Mobilfunkstandorte: Diagnose-Funk warnt vor Vermietung (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Samstag, 13.08.2022, 16:15 (vor 866 Tagen)

Am 28. Juni 2022 stieß der Verein eine Warnung für Kommunen, Kirchengemeinden und private Eigentümer aus. Ein deutsches Gericht habe klargestellt: Vermieter von Mobilfunkstandorten könnten für EMF-bedingte Schäden haftbar gemacht werden. In den Echokammern der europäischen Anti-Mobilfunkszene hallte die Warnung bis über die Landesgrenzen Deutschlands hinaus nach, Justizportale nahmen von dem vermeintlichen Sensationsurteil indes keine Notiz. Wie das? Gut möglich, der Verein baut auf Sand und hat lediglich die Absicht, Standortvermieter von Mobilfunksendeanlagen unbegründet in Angst und Schrecken zu versetzen.

Urheber der Warnung auf der Website von Diagnose-Funk ist der auf Umweltrecht spezialisierte Rechtsanwalt Wilhelm Krahn-Zembol. Auf seiner eigenen spartanischen Webseite schweigt der Anwalt zu dem Urteil 08 O 178/21 des Landgerichts Münster vom 17. Juni 2022.

Liest man sich die Warnung durch, jagen einem furchteinflößende Textpassagen der Reihe nach Schauer über den Rücken (Kostproben):

Grundstücksvermieter haften uneingeschränkt neben den Mobilfunkanlagenbetreibern

Das Haftungsrisiko für Vermieter ist nicht nur theoretisch

Auch wenn von den Anlagenbetreibern immer wieder damit argumentiert wird, dass sie die Grenzwerte der 26. BImSchV beim Anlagenbetrieb einhalten, ist damit eine Haftung von ihnen bzw. den Eigentümern keineswegs ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr mehrfach festgestellt, dass sich Produzenten bzw. Anlagenbetreiber jedenfalls dann nicht mit dem Verweis auf die Einhaltung offizieller Grenzwerte entlasten können, wenn ihnen weitergehende Schädigungswirkungen u.ä. bekannt sind bzw. bekannt sein mussten[6]. Dieses liegt heute schon im Hinblick darauf, dass sogar die wissenschaftliche Studienlage ganz überwiegend weitergehende Wirkungen und Schädigungswirkungen unterhalb der Grenzwerte der 26. BImSchV belegt, nahe.

Man kann sich gut vorstellen, wie sich bei solchen Worten die Stirn von Bürgermeistern, Kirchenvorständen und Privatpersonen sorgenvoll in Falten legt.

Doch warum schweigen unisono alle Justizportale zu diesem anscheinend revolutionären Urteil? Und warum spendiert Diagnose-Funk keinen Link, damit man das Urteil selbst in Augenschein nehmen kann? Die selektive Rezeption, sogar durch Anti-Mobilfunk-Aktivisten im europäischen Ausland, tut ein Übriges. Diese drei Warnsignale deuten darauf hin, dass die Interpretation durch Krahn-Zembol so verzerrt ist, wie seine Wahrnehmung der wissenschaftlichen Studienlage.

So behauptet der Anwalt fälschlich:

[...] Da selbst offizielle Stellen wie z.B. der Europäische Parlamentarische Forschungsdienst (STOA) des Europäischen Parlaments[3] darauf hinweisen, dass die Grenzwerte im Bereich der elektromagnetischen Strahlenfelder mindestens um den Faktor 10 zu hoch sind, gehen Eigentümer bei Vertragsabschluss mit einem Mobilfunkanlagenbetreiber insofern kein nur theoretisches Haftungsrisiko ein. [...]

Fälschlich ist die Darstellung Krahn-Zembols, weil er von einem Bericht redet, den Stoa bei einer externen Autorin in Auftrag gab, und in dem Stoa auf Seite II unmissverständlich bekundet:

[...] The content of the document is the sole responsibility of its author and any opinions expressed herein should not be taken to represent an official position by Parliament.

Da ich Nachrichtentechnik studiert habe und nicht Jura, kann ich Krahn-Zembols juristische Interpretation des Münsteraner Urteils nicht kompetent beurteilen, die Verdrehung von mir gut bekannten Sachverhalten wie den Stoa-Bericht hingegen schon.

