Salzburgleitung: Auszüge aus der Urteilsbegründung des BVwG (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Montag, 11.03.2019, 19:40 (vor 2085 Tagen)

Das Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich hat am 26. Februar 2019 entschieden (Aktenzeichen W155 2120762-1/478E), dass die "Salzburgleitung" gebaut werden darf. Der 618 Seiten umfassende Entscheid setzt sich in der umfassendene Urteilsbegründung mit sämtlichen Einwänden der Beschwerdeführer auseinander. Einige Einwände und deren Wertung durch das Gericht haben bemerkenswerte Bedeutung auch für die allgemeine Elektrosmog-Debatte. Deshalb sollen sie in Auszügen in diesem Strang zur Sprache kommen.

Abkürzungsverzeichnis
BF - Beschwerdeführer
GA-BVwG - Ergänzungsgutachten für das BVwG
SV - Sachverständiger

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Kinderleukämie, Stand des Wissens

H. Lamarr @, München, Montag, 11.03.2019, 20:06 (vor 2085 Tagen) @ H. Lamarr

[...]
Die BF kritisieren in ihren Beschwerden, dass die von ihnen in das Verfahren eingebrachte Studie „Childhood leukemia and magnetic fields, a case-control study of childhood leukemia and residential power-frequency magnetic fields in Japan“ im Verfahren nicht entsprechend gewürdigt worden wäre.

Im GA-BVwG erläutert der SV Humanmedizin, dass es sich bei der besagten Studie um eine Fall-Kontroll-Studie handelt, die untersucht hat, ob ein Zusammenhang zwischen Kinder-Leukämie und Magnetfeldern in der Wohnumgebung in Großstadtgebieten besteht. Es handelt sich dabei um 312 Fälle und 603 Kontrollen. Dabei wurde ein erhöhtes Risiko für akute lymphoblastische Leukämie (ALL) und akute myeloische Leukämie für Kinder gefunden, deren Schlafzimmer ein Magnetfeld von 0,4 μT und mehr aufwies. Die Autoren sind der Ansicht, dass die Ergebnisse nicht alleine auf Bias zurückzuführen sind, sie könnten jedoch auf Zufall beruhen. Zum Zeitpunkt der Erstellung des GA-BVwG gab es speziell zu Leukämie im Kindesalter 89 epidemiologische Studien. Der SV Humanmedizin zitiert die aktuellste davon, eine bevölkerungsbasierte Fall-Kontroll-Studie zu Kinderleukämie und Abstand zu Hochspannungsfreileitungen in Kalifornien, wobei 9096 Fälle und 9096 Kontrollen untersucht wurden. Die Autoren schlussfolgern, dass ihre Studie das in anderen Studien beobachtete erhöhte Leukämie-Risiko für Kinder mit einer Wohnnähe von weniger als 50 m zu einer Hochspannungsfreileitung mit über 200 kV höchstens schwach unterstützt. Frühere Ergebnisse mit einem erhöhten Risiko bei einem Abstand größer als 50 m wurden nicht bestätigt.

