Gemäß BGB ist auch ein Vermieter haftbar (Allgemein)

Gast, Mittwoch, 09.08.2006, 01:07 (vor 6511 Tagen) @ KlaKla

Das Haftungsrisiko des Hausbesitzers

Der Haftungsausschluss von Mobilfunk-Gesundheits-Risiken der Versicherungen könnte den Hausbesitzern, die ihre Grundstücke für die Aufstellung von Mobilfunk-Sendemasten zur Verfügung stellen, noch einige Kopfzerbrechen bereiten. Denn wenn schon große Versicherungen das Risiko der Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung aus den Policen mit den Betreiberfirmen ausschließen, wäre es dann nicht auch für die Hauseigentümer zwingend notwendig, wenn sie - im Interesse der Werterhaltung ihres Grundstückes - sich den Ausschluss dieses Risikos in jedem Fall durch die Mobilfunkbetreiber nachweisen lassen?

Nur wenigen Hausbesitzern ist klar, welche Haftungsrisiken sie mit der Unterzeichnung eines Vertrages eingehen, der die Aufstellung einer Sendeanlage auf ihrem Grundstück erlaubt. Sie sind im guten Glauben, dass in jedem Fall die Mobilfunkbetreiber und nicht sie selbst für gesundheitliche Auswirkungen (!) der Mobilfunkantennen, die sich auf ihren Grundstücken befinden, haften! Spricht sich erst herum, dass dem möglicherweise nicht so ist, dürften mit Mobilfunk-Antennen belastete Grundstücke von potentiellen Käufern einer Prüfung dieses Risikos unterzogen werden. Kann dieser Versicherungsschutz nicht nachgewiesen werden, wird diese Tatsache sicherlich als wertbeeinflussender Faktor gesehen werden müssen.

Hierzu eine Stellungnahme einer Münchner Anwaltskanzlei vom 24. März 2004:

Sehr geehrter Herr......,

in Ihrem Schreiben vom 08.03.2004 nahmen Sie Bezug auf die Berichterstattung in der Süddeutschen Zeitung vom 28.01.2004. Darin wurde über die Weigerung der Versicherungswirtschaft berichtet Mobilfunk-Betreiber gegen gesundheitliche Schäden des Mobilfunks zu versichern. Sie fragten an, welche Konsequenzen diese Entscheidung der Versicherungswirtschaft für Grundstückseigentümer haben kann, die ihr Grundstück als Standort für Mobilfunkanlagen zur Verfügung stellen, und wie etwaige Haftungsrisiken minimiert werden könnten.

Hierzu teile ich Ihnen folgendes mit:

... Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen aus dem Sendebetrieb einer Mobilfunkanlage können nach bürgerlichem Recht grundsätzlich auch gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend gemacht werden, der einem Mobilfunk-Netzbetreiber die Errichtung und den Betrieb der Mobilfunkanlage auf seinem Grundstück gestattet. Der Höhe nach ist eine solche Haftung unbegrenzt. Zwar stellen die Mobilfunkbetreiber im Rahmen der Nutzungsverträge regelmäßig die Grundstückseigentümer von möglichen Ansprüchen Dritter frei. Solche Freistellungsvereinbarungen haben aber nur im Innenverhältnis zwischen Mobilfunkunternehmen und Grundstückseigentümer rechtliche Relevanz, indem sie dem Grundstückseigentümer einen vertraglichen Anspruch gegen den Mobilfunkbetreiber auf Ausgleich möglicher Schadensersatzforderungen Dritter einräumen.

Der Ersatzanspruch des geschädigten Dritten gegenüber dem Grundstückseigentümer bleibt davon unberührt. Hier kann sich dann ein fehlender Versicherungsschutz zu Lasten des Grundstückseigentümers auswirken. Denn ist der Mobilfunkbetreiber finanziell nicht in der Lage, den Ausgleichsanspruch des Grundstückseigentümers zu bedienen und besteht auch kein Versicherungsschutz für solche Fälle, bleibt ein in Anspruch genommener Grundstückseigentümer auf seiner Schadensersatzverpflichtung "sitzen".

Grundstückseigentümer, die Haftungsrisiken vermeiden wollen, sollten daher im eigenen Interesse von den Mobilfunk-Betreibern umgehend einen Versicherungsnachweis fordern. Die in den Nutzungsverträgen oftmals vorgesehene Verpflichtung oder Zusage der Netzbetreiber, eine solche Versicherung abzuschließen, reicht dafür nicht. Der Versicherungsnachweis muss sich konkret auf die jeweilige Anlage beziehen, ein pauschaler Hinweis, derartige Risiken seien allgemein durch entsprechende Versicherungsverträge gedeckt, darf nicht akzeptiert werden. Der Versicherungsschutz muss zudem ausdrücklich durch den Sendebetrieb verursachte Gesundheitsschäden Dritter umfassen. Sofern ein solcher anlagenbezogener Versicherungsnachweis vom Mobilfunkbetreiber nicht geführt werden kann, sollte angesichts des latenten Haftungsrisikos in Erwägung gezogen werden, bestehende Verträge nicht zu verlängern oder sogar frühzeitig zu kündigen ...

Quelle: Rechtsanwaltskanzlei Sommer, Sonnenstrasse 16, 80331 München

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