Haftungsklauseln (Allgemein)

Raylauncher @, Mittwoch, 09.08.2006, 17:44 (vor 6511 Tagen) @ H. Lamarr

Womöglich muss die dann geltende Haftung erst in einem langwierigen Rechtsstreit verbindlich geklärt werden. Oder möchten Sie die Hand dafür ins Feuer legen, dass es Verträge, bei denen die Mobilfunker die Haftung delegiert haben, nicht gibt und nicht gegeben hat?

Üblicherweise ist das Haftungsrisiko in den Standardmietverträgen der Mobilfunkbetreiber in den Haftungsklauseln umfassend geregelt und wird vom NB übernommen. Hier wird wohl niemand "über den Tisch gezogen", wie immer wieder behauptet wird.

Ich persönlich halte die Diskussion um das Haftungsrisiko doch sehr an den Haaren herbeigezogen. Auch der Fall des illiquiden Netzbetreibers ist wohl eher von theoretischer Natur. Man sollte sich einmal die gegenwärtige Situation vor Augen führen:

Mittlerweile dürften bundesweit knapp 100 000 Mobilfunkstationen realisiert worden sein, darauf zurückzuführende Haftungsfälle sind relativ selten. Üblicherweise handelt es sich um Bauschäden und dergl. die durch den Vermieter geltend gamacht werden und bei berechtigten Forderungen auch problemlos geregelt werden.
Entschädigungsforderungen seitens Dritter sind von der Anzahl her völlig unbedeutend und werden, soweit es um behauptete Schäden durch EMF geht, so gut wie ausnahmslos zurückgewiesen. Es ist und bleibt Grundsatz unserer Rechtsprechung, dass geltend gemachte Schäden auch zu beweisen sind; in letzter Konsequenz vor Gericht. Auch wenn diverse RA behaupten, dies leisten zu können, sind sie in diesem Punkt bisher doch allesamt kläglich gescheitert.
Weiterhin wird es kaum eine Rechtschutzversicherung geben, die für derartig aussichtslose Verfahren eine Kostenübenahme erklärt. Aber da kann uns Frau Buchmann bestimmt etwas dazu sagen.

mit freundlichem Gruß
Raylauncher


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