Außerdem geht der SV Humanmedizin auf die groß angelegte Nachfolgestudie der bekannten Draper Studie „Residential distance at birth from overhead high-voltage powerlines: child-hood cancer risk in Britain 1962–2008“ (2014) ein, wonach frühere Daten, zB. von 1962 bis 1969 und 1970 bis 1979, zwar einen eindeutigen Risikoanstieg für kindliche Leukämie im Nahbereich von Höchstspannungsfreileitungen ergeben haben, sich nunmehr aber kein derartiger Risikoanstieg mehr in den neueren Daten zeigt (von 1990 bis 1999 oder von 2000 bis 2008). Fasst man alle Daten zusammen (1962 – 2008), so ist ebenfalls kein Risikoanstieg mehr ersichtlich. Die Autoren führen aus, dass magnetische Felder nun nicht mehr als alleinige oder maßgebliche Erklärung für die erhöhte Anzahl an Fälle an kindlicher Leukämie dienen können. Da sich die biophysikalischen Effekte während der Jahrzehnte nicht geändert haben, mutmaßen die Autoren, dass die Risikoabnahme auf eine Änderung in der Bevölkerungsstruktur, die im Nahbereich der Höchstspannungsleitungen lebt, zurückzuführen ist. Basierend auf den aktuellen Studienergebnissen sowie den Aussagen der WHO, der deutschen Strahlenschutzkommission und der SCENIHR - die den Stand des medizinischen Wissens wiedergeben - bleibt daher für den SV Humanmedizin die Schlussfolgerung aufrecht, dass die Evidenz bzw. der Beleg oder Beweis für gesundheitliche Beeinträchtigungen, abseits der bekannten, aufgrund der momentanen Wissenslage zu schwach ist, als dass anderweitige Überlegungen in die Begutachtung einfließen können. Der Vorhalt ist somit insgesamt unbegründet.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde in der von den BF vorgelegten Beilage 24 zur Verhandlungsschrift (Stellungnahme von Dr. Frentzel-Beyme) darauf hingewiesen, dass epidemiologische Studien eine Risikoerhöhung bei Kindern zwischen dem Einwirken magnetischer Felder und dem Auftreten von Leukämiefällen gefunden hätten. Dazu erklärte der SV Humanmedizin in seiner während der mündlichen Verhandlung verfassten Stellungnahme (Beilage 57 zur VH-Schrift), dass er derartiges auch nicht bestreitet. Aufgrund epidemiologischer Studien wurden niederfrequente magnetische Wechselfelder 2002 von der IARC auch als „möglicherweise kanzerogen“ eingestuft. Neuere Studien zeigen jedoch keine derartige Assoziation mehr oder eine Abnahme des Risikos im Vergleich zu früheren Ergebnissen.
[...]

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Stellungnahmen emeritierter Professoren: Weisheit mit Lücken

H. Lamarr @, München, Montag, 11.03.2019, 21:59 (vor 2085 Tagen) @ H. Lamarr

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde in der von den BF vorgelegten Beilage 24 zur Verhandlungsschrift (Stellungnahme von Dr. Frentzel-Beyme) darauf hingewiesen, dass epidemiologische Studien eine Risikoerhöhung bei Kindern zwischen dem Einwirken magnetischer Felder und dem Auftreten von Leukämiefällen gefunden hätten. Dazu erklärte der SV Humanmedizin in seiner während der mündlichen Verhandlung verfassten Stellungnahme (Beilage 57 zur VH-Schrift), dass er derartiges auch nicht bestreitet. Aufgrund epidemiologischer Studien wurden niederfrequente magnetische Wechselfelder 2002 von der IARC auch als „möglicherweise kanzerogen“ eingestuft. Neuere Studien zeigen jedoch keine derartige Assoziation mehr oder eine Abnahme des Risikos im Vergleich zu früheren Ergebnissen.

Ich finde diese Wertung des Gerichts ist ein schönes konkretes Beispiel dafür, dass emeritierte Professoren nicht unbedingt auf dem aktuellen Stand des Wissens seien müssen. Stellungnahmen emeritierter Professoren können kompetent sein, müssen es aber nicht. Je länger ein Ruhestand andauert, desto größer das Risiko. Besondere Vorsicht ist mMn nach angebracht, wenn ein Ruheständler bekanntermaßen Ergebnisoffenheit vermissen lässt, noch viel mehr, wenn er, wie etwa Prof. Klaus Buchner zudem nicht vom Fach ist. Der Epidemiologe Prof. em. Rainer Frentzel-Beyme wird in Kürze 80, er wurde 2003 in den Ruhestand versetzt.

