Prof. A. ./. IZgMF (Allgemein)

Sektor3, Freitag, 18.09.2009, 08:38 (vor 5569 Tagen) @ H. Lamarr

...Was ist passiert: Im 33774ten Posting dieses Forums schilderte Teilnehmer "sektor3" Parallelen zwischen Prof. Franz Prof. A. (Tabakforschung) und dem ....... Einer der Leser muss Franz Prof. A. gewesen sein, der sich von den Ausführungen "in beispielloser Form angegriffen und verunglimpft" sieht und deshalb dem IZgMF über seinen Rechtsbeistand eine Unterlassungserklärung zukommen ließ.

Das Strafgesetzbuch sagt dazu:

§ 186 Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Es kommt also darauf an, ob die beanstandeten Behauptungen ERWEISLICH WAHR sind. Damit es sich bei einer beanstandeten Behauptung nicht um "Üble Nachrede" handelt muss erwiesen sein, dass die Behauptung im Kern wahr ist. Die Beweislast liegt bei dem, der die Behauptung aufstellt.

Tags:
Recht


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