung, Mobilfunk, Landgericht Münster, Haftungsrisiko, Schadensersatzansprüche, Zustandsstörer, Schadenersatz, Urteil 08 O 178/21


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