Hintergrund
Prof. Dr. Rainer Frentzel-Beyme zum 75. Geburtstag

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– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Tags:
Risiko, Epidemiologie, Frentzel-Beyme, emeritiert, Ruhestand, Ergebnisoffenheit

"Reflex"-Studie liefert keinen ausreichenden Beleg

H. Lamarr @, München, Montag, 11.03.2019, 20:19 (vor 2085 Tagen) @ H. Lamarr

[...]
Zum Vorwurf, dass die Reflex-Studie, im Besonderen die Ergebnisse der Arbeitsgruppe Rüdiger von der Universitätsklinik Wien, im Verfahren nicht entsprechend gewürdigt worden wären.

Die sogenannte Reflex-Studie liefert keinen ausreichenden Beleg für einen Zusammenhang zwischen EMF und Gesundheitsgefährdung und ändert daher nichts an der zusammenfassenden Beurteilung, dass weder durch das elektrische noch durch das magnetische Feld der geplanten 380 kV-Leitung eine Gefahr für die Gesundheit der nächsten Anrainer zu befürchten ist und auch erhebliche Belästigungen auszuschließen sind.

Die BF kritisieren in ihren Beschwerden spezifisch, dass die Reflex-Studie und hier im Besonderen die Ergebnisse der Arbeitsgruppe Rüdiger von der Universitätsklinik Wien im Verfahren nicht entsprechend gewürdigt worden seien. Auch dieser Themenbereich wurde bereits sachverständigenseitig im behördlichen Verfahren bearbeitet. Der SV Humanmedizin erläutert dazu im GA-BVwG, dass der Forschungsverbund REFLEX innerhalb des 5. EU-Rahmenprogramms die biologischen Wirkungen nieder- und hochfrequenter Felder in zahlreichen in vitro Studien, dh. an verschiedenen Zellkulturen, untersucht hat. Eine der insgesamt 11 Arbeitsgruppen (AG Rüdiger von der Universitätsklinik Wien) untersuchte mögliche genotoxische Effekte unterhalb der Grenzwerte (100 μT). Dabei wurden bei einer dauerhaften Befeldung in menschlichen Fibroblasten keine Erbgutschädigenden (genotoxischen) Effekte festgestellt. Wurden jedoch Expositionsszenarien gewählt, bei denen das Feld in unterschiedlichen Abständen bzw. mit unterschiedlicher Dauer an oder ausgeschaltet wurde, konnte die Arbeitsgruppe um Rüdiger in mehreren dieser Szenarien Schädigungen des Erbguts in Form von DNA-Strangbrüchen mit Hilfe des alkalischen und neutralen COMET-Assays beobachten. Der COMET-Assay ist eine etablierte, empfindliche Methode zum Nachweis von DNA-Schäden.

Abgesehen davon, dass die Belastbarkeit der Daten nicht gänzlich gegeben ist, da die Verlässlichkeit der gewählten Schadensabschätzung per Auge und die Verlässlichkeit des selbst definierten Tailfaktors zu hinterfragen sind, können die Ergebnisse durch ähnliche Studien nicht bzw. nicht zweifelsfrei bestätigt werden. Somit hält der SV Humanmedizin fest, dass auch unter Berücksichtigung der Reflex-Studie der Arbeitsgruppe Rüdiger und anderer ähnlicher Studien seine Schlussfolgerung aufrecht bleibt, dass die Evidenz bzw. der Beleg oder Beweis für gesundheitliche Beeinträchtigungen, abseits der bekannten, aufgrund der momentanen Wissenslage zu schwach ist, als dass anderweitige Überlegungen in die Begutachtung einfließen können.

Dass die Reflex-Studie, wie von den BF vorgeworfen nicht entsprechend gewürdigt worden sei, ergibt sich vor dem Hintergrund der mehrfachen fachbereichsbezogenen Prüfung nicht.
[...]