Urteil des LG Münster jetzt online

Da es ohne Einsichtnahme des Originalurteils nicht geht, beantragte ich beim Oberlandesgericht Köln dessen Veröffentlichung in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE. Mit Erfolg. Jeder kann jetzt das Urteil 08 O 178/21 dort online einsehen.

Die Einsichtnahme bestätigte mein Misstrauen. Denn was Krahn-Zembol zu einem Ballon aufbläht, ist in dem Papier nur eine kurze Passage aus der Urteilsbegründung in einem übergeordnet völlig anderen Zusammenhang (Rechtsgültigkeit einer Vertragskündigung). Der Text des Urteils hat 113 Absätze, davon inspirierten drei (Absätze 90 bis 92) den Anwalt zu seiner Warnung.

Im Wesentlichen ging es bei dem Streit um Folgendes ...

2018 schlossen die Parteien einen Mietvertrag zur Nutzung eines klägerischen unbebauten Grundstücks im Außenbereich für die Errichtung und den Betrieb einer Mobilfunkanlage. Auf Seiten der Klägerin handelte bei Vertragsschluss der amtierende Bürgermeister. Doch am 1. Mai 2020 wurde ein anderer neuer Bürgermeister der klägerischen Gemeinde und der Neue kündigte am 23. November 2020 den mit der Beklagten geschlossen Vertrag unter Nennung von zwölf Kündigungsgründen. Zwei der zwölf Kündigungsgründe, nämlich Kündigungsgrund Nr. 1 und 6, befassen sich mit dem von der Klägerin angeführten unkalkulierbarem eigenen Haftungsrisiko, auf welche das Gericht später in seiner Urteilsbegründung mit den oben erwähnten drei Absätzen einging. Die Beklagte hielt die Kündigung des Vertrags für unwirksam und begann am 14. Dezember 2020 nach Erhalt sämtlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen und Standortbescheinigungen mit Baumaßnahmen für die Errichtung des Funkmastes auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Daraufhin sprach der Bürgermeister im Namen der Klägerin abermals die Kündigung des Vertrages aus. Ohne Erfolg, der Funkmast wurde in Betrieb genommen. Der Fall kam vor Gericht, das zu entscheiden hatte, ob die Vertragskündigungen durch die Gemeinde rechtswirksam waren oder nicht. Das Urteil fiel zugunsten der Beklagten aus, es befand, die Vertragskündigungen seien rechtsunwirksam erfolgt.

Da Krahn-Zembol in dem Verfahren der Rechtsvertreter der unterlegenen Gemeinde war, bringt er es mit seiner Warnung auf der Website des Vereins Diagnose-Funk fertig, eine Niederlage in eine Art Sieg für Mobilfunkkritiker zu verwandeln. Ob die Interpretation des Rechtsanwalts auch einer juristischen Belastungsprobe standhält, ist noch offen. Möglicherweise führt diese Anfrage im Online-Dialog der Initiative "Deutschland spricht über 5G" zu einer belastbaren Auskunft.

Unter Standortvermietern soll die Angst umgehen

Aus meiner unmaßgeblichen Sicht ist die Deutung der besagten Textpassage durch Krahn-Zembol und Diagnose-Funk nicht weniger überzogen, als dies z.B. bei der verzerrten Wertung des Stoa-Berichts erkennbar wird. Ergo hat die Deutung keinen rechtlichen Bestand, sie dient aus meiner Sicht lediglich dazu, potenzielle Standortvermieter für Mobilfunksendeanlagen abzuschrecken und Vermieter, die bereits unterschrieben haben, so zu beunruhigen, dass diese so schnell wie möglich legal aus dem Vertrag aussteigen, indem sie z.B. eine Vertragsverlängerung ablehnen. Dieses mutmaßliche Motiv für die warnende Deutung würde sich widerspruchsfrei in die übrigen Aktivitäten des Vereins Diagnose-Funk einfügen.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

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Haftung, Krahn-Zembol, Standortvermietung, Mobilfunk, Landgericht Münster, Haftungsrisiko, Schadensersatzansprüche, Zustandsstörer, Schadenersatz, Urteil 08 O 178/21

