Unerkannt in EMF-Verbotszonen leben: Kann das sein? (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Montag, 07.12.2015, 13:00 (vor 3272 Tagen) @ H. Lamarr

Spannend wird es mit den Sicherheitsabständen werden. Denn momentan hat eine der drei 80°-Antennen 6,82 Meter horizontalen Sicherheitsabstand. Und der standortbezogene Sicherheitsabstand in Hauptstrahlrichtung beträgt sogar 15,72 Meter horizontal und 3,72 Meter vertikal. Wenn sich daran bis zum Bezug der Wohnungen in dem Neubau nichts ändert, werden die Bewohner der dem Masten gegenüber liegenden Wohnung im 5. Stock nach meiner Einschätzung unzulässig befeldet.

Diese Situation hat mir keine Ruhe gelassen, deshalb habe ich mich heute bei der BNetzA informiert, mit teils überraschenden Ergebnissen.

Wer trägt die Verantwortung?
Die Kernfrage war: Woher weiß die BNetzA nach Genehmigung eines Standorts von nachträglich in unmittelbarer Nähe des genehmigten Standorts errichteten Gebäuden und wer ist jetzt eigentlich zum Handeln aufgefordert - der Mobilfunkbetreiber oder der Bauherr?

Die BNetzA kennt zunächst einmal nur die Situation, wie sie bei Erteilung der jüngsten Standortbescheinigung vor Ort herrscht, eine vorgegebene Prozedur, die die Behörde über nachträglich errichtete Bauten im Umkreis eines genehmigten Standorts informiert, gibt es nicht. So gesehen kann es theoretisch passieren, dass unser Rohbau im kommenden Frühjahr bezogen wird und Menschen sich dauerhaft innerhalb des standortbezogenen Sicherheitsabstandes aufhalten.

Die Netzbetreiber sitzen am kürzeren Hebel
Für mich unerwartet lastet die Verantwortung, dass genau dies nicht passiert, nicht etwa bei Architekt und Bauherr des nachträglich errichteten Gebäudes, sondern bei den Betreibern von Mobilfunk-Standorten. Jeder Standortbetreiber ist dafür verantwortlich, seine Standorte regelmäßig auf Einhaltung der Bedingungen zu prüfen, die einmal zur Erteilung einer Standortbescheinigung geführt haben. Wird im Bereich eines Sicherheitsabstandes ein Neubau baurechtlich korrekt hochgezogen, muss der Mobilfunk-Betreiber handeln, um ein Gefährdung von Personen auszuschließen. Der Betreiber kann den Standort versetzen oder abbauen, die Sendeleistung reduzieren oder die Antennen anders ausrichten. Er kann aber auch die am stärksten betroffene Wohnung kaufen und gegen Zutritt sichern, auch dies wäre eine zulässige Option.

Jeder kann Standortüberprüfungen beantragen
Bürger, denen eine ungewöhnliche Situation auffällt, z.B. ein Neubau wie in unserem Fall, können sich an die BNetzA wenden, am besten mit aussagekräftigen Fotos. Bei plausibel erscheinenden Einwänden startet die BNetzA dann eine Standortüberprüfung, die für den Standortbetreiber schlimmstenfalls mit der angeordneten Außerbetriebnahme der Antennen endet. Sollte sich eine Person im Sicherheitsabstand länger aufgehalten haben und der Meinung sein, körperliche Schäden davon getragen zu haben, ist es Sache von Gerichten, dies zu klären. Streitgegner wären der Betroffene und der Standortbetreiber.

Sporadische behördliche Kontrollen
Ist kein aufmerksamer Bürger zur Hand kann eine unzulässige Situation solange unentdeckt bleiben, bis sie durch eine Routinekontrolle der BNetzA entdeckt wird. Solche Kontrollen werden von der Behörde sporadisch durchgeführt und führen auch zu Beanstandungen und Stilllegungen. Ziel der Kontrollen ist weniger der Einzelfall als die statistische Auswertung der Ergebnisse, denn daran ist erkennbar, ob das Verfahren der Standortvergabe grundsätzlich funktioniert. Zeigt sich bei den Kontrollen z.B. ein Trend zu mehr Beanstandungen, kann dies zu einer Verschärfung der Regelungen herangezogen werden. Geprüft wird jedes Jahr eine bestimmte Quote von Standorten, kritische Standorte in Wohngebieten werden häufiger kontrolliert als einsame Masten im Wald.

Keine 6-Minuten-Mittelung mehr
Völlig neu war mir, dass die 6-Minuten-Mittelung der Messwerte seit der Novellierung der 26. BImSchV nicht mehr gilt! Jetzt darf der Grenzwert zu keiner Zeit mehr überschritten werden, und sei es nur für 1 Sekunde. Von dieser Neuregelung profitieren die Anwohner kritisch gelegener Standorte, also da, wo Menschen knapp außerhalb des Sicherheitsabstands wohnen und kurz in diesen eindringen könnten (z.B. Betreten eines unbewohnten Dachbodens). Im konkreten Fall betrifft dies die Bauarbeiter, die sich auf den Gerüsten der Baustelle stellenweise auch noch näher als 6 Meter zum Masten aufhalten können. Zwar müssten sie von ihren Verbänden über die Risiken einer allzu dichten Annäherung an Sendemasten informiert worden sein, ebenso wie Dachdecker und Kaminkehrer, meine nicht-repräsentativen Befragungen unter diesen Personengruppen haben jedoch ausnahmslos zu überraschten Ahnungslosen geführt.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Tags:
Standortdatenbank, Kontrolle, 26. BImSchV, BNetzA, Anwohner, Mobilfunkbetreiber, Standortüberprüfung


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