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Wissenschaft, Reflex, Wien, Rüdiger, Comet-Assay, Fibroblasten

Erwähnung von Gigaherz-Jakob im Urteil

H. Lamarr @, München, Montag, 11.03.2019, 20:28 (vor 2085 Tagen) @ H. Lamarr

Weder Hans-U. Jakob noch sein Verein gigaherz.ch werden in dem Urteil erwähnt. Dabei gab sich der Schweizer alle Mühe, die Österreicher gegen die Salzburgleitung zu mobilisieren.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
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Volle Rehabilitation des Sachverständigen Jungwirth

H. Lamarr @, München, Montag, 11.03.2019, 21:03 (vor 2085 Tagen) @ H. Lamarr

Am 23.08.2017 hieß es im IZgMF-Forum:

Es bahnt sich ein bizarres Schauspiel an: Die Stromgegner lassen eine Expertenmeinung nur soweit gelten, solange sich diese Meinung mit der ihren deckt. Da "echte" Experten den Stromgegnern die gewünschte Meinung nicht liefern, weichen die Gegner auf Pseudoexperten und verblasste "Titelträger" aus Deutschland aus. Weber fungiert in diesem Schauspiel als Sprachrohr der Stromgegner.

Anlass war ein tendenziöser Artikel von Wolfgang Weber in der österreichischen Boulevardzeitung "Krone" über den Sachverständigen Jungwirth. Dem Artikel zufolge äußerten sich die Deutschen Elektrosmog-Granden Adlkofer, Frentzel-Beyme und Hecht abfällig über die Fachkompetenz des Sachverständigen. Die nach jedem Strohhalm greifenden Beschwerdeführer brachten diese Zweifel prompt in die Verhandlung mit ein. Das BVwG rügte diesen untauglichen Versuch einer Entwertung in seiner Urteilsbegründung ungewöhnlich scharf:

[...]
Zur behaupteten Befangenheit und/oder mangelnden Fachkunde des SV Humanmedizin


Die Befangenheitsvorwürfe gegenüber dem SV Humanmedizin (Dr. Jungwirth) beziehen sich im Wesentlichen auf seine fachkundlichen Ausführungen zu den Auswirkungen des Starkstromleitungsvorhabens auf die Gesundheit. Der SV gehe von diversen Prämissen aus, die eindeutig dem Stand der medizinischen Wissenschaften widersprechen würden.

Wie bereits im Rahmen der Auseinandersetzung mit den widerstreitenden gutachterlichen Stellungnahmen zum Fachbereich Humanmedizin aufgezeigt, wird von Seiten des SV im Rahmen des Beweisfragenkataloges zu den Beschwerdevorbringen in Bezug auf das bisherige Verfahrensergebnis und schließlich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu den wiederholt aufgeworfenen Themen Stellung bezogen und umfassend begründet, warum in Abstimmung mit anderen relevanten Fachbereichen keine Gesundheitsgefährdung gegeben ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Punkt Feststellungen/Beweiswürdigung zum Fachbereich Humanmedizin wird verwiesen.

Im Wesentlichen wird seitens der BF die Fachkompetenz bemängelt, die auch zu einer Strafanzeige gegen den SV führte. Eine Strafanzeige stellt grundsätzlich keinen Grund dar, an der fachlichen Befähigung des SV zu zweifeln, noch, eine Befangenheit daraus abzuleiten. Das Strafverfahren ist in der Zwischenzeit eingestellt. Die BF 62 gründet ihren Befangenheitsvorwurf in Wahrheit auf das Vorliegen einer ihr nicht genehmen anderen fachlichen Meinung.
[...]

Obwohl sie namentlich nicht genannt werden, stehen die drei greisen deutschen Jungwirth-Kritiker jetzt ebenso als begossene Pudel da wie Beschwerdeführer 62.