Haftung: Vermieter von Mobilfunkstandorten können aufatmen

H. Lamarr @, München, Freitag, 16.09.2022, 12:19 (vor 832 Tagen) @ H. Lamarr

Da Krahn-Zembol in dem Verfahren der Rechtsvertreter der unterlegenen Gemeinde war, bringt er es mit seiner Warnung auf der Website des Vereins Diagnose-Funk fertig, eine Niederlage in eine Art Sieg für Mobilfunkkritiker zu verwandeln. Ob die Interpretation des Rechtsanwalts auch einer juristischen Belastungsprobe standhält, ist noch offen. Möglicherweise führt diese Anfrage im Online-Dialog der Initiative "Deutschland spricht über 5G" zu einer belastbaren Auskunft.

Das Dialogbüro hat das Urteil des Landgerichts Münster einer juristischen Bewertung unterziehen lassen, die in keiner Weise die von Diagnose-Funk verbreitete alarmierende Bewertung des Rechtsanwalts Krahn-Zembol stützt. Kein Vermieter eines Mobilfunkstandorts muss wegen seiner Haftung als Zustandsstörer die erfolgreiche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen befürchten. Dies und mehr ist der folgenden Nachricht des Dialogbüros zu entnehmen:

Wird ein Grundstück für den Betrieb einer Mobilfunkanlage vermietet, so enthält der Mietvertrag üblicherweise entsprechende Regelungen, die sicherstellen, dass der Betreiber stets zum gesetzeskonformen Betrieb der Anlage verpflichtet ist. Dementsprechend ist der Betreiber der Mobilfunkanlage dazu verpflichtet, ihren Funktionsablauf entsprechend anzupassen, sollten die gesetzlichen Vorgaben für ihren Betrieb geändert werden.

Stellen Gemeinde eigene Flächen für die Errichtung einer Mobilfunkanlage zur Verfügung, können sie als Zustandsstörerin gegenüber Dritten für etwaige Gesundheitsgefährdungen in Anspruch genommen werden.

Als „Zustandsstörer“ haftet derjenige, der zwar nicht gehandelt hat, aber durch dessen Willen die Beeinträchtigung aufrechterhalten wird.

Eine Gemeinde sah sich aufgrund dieses Haftungsrisikos in einem vom Landgericht Münster am 17.06.2022 entschiedenen Fall (nachzulesen unter: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/muenster/lg_muenster/j2022/8_O_178_21_Urteil_20220617.html) berechtigt, vor Ablauf der Vertragslaufzeit den von ihr abgeschlossenen Mietvertrag über eine auf dem Gemeindegrundstück befindlichen Mobilfunkanlage kündigen zu können. Sie berief sich insbesondere darauf, dass sie in unzumutbarer Weise für gesundheitliche Spätfolgen einstehen müsse und hierbei nicht hinreichend durch den Netzbetreiber über mögliche Gesundheitsgefährdungen aufgeklärt wurde, auch wenn die Emissionen der Mobilfunkanlage nicht die Grenzwerte der 26. BImSchV überschreiten.

Das Landgericht Münster urteilte hingegen, dass für eine Gemeinde das angeführte „unkalkulierbare eigene Haftungsrisiko“ und damit ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nicht besteht. Zum einen müsse der Gemeinde als öffentlich-rechtliche Körperschaft ihr eigenes Haftungsrisiko bekannt sein; etwaige Unkenntnis ist unerheblich und begründet keine Aufklärungspflicht des Netzbetreibers. Zum anderen stützt sich das Gericht in seiner Begründung auf die vertraglichen Zusicherungen des Netzbetreibers zum gesetzeskonformen Betrieb der Anlage sowie auf die vom Netzbetreiber gegenüber der Gemeinde übernommene Haftung für etwaige (Gesundheits-) Schäden. Des Weiteren lagen Bau- und Standortgenehmigungen vor.

Auch verneinte das Gericht ein außerordentliches Kündigungsrecht der Gemeinde wegen Verletzung (vor-) vertraglicher Informations- und Aufklärungspflichten des Netzbetreibers zu möglichen Gesundheitsgefährdungen. So sind Gemeinden als öffentlich-rechtliche Körperschaften nicht besonders schutzbedürftig und müssen sich daher über eventuelle eigene Risiken informieren, insbesondere da die Diskussionen zu möglichen Gesundheitsgefährdungen öffentlich verfügbar sind.

