EGMR-Urteil: Katharina Luginbühl gegen die Schweiz (II) (Elektrosensibilität)

H. Lamarr @, München, Mittwoch, 21.03.2018, 16:04 (vor 2300 Tagen) @ H. Lamarr

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2. In der Sache selbst:

Der GH hält fest, dass die Staaten in Fragen der Umwelt einen weiten Ermessensspielraum genießen.

Im vorliegenden Fall handelte es sich um ein Projekt zweier privater Mobilfunkanbieter. Der GH erinnert daran, dass Art. 8 EMRK in erster Linie den Schutz von Individuen gegen willkürliche Eingriffe seitens staatlicher Behörden zum Gegenstand hat. Unter bestimmten Umständen kann ein Staat jedoch auch zur Ergreifung von positiven Maßnahmen zum Schutz des Privatlebens zwischen Privatpersonen untereinander verpflichtet sein.

Es ist daher zu prüfen, ob zwischen den widerstreitenden Interessen des Einzelnen und der Gesellschaft ein faires Gleichgewicht hergestellt wurde und ob die innerstaatlichen Behörden die notwendigen Schritte zum Schutz des Rechts auf Privat- und Familienleben der Bf. unternommen haben.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesumweltamt im Jahr 2003 eine wissenschaftliche Studie über die Auswirkungen der Mobiltelefonie auf Umwelt und Gesundheit veröffentlicht. In ihr wird festgestellt, dass es keine wissenschaftliche Untersuchung über direkte Auswirkungen von Mobilfunkantennen auf Personen im Umkreis von Mobilfunkanlagen gibt. Für die Existenz oder Nichtexistenz von gesundheitlichen Risiken für die Bevölkerung hätte bisher kein Nachweis gefunden werden können. Zusätzlich hat das Bundesumweltamt beim Bundesamt für Bildung und Gesundheit ein neues Projekt zur Erforschung der Auswirkung von nicht ionisierenden Strahlungen auf die Gesundheit angeregt. Nach Ansicht des GH bezeugen diese Schritte die Bemühungen der Behörden, die derzeit bestehenden Grenzwerte einer periodischen Überprüfung zu unterziehen und sie gegebenenfalls an den gegenwärtigen Wissensstand anzupassen.

Die Bf. bringt vor, die nationalen Behörden hätten ihren Status als elektrosensible Person nicht ausreichend berücksichtigt. Diese Behauptung vermag jedoch nichts an der Schlussfolgerung zu ändern, wonach eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch Mobilfunkantennen bislang wissenschaftlich nicht belegt ist und mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit zum Großteil spekulativer Natur sind. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz ausdrücklich vorsieht, dass der Bundesrat bei der Festlegung von Grenzwerten im Verordnungsweg auch die Auswirkungen von Immissionen auf besonders sensible Personen wie Kinder, Kranke, ältere Personen und schwangere Frauen zu berücksichtigen hat.

Der GH ist der Ansicht, dass die genannte Rechtsgrundlage die Setzung von adäquaten Maßnahmen zum speziellen Schutz von besonders empfindlichen Personen gegen Elektrosmog erlaubt, sollte sich eines Tages herausstellen, dass die Mobiltelefonie ein ernsthaftes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt.

Angesichts dieser Tatsache und unter Berücksichtigung des weiten Ermessensspielraums der Staaten sowie des Interesses der modernen Gesellschaft an einem vollständig ausgebauten Mobilfunknetz besteht keine Verpflichtung zur Setzung weiterer Maßnahmen, um die Rechte der Bf. auf angemessene und adäquate Weise zu schützen. Dieser Beschwerdepunkt ist wegen offensichtlicher Unbegründetheit iSd. Art. 35 Abs. 3 EMRK zurückzuweisen.

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Die Begründungen für die Zurückweisung der weiteren Beschwerdepunkte Frau Luginbühls sind in den verlinkten Originaldokumenten enthalten.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –


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