[Admin: Identität des BF 62 nachträglich gelöscht am 11.03.19, 23:50 Uhr]

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– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Tags:
Klage, Recht, Entwertung, Weber, Sprachrohr, Befangenheit, Salzburgleitung, Boulevardzeitung, Jungwirth, Strafanzeig

Volle Rehabilitation des Sachverständigen Jungwirth

Alexander Lerchl @, Montag, 11.03.2019, 22:06 (vor 2085 Tagen) @ H. Lamarr

Obwohl sie namentlich nicht genannt werden, stehen die drei greisen deutschen Jungwirth-Kritiker jetzt ebenso als begossene Pudel da wie Beschwerdeführer 62 (eine Bürgerinitiative aus Bad-Vigaun).

Ist 62 nicht Herr Hecht?

Hier: Seite 216

Und weiter kann man dort lesen:
"Die Stellungnahmen der Privatgutachter Adlkofer, Frentzel-Beyme und Hecht enthalten allgemeine Ausführungen und Wiederholungen zu Fragestellungen die im behördlichen Verfahren bereits umfassend gewürdigt worden sind. Allen drei Stellungnahmen fehlt über weite Abschnitte der konkrete Projektbezug zur 380 kV-Salzburgleitung. Der Stellungnahme Adlkofer kann keine gutachterliche Beweiskraft zukommen. Es fehlt schon ein Befund und damit jede Zuordnungs- und Kontrollmöglichkeit zwischen fachlichen Aussagen und dem konkreten Projekt. Die Autoren führen sehr ausführlich ihre Ablehnung von internationalen Gremien aus und widmen sich ihrer wertenden Kritik am SV Humanmedizin (zB. Adlkofer: „warum dieser unbedarfte Laie mit dem Gutachten beauftragt wurde“, die Vorgangsweise des SV sei ein „Skandal“, die Beurteilung sei aus bürokratischer Sicht zustande gekommen), gehen aber nicht ausreichend auf das Projekt selbst ein."
:-) :yes: ;-) :wink:
Watsch.

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"Ein Esoteriker kann in fünf Minuten mehr Unsinn behaupten, als ein Wissenschaftler in seinem ganzen Leben widerlegen kann." Vince Ebert

Wer ist Beschwereführer BF 62?

H. Lamarr @, München, Montag, 11.03.2019, 23:54 (vor 2085 Tagen) @ Alexander Lerchl

Obwohl sie namentlich nicht genannt werden, stehen die drei greisen deutschen Jungwirth-Kritiker jetzt ebenso als begossene Pudel da wie Beschwerdeführer 62 (eine Bürgerinitiative aus Bad-Vigaun).

Ist 62 nicht Herr Hecht?

Hier: Seite 216

Also, Herr Hecht ist ganz bestimmt nicht Beschwerdeführer BF 62 – auch wenn es dort steht. Auf derselben Seite steht auch ...

Dr. Adlkofer (in der Folge: Adlkofler) ...

... was sicherlich ebenso wenig beabsichtigt ist.

Ich liege mit meiner Behauptung BF 62 sei die "Bürgerinitiative aus Bad-Vigaun" aber ebenfalls daneben und konnte das soeben selbst nicht mehr rekonstruieren. Deshalb habe ich den Hinweis auf die BI im Originalposting nachträglich gelöscht, um die BI nicht ungerechtfertigt zu beschuldigen.

Das Problem mit BF 62 ist mMn, dass dieser zu Beginn des Dokuments (ab Seite 2) und später in der "Übersicht aller Beschwerdeführer" ab Seite 12 nicht unmissverständlich benannt ist. Momentan sieht es eher danach aus, dass BF 62 "BI Köck-Adnet (Franz Köck)" ist.