Insgesamt sah das Gericht die Gemeinde nicht in unzumutbarer Weise belastet, das Mietverhältnis fortzusetzen und verwies auf die Rechtsprechung des BGH. Danach ist bei einer Strahlenexposition unterhalb der Grenzwerte, die in der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) festgelegt sind, nicht von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen. Wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu etwaigen Gesundheitsschäden bei Verwendung von 5G – bei Einhaltung der Grenzwerte – liegen nicht vor.

Die (polizeirechtlich oder nachbarrechtlich, vornehmlich aus § 1004 BGB hergeleitete) Haftung des Zustandsstörers begründet keine Schadensersatzansprüche, sondern nur Beseitigungsansprüche. Sollte sich im Laufe der Zeit herausstellen, dass die Grenzwerte nicht eingehalten [wurden] oder sollten neue wissenschaftliche Erkenntnisse dazu führen, dass die von Mobilfunkmasten ausgehende Strahlung mit Blick auf ihre gesundheitlichen Wirkungen neu bewertet werden muss, würde die Gemeinde ihren Pflichten genügen und einer Haftung aus dem Wege gehen, wenn sie alles Zumutbare unternimmt, um die Störung zu beseitigen (z. B. Kündigung des Mietvertrags und danach Abbau des Funkmastes).

Insbesondere die Haftung auf Schadenersatz (z. B. auf Ersatz für erlittene Gesundheitsschäden oder auf Übernahme von Behandlungskosten geschädigter Nachbarinnen und Nachbarn) sind aus der Haftung als Zustandsstörer nicht zu befürchten.

Für eine Haftung auf Schadenersatz wäre vielmehr erforderlich, dass deliktsrechtliche Ansprüche (primär gemäß § 823 BGB) entstehen. Das setzt jedoch ein Verschulden, mindestens also fahrlässiges Verhalten, voraus. Allerdings wird man dieses nicht unterstellen können, wenn man sich als Gemeinde bei seinem (Vermietungs-)Verhalten auf den Stand der Wissenschaft verlässt und Dritten auf gemeindlichem Grund gestattet, Mobilfunkmasten aufzustellen, von denen Strahlung nur innerhalb der behördlich erlaubten Grenzwerte ausgehen.

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Haftung, Klarstellung, Krahn-Zembol, Aktenzeichen, Landgericht, RA, Standortvermietung, Faktencheck, Schadenersatzansprüche, Münster, Haftungsrisiko, Zustandsstörer

Mobilfunkhaftung: Dänen lügen nicht

H. Lamarr @, München, Sonntag, 26.03.2023, 21:31 (vor 641 Tagen) @ H. Lamarr

Am 28. Juni 2022 stieß der Verein eine Warnung für Kommunen, Kirchengemeinden und private Eigentümer aus. Ein deutsches Gericht habe klargestellt: Vermieter von Mobilfunkstandorten könnten für EMF-bedingte Schäden haftbar gemacht werden. In den Echokammern der europäischen Anti-Mobilfunkszene hallte die Warnung bis über die Landesgrenzen Deutschlands hinaus nach, Justizportale nahmen von dem vermeintlichen Sensationsurteil indes keine Notiz. Wie das? Gut möglich, der Verein baut auf Sand und hat lediglich die Absicht, Standortvermieter von Mobilfunksendeanlagen unbegründet in Angst und Schrecken zu versetzen.

