Vorinstanz: Warum Luginbühl nicht gewinnen konnte (Elektrosensibilität)

H. Lamarr @, München, Mittwoch, 21.03.2018, 20:47 (vor 2297 Tagen) @ H. Lamarr

Mit Urteil vom 15.12.2003 verwarf das Bundesgericht die Verwaltungsbeschwerde der Bf.

Das Urteil 1A.86/2003 des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2003 ist im Fall Luginbühl das für die Schweiz Letztinstanzliche. Es dokumentiert mit einem einzigen Satz sehr schön, warum Mobilfunkgegner bei Unterschriftensammlungen und ähnlichem Zeitvertreib häufig erfolgreich sind, sie, wenn es brenzlig wird, jedoch alleine dastehen.

Denn auch unter Mobilfunkgegnern hört die Freundschaft auf, sobald es den Leuten an den Geldbeutel geht. Im Fall Luginbühl gab es anfangs 235 Einsprecher, die mit Vollmacht einen Wortführer beauftragten ihre Interessen zu wahren. Als es dann kostenpflichtig vor Gericht ging, mähte eine Klausel der Vollmacht das Feld der Einsprecher auf wenige Halme nieder. Der entscheidende Satz lautet:

"Ich behalte mir vor - bei für mich kostenpflichtigen Rechtsschritten - mich nicht mehr an dem Verfahren zu beteiligen".

Der Verlust an Mitstreitern ist sicherlich schlimm. Doch noch viel schlimmer ist: Die Argumentation der wenigen verbliebenen Beschwerdeführer vor dem höchsten Gericht der Schweiz muss stellenweise unglaublich dilettantisch gewesen sein. Hier eine ungekürzte Kostprobe aus dem unterhaltsamen Urteilstext:

3.2 Die Beschwerdeführer haben umfangreiches Material zum Beweis der Schädlichkeit der Mobilfunkstrahlung weit unter den Anlagegrenzwerten der NISV eingereicht. Es handelt sich überwiegend um bereits bekannte und schon früher dem Bundesgericht vorgelegte Berichte und Unterlagen, aus denen sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, die ein richterliches Einschreiten rechtfertigen würden (vgl. BGE 126 II 399 E. 4c S. 408). Das Verwaltungsgericht hat deshalb diesen Unterlagen zu Recht keine Bedeutung zugemessen.

Die Beschwerdeführer haben verschiedene Gutachten von W.D. Rose von der Internationalen Gesellschaft für Elektrosmog-Forschung eingereicht, zuletzt vom 22. Juli 2002 und vom 12. März 2003. Diese Gutachten vermögen jedoch, wie das BUWAL in seiner Vernehmlassung ausführlich dargelegt hat, wissenschaftlichen Ansprüchen nicht zu genügen. Eine Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Studien anderer Autoren findet nicht statt.

Die Beschwerdeführer machen geltend, X.________ habe eine Messtechnik erfunden, mit dem die angeblich schädlichen Eigenschaften der Mobilfunkstrahlung (Pulsfrequenz) erstmals direkt sichtbar gemacht werden könnten. Das BUWAL hat dazu in seiner Vernehmlassung festgehalten, dass die vorhandenen Angaben zu dieser Messtechnik äusserst rudimentär und seines Erachtens ungenügend seien; es lasse sich nicht eruieren, was dieses Gerät genau messe.

Wer so unqualifiziert vorträgt darf sich nicht wundern wenn er den Kürzeren zieht. Die Abweisung der Beschwerde kostete die Beschwerdeführer 5000 CHF an Gerichtskosten, über die Anwaltskosten ist nichts bekannt.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Tags:
Klage, Luginbühl, Mitstreiter, Unterschriftensammlung, Molière


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