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Verdacht der "Kompetenzinitiative" gegen SCENIHR

H. Lamarr @, München, Freitag, 15.03.2019, 22:04 (vor 2081 Tagen) @ H. Lamarr

In der Auseinandersetzung um die Salzburgleitung bedienten sich die Freileitungsgegner sogar der sogenannten Kompetenzinitiative, ein 2007 von dem emeritierten Literaturprofessor Karl Richter gegründeter Verein, in dem sich bevorzugt Mobilfunkgegner mit kommerziellen Absichten und verrentete Akademiker irrelevanter Fachrichtungen ein Stelldichein geben. Das konnte also nicht gut gehen. Und es ging auch nicht gut. Auszug aus dem Gerichtsentscheid:

[...] Auf die Frage der BF 62, auf welche Quellen sich der Sachverständige hinsichtlich der Unbedenklichkeit von elektromagnetischen Feldern beziehen würde, erklärte der SV Humanmedizin, dass er sich auf den momentanen Wissensstand und die Einschätzung relevanter Institutionen bezieht, gestützt auf die fachgutachterlichen Ausführungen des SV Elektrotechnik, die fachliche Expertise der deutschen Strahlenschutzkommission vom April 2011, auf die Ausführungen der WHO sowie auf das Fachgremium der Europäischen Kommission (SCENIHR). Diesbezüglich werfen die BF dem SV vor, dass SCENIHR eine Initiative sei, die „reines Lobbying“ darstelle.

Mit der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Beilage 27 versuchten die BF Beweise für die Einseitigkeit und Industriefreundlichkeit der SCENIHR vorzulegen, welche von der Kompetenzinitiative zum Schutz von Mensch, Umwelt und Demokratie e.V. vom 18.08.2014 erhoben wurden. Dem entgegnete der SV Humanmedizin schlüssig und nachvollziehbar in der während der mündlichen Verhandlung verfassten Stellungnahme (Beilage 57), dass aus dem vorgelegten Schreiben nicht ersichtlich ist, dass der Verdacht der Kompetenzinitiative zutrifft. Die SCENIHR bearbeitet viele Themenfelder - nicht nur EMF - und ermöglicht Experten, sich zu diversen Themenbereichen zu melden. Der SV Humanmedizin beurteilte die Erarbeitung von Opinions durch die SCENIHR (bspw. zu möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch EMF) als durchaus transparent und nachvollziehbar. [...]

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EMF-Leitlinie (EuropaEM) als Mittel zum Zweck gescheitert

H. Lamarr @, München, Freitag, 15.03.2019, 22:24 (vor 2081 Tagen) @ H. Lamarr

Über die "EMF-Leitlinie" und ihre skandalträchtige Geburt wurde hier im Forum bereits viel geschrieben. Auch das Bundesamt für Strahlenschutz kann diesem Papier nicht viel abgewinnen. Dennoch versuchten Gegner der Salzburgleitung die EMF-Leitlinie für ihre Zwecke ins Gespräch zu bringen. Der Versuch scheiterte am Sachverständigen für Humanmedizin:

[...] Die BF 62 legten in der mündlichen Verhandlung eine Leitlinie der Europäische Akademie für Umweltmedizin e.V. (EUROPAEM) aus dem Jahr 2016 vor und bezeichneten diese als Stand des medizinischen Wissens. Dazu erläuterte der SV Humanmedizin, dass die EUROPAEM ein privater deutscher Verein ist, der seine Hauptaufgabe in der Etablierung einer klinischen Umweltmedizin sieht. Die 2016 veröffentlichte EMF-Leitlinie dient der Prävention, Diagnostik und Therapie EMF-bedingter Beschwerden und Krankheiten. Der Verein ist nicht Teil der AWMF online/das Portal der wissenschaftlichen Medizin (Arge der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften e.V.) und kann daher seiner Ansicht nach nicht als die medizinisch-wissenschaftliche Fachgesellschaft für diesen Bereich angesehen werden.