Es dauerte viele Monate, ehe sich das vermeintliche Sensationsurteil des Landgerichts Münster von Stuttgart ausgehend quer durch die Republik bis nach Starup (nicht: Startup) in Dänemark durchgefressen hatte. Dort ist ein 50 Meter hoher Mobilfunk-Gittermast geplant, um die Versorgung des Ortes zu bessern. Selbstverständlich rief das Vorhaben auch im nördlichen Nachbarland einige Mobilfunkgegner auf den Plan, denen die Desinformation aus der Schwabenmetropole mutmaßlich wie die helfende Hand Gottes vorkam (siehe Bericht in "Der Nordschleswiger"). Da aber schon Schlagersänger Michael Holm 1970 wusste Dänen lügen nicht, sah ich mich genötigt, von schwäbischer Desinformation befallene Dänen auf den Pfad der Tugend zurückzuführen und Diagnose-Funk abspenstig zu machen. Die Redaktion des "Der Nordschleswiger" war so freundlich, meiner Bitte um Gegendarstellung prompt nachzukommen und heute rangiert dieser Leserbrief erfreulicherweise in der Google-Trefferliste für den Suchbegriff "Mobilfunk Haftung" weiter oben als der irreführende Beitrag von Diagnose-Funk :-).

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Mobilfunkhaftung: Dänen lügen nicht? Doch!

H. Lamarr @, München, Montag, 27.03.2023, 00:53 (vor 641 Tagen) @ H. Lamarr

Da aber schon Schlagersänger Michael Holm 1970 wusste Dänen lügen nicht, sah ich mich genötigt, von schwäbischer Desinformation befallene Dänen auf den Pfad der Tugend zurückzuführen und von Diagnose-Funk abspenstig zu machen.

Da könnte man sich glatt eine bipolare Störung einfangen: Kaum hatte ich den Dänen pauschal unterstellt sie würden nicht lügen, finde ich zufällig auf der Website der EBI "Stop 5G" eine sogenannte Pressemitteilung der Dänin und EBI-Cheforganisatorin Pernille Schriver, die ungeniert den fraglichen Sachverhalt zur Haftung als Zustandsstörer (Vermieter eines Mobilfunkstandorts) noch verkorkster kolportiert, als es der Verein Diagnose-Funk ohnehin schon auf dem Kerbholz hat. Was bei Diagnose-Funk noch verwegene Interpretationen des unterlegenen Rechtsanwalts Krahn-Zembol sind, verwandelt Schriver frech in Feststellungen des Gerichts! Da kann einem die Spucke wegbleiben!

Andererseits erklärt der Vorfall, warum die EBI "Stop 5G" so kläglich gescheitert ist: Offenbar hat es sich in der EU schon herumgesprochen, dass von Mobilfunkgegnern verbreitete "Fakten" lediglich alternative Fakten sind, deren Wahrheitsgehalt häufig homöopathisch dosiert ist.

Aber was rede ich mir den Mund fusselig, überzeugen Sie sich doch selbst, was Schriver im August 2022 den EU-Bürgern für einen dilettantisch zusammengeschusterten Stuss auftischte (Schriver bevorzugt in der EBI-Kommunikation Englisch, das miserable Deutsch ist ihr nicht anzulasten):
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Gericht stellt klar: Vermieter von Mobilfunkstandorten könnten für EMF-bedingte Schäden haftbar gemacht werden

Die Europeans for Safe Connections (Europäer für sichere Verbindungen) - die Initiatoren der Europäischen Bürgerinitiative (EBI) - Stop 5G - Stay Connected but Protected - begrüßen dieses Gerichtsurteil und bezeichnen es als einen notwendigen Schritt zur Bekämpfung der allgegenwärtigen drahtlosen Strahlenbelastung. Dies ist eine Warnung für Kommunen und private Grundstückseigentümer durch ein deutsches Gericht. Vermieter von Mobilfunkstandorten könnten für EMF-bedingte Schäden haftbar gemacht werden.

Das Landgericht Münster bestätigt, dass nicht nur der Betreiber einer Mobilfunkanlage für Schäden haftet, die durch den Betrieb der Anlage entstehen, sondern auch der Grundstückseigentümer, der das Grundstück für den Betrieb der Anlage zur Verfügung stellt.

Dieser kann daher im Schadensfall von Dritten in gleicher Weise wie der Betreiber der Anlage haftbar gemacht werden. Die wenigsten Gemeinden und Grundstückseigentümer, die ihre Grundstücke für den Betrieb von Mobilfunkanlagen verpachten oder vermieten, dürften sich dieses eigenen Haftungsrisikos bewusst sein.

Da selbst ein offizielles Gremium wie das Science and Technology Options Assessment des Europäischen Parlaments darauf hinweist, dass die Grenzwerte für elektromagnetische Strahlungsfelder mindestens um den Faktor 10 zu hoch sind, haben diese Grundstückseigentümer eine berechtigte Verantwortung.

