Steuerverschwendung durch Mobilfunkkonzepte (Allgemein)

Raylauncher @, Dienstag, 22.07.2008, 20:11 (vor 5964 Tagen) @ Herkner
bearbeitet von Raylauncher, Dienstag, 22.07.2008, 21:31

Ich beschäftige mich schwerpunktmäßig mit dem Mobilfunkrecht.

Herr Herkner,
dann sollte Ihnen eigentlich bekannt sein, dass die rechtliche Grundlage von sog. Mobilfunkkonzepten, die Gemeinden einseitig zur Verhinderung und Reglementierung von Mobilfunkstationen erstellen lassen auf relativ wackligen Beinen steht. Meines Wissens ließ sich keines dieser Konzepte in seiner Gesamtheit bisher rechtlich durchsetzen. Dafür sind verschiedene Gründe maßgeblich:

1. Die erstellten Mobilfunkkonzepte genügen selten den Anforderungen an moderne und leistungsfähige zellulare Mobilfunknetze und werden u.a. deshalb von den Betreibern abgelehnt.

2. Sie lassen oft gerade dort keine Stationen zu, wo Mobilfunk schwerpunktmäßig genutzt wird.

3. Sie werden aufgrund einer von Dritten als ausreichend erachteten Feldstärkeverteilung konzipiert. Weitere unverzichtbare Designkriterien, wie Interferenzwahrscheinlichkeit, Zellzuordnungswahrscheinlichkeit, Verkehrsverteilung, Ec/No, Code- und Frequenzplanungsaspekte werden meist völlig ignoriert.

4. Die Gewerbefreiheit der Mobilfunkanbieter wird in Bezug auf Geschäftsmodelle, Qualitätsanforderungen, Datenübertragungsraten, Dienstangebote etc. beschnitten.

5. Baurechtliche Aspekte werden häufig mit immissionsrechtlichen Aspekten vermischt.

6. Vorgeschlagene Standorte sind oft nicht realisierbar.

7. Wirtschaftliche Aspekte werden außer Acht gelassen

u.s.w.

Die von Ihnen angesprochenen Selbstverpflichtungen und Vereinbarungen sehen vor, dass Netzbetreiber konkrete Standortwünsche den Gemeinden mitteilen und ggf. Vorschläge z.B. bezüglich der Nutzung gemeindeeigener Objekte auf Eignung untersuchen. (In größeren Kommunen gibt es dafür ein als "Runder Tisch" bezeichnetes Gremium). Bei der Bewertung dieser Vorschläge kommen objektivierbare Kriterien zur Anwendung; eine letztendliche Entscheidung über die Nutzung von Standorten obliegt jedoch grundsätzlich dem Netzbetreiber.

Von kompletten Netzkonzepten - womöglich noch durch Dritte geplante - ist in diesen Vereinbarungen m.W. nicht die Rede. Schließlich hat jeder NB andere Anforderungen aufgrund von Strategie und Kundenzahl.

Raylauncher

Tags:
Herkner, Runder Tisch, Mobilfunkkonzept


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