Auf Grund einiger wissenschaftlich nicht fundierter sowie ethisch fragwürdiger Aussagen aus der EMF-Leitlinie steht der SV Humanmedizin diesem Verein mit Skepsis gegenüber. Daher fand die Leitlinie keine Berücksichtigung bei seiner Beurteilung und zeigte keine Relevanz für das gegenständliche Verfahren. Diese Aussagen sind für das erkennende Gericht plausibel und nachvollziehbar. In der vorgelegten Beilage 26 zitierten die BF die Stellungnahme der Salzburger Landesregierung - vom 19.05.2017, 20001-GES/3354/87-2017, worin die EUROPAEM EMF Leitlinie 2016 - entgegen der Aussage des SV - als dem Stand der Wissenschaft entsprechend bezeichnet wird. In der Stellungnahme (Beilage 57 zur Verhandlungsschrift) erklärte der SV Humanmedizin zusätzlich zu den bereits in der Verhandlung getätigten Aussagen Folgendes: „Zur Anwendung von Leitlinien und Richtlinien im Allgemeinen ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, dass Richtlinien (wie z.B. ÖNORMEN, aber auch die ÖAL Richtlinien zur Beurteilung von Lärm) nur jene Bedeutung haben, die ihnen durch Gesetz (oder Verordnung) beigemessen werden.“

Zur behaupteten Vergleichbarkeit der EUROPAEM-Leitlinie mit dem österreichischen Lebensmittelbuch erwiderte der SV Humanmedizin, dass das österreichische Lebensmittelbuch seine gesetzliche Verankerung im § 76 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) findet und eine lange Tradition als „objektiviertes Sachverständigengutachten“ hat. Es stellt den Stand des hygienischen und technischen Wissens dar. Derartiges trifft auf die Leitlinie EMF der EUROPAEM nicht zu. Kein Gesetz und keine Verordnung verweisen auf die Leitlinie EMF der EUROPAEM. Daher müsse ein Sachverständiger die Anwendung dieser Richtlinie begründen. Dass die EMF Leitlinie im gegenständlichen Verfahren anzuwenden wäre, weil Dr. Oberfeld, Mitarbeiter der Landesamtsdirektion Salzburg, in einem Schreiben an die BF 62 auf diese Leitlinie verweist, ist für den SV Humanmedizin nicht ersichtlich. Er hielt zudem fest, dass es sich bei der EUROPAEM Leitlinie um keine Studie, sondern um eine Handlungsanleitung handelt, welche ua auf Grundlage des BioInitiative Reports verfasst wurde und aus fachlicher Sicht keine Relevanz für das gegenständliche Verfahren hat. Er wies darauf hin, dass Dr. Oberfeld selbst Mitautor der EUROPAEM-EMF Leitlinie ist und als Mitautor selbstverständlich bestätigt, dass diese den Stand der Wissenschaften darstellen würde. [...]

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Tags:
Filz, Oberfeld, Game over, Wissenschaft, Kritik, Verein, Sachverständiger, BioInitiative-Report, EMF-Leitlinie, Europaem

Dr. Gerd Oberfeld blieb unerhört

H. Lamarr @, München, Freitag, 15.03.2019, 22:56 (vor 2081 Tagen) @ H. Lamarr

Dr. med. univ. Gerd Oberfeld gehört zu den dienstältesten Mobilfunk- und Elektrosmoggegnern Österreichs. Kein Wunder also, dass ihn die Gegner der Salzburgleitung nur zu gerne als gerichtlich anerkannten Sachverständigen gehabt hätten. Doch der Mediziner hat etliche Flecken auf seiner Weste. Den auffälligsten verpasste er sich 2008 selbst mit einer Studie über ein Phantom. Was immer auch der Grund war, vor dem BVwG durfte Oberfeld jedenfalls nicht auftreten:

[...] Die BF monieren, dass ihrem Antrag im Behördenverfahren, Dr. Gerd Oberfeld zum umweltmedizinischen Amtssachverständigen zu bestellen, nicht stattgegeben wurde. Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 12 Abs. 2 UVP-G 2000 idF BGBl I Nr 14/2014 die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen im UVP-Genehmigungsverfahren auch ohne das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig ist. Diese Möglichkeit gilt entgegen den Ausführungen der BF grundsätzlich uneingeschränkt (siehe z.B. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G § 12 Rz 9), wobei stets auf eine effiziente Verfahrensführung Bedacht zu nehmen ist. Den Ausführungen der belangten Behörde auf S 505ff des Bescheides ist hier nicht entgegen zu treten und ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass überdies kein Rechtsanspruch einer Partei auf die Bestellung eines bestimmten Sachverständigen besteht (z.B. VwGH 20.12.1995, 94/12/0030).[...]