Hunderte von Wissenschaftlern warnen seit Jahren vor der Nutzung des Mobilfunks, weil ihre Forschungen schädliche Auswirkungen weit unterhalb der offiziellen Grenzwerte feststellen. Bitte lesen Sie über diese Forschungen im Bericht der Bioinitiative und im EMF Scientist Appeal.

Wenn Kommunen dennoch einen Vertrag abschließen, sollten sie sich überlegen, ob und in welchem Umfang der kommunale Haushalt zur Deckung dieses Haftungsrisikos herangezogen werden soll. Wichtig ist auch der Hinweis, dass Versicherungen Gesundheitsschäden, die durch die Strahlenbelastung des Mobilfunks entstehen, nicht abdecken.

Obwohl die Telekommunikationsbetreiber immer wieder behaupten, dass sie die Grenzwerte einhalten, schliesst dies ihre Haftung und diejenige der Grundeigentümer keineswegs aus. Im Gegenteil: Das Bundesgericht [das WAS?; Anm. Postingautor] hat entschieden, dass sich Hersteller oder Telekombetreiber nicht mit dem Hinweis auf die Einhaltung der behördlichen Grenzwerte entlasten können, wenn sie von den schädlichen Nebenwirkungen wussten oder hätten wissen müssen.

Im vorliegenden Fall stellte das Gericht klar, dass die Gemeinde während 30 Jahren vertraglich haftet. Die Gemeinde muss also auch für alle neuen Gefahren und Risiken einstehen, die in Zukunft durch Veränderungen an den Antennenmasten und die Anwendung neuer Funktechnologien entstehen können.

Die Tatsache, dass die Telekommunikationsunternehmen für eine gute Mobilfunkversorgung auch innerhalb der Häuser sorgen müssen, macht die Angelegenheit noch kritischer: Mit den immer höheren Frequenzen sind auch höhere Sendeleistungen der Mobilfunksysteme erforderlich, was letztlich die Gesamtstrahlenbelastung der gesamten Bevölkerung erhöht.

Coordinator for
"Stop 5G – Stay Connected but Protected"
Pernille Schriver

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Falschmeldung, Krahn-Zembol, Lüge, Standortvermieter, Münster, EBI, Signstop5g.eu, Haftungsrisiko, Schriver

Mobilfunkhaftung: Antiquierte Quellenangabe BGHZ 81, 199

H. Lamarr @, München, Mittwoch, 29.03.2023, 21:21 (vor 638 Tagen) @ H. Lamarr

Mit seinem Beitrag über das Urteil des Landgerichts Münster versetzte der Stuttgarter Verein Diagnose-Funk Mobilfunkgegner in aller Welt zwar nicht in Extase, aber doch in Entzücken. Anscheinend bemerkte keiner der Me-too-Abnehmer, was für eine hohle Nuss er da ergattert hat. Um dies zu erkennen, hätte schon die Prüfung einer Behauptung genügt, die sich auf keinen geringeren als den Bundesgerichtshof in Karlsruhe beruft (BGHZ 81, 199). Doch die vermeintlich simple Suche nach dem BGH-Urteil erwies sich schwieriger als gedacht.

Liest man sich die Warnung durch, jagen einem furchteinflößende Textpassagen der Reihe nach Schauer über den Rücken (Kostproben):

Grundstücksvermieter haften uneingeschränkt neben den Mobilfunkanlagenbetreibern

Das Haftungsrisiko für Vermieter ist nicht nur theoretisch

Auch wenn von den Anlagenbetreibern immer wieder damit argumentiert wird, dass sie die Grenzwerte der 26. BImSchV beim Anlagenbetrieb einhalten, ist damit eine Haftung von ihnen bzw. den Eigentümern keineswegs ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr mehrfach festgestellt, dass sich Produzenten bzw. Anlagenbetreiber jedenfalls dann nicht mit dem Verweis auf die Einhaltung offizieller Grenzwerte entlasten können, wenn ihnen weitergehende Schädigungswirkungen u.ä. bekannt sind bzw. bekannt sein mussten[6].

