Der kurze Weg zum Urteil (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Donnerstag, 04.10.2007, 22:26 (vor 6049 Tagen) @ helmut

Dürfte dann

Aktenzeichen: 12 K 2362/04
Verwaltungsgericht Dresden

sein, oder?

Ja, dürfte so stimmen. Wir haben den 11 Seiten umfassenden Schriftsatz (inkl. Vorblatt) aber unter der "Bestellbezeichnung" 12K236204 ebenfalls bekommen, die korrekte Schreibweise scheint nicht so bedeutungsvoll zu sein.

Der Leitsatz der Urteilsbegründung lautet: Mobilfunk-Basisstationen sind als Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs 2 BauNVO in - faktischen - reinen Wohngebieten im Sinne von § 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig.

Die Kinds klagten dagegen, dass das Regierungspräsidium Dresden Ihren Widerspruch gegen die Erteilung der Baugenehmigung (für die Sendeanlage) zurückgewiesen hat. Bislang dachte ich, die Klage gehe eher in Richtung Körperverletzung (durch die Sendeanlage), was aber definitiv nicht der Fall ist. Und bitte Vorsicht: In unserer Urteilsabschrift wird der Abstand des Kindschen Wohngebäudes zur Sendeanlage irrtümlich auf 4 m beziffert, was natürlich unzutreffend ist. Der Abstand beträgt 40 m.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Tags:
Klage, Recht, Verwaltungsgericht, Rechtsstreit


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