Potz, Blitz!

Die knallrot markierte Textpassage hat es ja wirklich in sich! Auf den fraglichen Sachverhalt bezogen besagt sie sogar für Laien offensichtlich, Mobilfunknetzbetreiber können sich zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen laut BGH nicht auf die Einhaltung der Grenzwerte gemäß 26. BImSchV berufen, wenn ihnen nachzuweisen ist, dass sie von gesundheitsschädlichen Folgen des Mobilfunks wussten oder hätten wissen müssen.

Und ich dachte, die Einhaltung der Grenzwerte gemäß 26. BImSchV wäre für Mobilfunknetzbetreiber ein Persilschein, um Schadenersatzansprüchen aller Art gelassen entgegensehen zu können.

Aber: Diagnose-Funk behauptet viel, wenn der Tag lang ist, dieser Quelle traue ich vieler schlechter Erfahrungen wegen keinen Zentimeter weit über den Weg. Schauen wir uns also die von dem Verein genannte Quelle [6] an, ob dieser zu trauen ist:

[6] z.B. BGHZ 81, 199, ausführlich dazu auch: Krahn-Zembol, „Deutschland: Produkthaftungsrisiken bei EMF-emittierenden Anlagen und Geräten“, Produkthaftpflicht international 6/93, Seite 204 bis 210.

Ein Link fehlt, schade. "BGHZ 81, 199" sieht aber immerhin stark nach dem Aktenzeichen eines BGH-Urteils aus. Also gut, googeln wir danach eben selbst.

Meine Suche am 28. März 2023 führte zu 17 Treffern. Angeführt wird die Trefferliste nicht vom BGH, sondern von Diagnose-Funk. Seltsam. Doch was dann kommt ist verstörend: Die 16 weiteren Treffer führen ausnahmslos zu ausländischen Websites, die allesamt das gleiche Sniplet zeigen! Offensichtlich wurde der Diagnose-Funk-Beitrag an Gesinnungsfreunde in aller Welt verteilt, 16 haben zugegriffen und die Story mit Hilfe von Google-Translator in ihrer Landessprache kolportiert. Die "elektrosensible" Schwedin Mona Nilsson (Strålskyddsstiftelsen) spielte bei der Verteilung eine tragende Rolle. Auffällig auch, die Trefferliste zeigt keine einzige seriöse Quelle, z.B. eines der Justizportale, welche die Leitsätze wichtiger Urteile verbreiten. Ganz zu Schweigen von einem Treffer, der zum BGH führt.

Das ist ein unerwarteter Fehlschlag. Die Suche führte mich nicht wie erwartet zum BGH, sondern tief in den Sumpf der gut vernetzten internationalen Anti-Mobilfunk-Szene.

Was nun?

Quelle [6] nennt noch die Zeitschrift "Produkthaftpflicht international", Anwalt Krahn-Zembol soll dort (Ausgabe 6/93) irgendetwas über das BGH-Urteil geschrieben haben. Ist vielleicht diese Spur ergiebiger?

Nein, diese Spur führt buchstäblich ins Nichts. Denn die Zeitschrift "Produkthaftpflicht international", herausgegeben von der "Kölnische Rückversicherungs-Gesellschaft AG", erschien zwar ab 1982, doch 1993 wurde sie eingestellt. Was immer auch Krahn-Zembol in dem Blatt über das BGH-Urteil geschrieben haben mag, es lagert bestenfalls noch im Keller einer Bibliothek, Tante Google jedenfalls weiß von Krahn-Zembols Werk auch nur das, was Diagnose-Funk unter Quelle [6] ausgeplaudert hat.

Warum nur serviert uns der Stuttgarter Verein eine Quelle, die so trocken ist wie das Tal des Todes in Kalifornien?

Stopp, Moment mal!

Wenn Krahn-Zembol schon 1993 das verschollene BGH-Urteil "BGHZ 81, 199" zum Thema hatte, dann muss das Urteil noch älter sein. Auf der Website des BGH konnte ich auf die Schnelle nichts finden, was einem die Systematik der Aktenzeichen von BGH-Urteilen näher bringt. Und in Karlsruhe anrufen schied wegen der Uhrzeit aus. Aber ChatGPT musste noch wach sein. Also befragte ich dieses Orakel, wohl wissend, dass seine Antwort nur mit Vorbehalt zu verwerten ist.

Frage: Wenn in Deutschland ein BGH-Urteil die Nummer BGHZ 81/199 hat, bedeutet dann 81 das Jahr 1981?

ChatGPT: Nein, die Nummer "BGHZ 81/199" bedeutet nicht, dass das Urteil im Jahr 1981 gefällt wurde. Die Abkürzung "BGHZ" steht für "Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen" und bezieht sich auf eine bestimmte Reihe von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH).

Die Nummer "81" bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Nummerierung innerhalb dieser Reihe von Entscheidungen und gibt an, dass es sich um die 81. Entscheidung in dieser Reihe handelt. Die Nummer "199" steht für das Jahr, in dem das Urteil gefällt wurde, nämlich 1992. Die vollständige Nummer "BGHZ 81/199" gibt also an, dass es sich um die 81. Entscheidung in der Reihe der Entscheidungen des BGH in Zivilsachen handelt und dass das Urteil im Jahr 1992 gefällt wurde.

Wie ChatGPT von 199 auf 1992 schließen kann ist mir zwar schleierhaft, aber es passt, denn 1992 ist älter als 1993. Und damit ist auch klar, warum ich das Urteil auf der Website des BGH nicht aufstöbern konnte, online sind dort erst Urteile ab dem Jahr 2000 einzusehen. Wer auf ältere Urteile einen Blick werfen möchte, muss beim BGH einen Satz Kopien bestellen und bezahlen.

Und was sagt uns das jetzt?

Mitte 1992 begann in Deutschland mit GSM 900 der Regelbetrieb des 2G-Mobilfunks, besagtes Urteil des BGH kann daher in keinen Zusammenhang dazu stehen. Erst recht nicht mit der 26. BImSchV. Denn diese Verordnung trat erst zum 1. Januar 1997 in Kraft und gab Deutschland erstmals eine Regelung zum Schutz vor elektromagnetischen Feldern, die verbindliche Vorgaben insbesondere für den Gesundheitsschutz machte. Um beurteilen zu können, ob das 30 Jahre alte BGH-Urteil heute überhaupt noch irgendeine Relevanz hat, ist Einsichtnahme vonnöten. Der Aufwand dafür ist mir die Sache jedoch nicht wert.

Krahn-Zembol kennt anscheinend den Wortlaut des Urteils. Da er sich als Alarmist gibt, der Sachverhalte verdreht (siehe Startposting), traue ich ihm jedoch nicht. Auch deshalb nicht, weil er in dem fragwürdigen Szene-Blatt UMG publiziert. Und zuletzt deshalb nicht, weil sich im www Belege dafür finden, dass er mit seiner Rechtsauffassung zuweilen durchaus auf die Gegenfahrbahn gerät. So reichte er 2001 Verfassungsbeschwerde ein, um klären zu lassen, ob der Verordnungsgeber die geltenden Immissionsgrenzwerte zum Schutz vor hypothetischen Gefährdungen verschärfen muss und unter welchen Voraussetzungen die Gerichte verpflichtet sind, Beweis über die Behauptung zu erheben, die geltenden Grenzwerte seien angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Gefährlichkeit von Immissionen überholt. Das Bundesverfassungsgericht ließ seine Beschwerde begründet erst gar nicht zur Verhandlung zu. Krahn-Zembol hatte seinerzeit eine Pechsträhne, denn 2002 reichte er als Rechtsvertreter eines überzeugten Elektrosensiblen Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein, der diese 2007 jedoch einstimmig für unzulässig erklärte. Um bis zum EGMR zu kommen, musste der streitbare Anwalt mit dem Fall zuerst vor einem Verwaltungsgericht den Kürzeren ziehen, dann vor einem Oberverwaltungsgericht scheitern und zuletzt vor dem Bundesverfassungsgericht.

Hintergrund
Bürgerliches Gesetzbuch / § 823 Schadensersatzpflicht
Krahn-Zembols Fußabdruck im IZgMF-Forum
Schweiz: Wer trägt das Risiko der Gesundheitsschäden durch die 5G-Technologie?

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