[...] Anträge zur Ladung von Zeugen (etwa Dr. Oberfeld zum Fachbereich Humanmedizin oder DDr. Schmidjell) wurden ohne Beweisthemen gestellt und zielen unzulässig darauf ab, durch Zeugenaussagen Sachverständigenbeweise zu ersetzen oder zu entkräften und waren daher abzuweisen. [...]

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Tags:
Oberfeld, Game over, Sachverständiger, Salzburgleitung

Elektrosensibilität? Kein Thema!

H. Lamarr @, München, Freitag, 15.03.2019, 23:42 (vor 2081 Tagen) @ H. Lamarr

Überzeugte Elektrosensible werden sich etwas ganz anderes erhofft haben als das, was der Sachverständige Humanmedizin dem Gericht gegenüber zu "Elektrosensitivität" sagte:

[...] Dazu hält der SV Humanmedizin in seiner Stellungnahme während der mündlichen Verhandlung (Beilage 57) fest, dass Elektrosensitivität mit dem gegenständlichen Projekt nichts zu tun hat. Elektrosensitivität ist wissenschaftlich nicht anerkannt, da sie sich in Doppelblindversuchen nicht bestätigen lässt. Die SCENIHR führt dazu aus, dass bestehende Studien keine überzeugenden Hinweise auf eine kausale Beziehung zwischen niederfrequenten elektrischen und magnetischen Feldern und selbst gemeldeten Symptomen liefern. [...]

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Tags:
EHS, Kausalzusammenhang, SCENIHR, Elektrochonder

BVwG tadelt Polemik gegen Sachverständigen

H. Lamarr @, München, Freitag, 15.03.2019, 23:54 (vor 2081 Tagen) @ H. Lamarr

Wer hier regelmäßig mitliest kennt sie gut, die substanzlosen polemischen Angriffe einiger Mobilfunk- und Elektrosmoggegner auf ihre Widersacher. Auch einige Freileitungsgegner sowie deren Helfer aus Deutschland glaubten auf diese Weise den Sachverständigen Humanmedizin aus dem Weg räumen zu können. Das BVwG fand dafür passende Worte:

[...] Zusammenfassend wird darauf hingewiesen, dass die Vorbringen der BF, die wiederholt die Grenzen sachlicher Auseinandersetzung grob überschreiten und sich in bloßen Vorwürfen erschöpfen, ohne jede nähere Begründung, nicht geeignet sind, die fachgutachterlichen Ausführungen des SV Humanmedizin, die sämtlichen an Befund und Gutachten zu stellenden methodischen und inhaltlichen Anforderungen vollständig und in einem besonderen Grad an Detailliertheit erfüllen, fundiert entgegenzutreten. Der erkennende Senat übersieht auch hier nicht die besondere Emotionsbehaftung des hier in Rede stehenden Fachbereichs. Dies vermag jedoch die BF nicht davon zu entbinden, die Unschlüssigkeit der gutachterlichen Bewertung fundiert zu begründen und dieser mit zumindest auf fachlicher Ebene angesiedelten Argumenten entgegenzutreten.

Auf einsichtige Argumentation ist der SV Humanmedizin über ergänzendes Befragen in der mündlichen Verhandlung, ungeachtet der wiederholten Untergriffigkeiten, vollständig eingegangen (vgl. etwa ON 272 S 77f).

Die nachvollziehbaren Schlussforderungen des SV Humanmedizin, die einen besonderen Grad an Genauigkeit und Schlüssigkeit erreichen, konnten daher den Feststellungen entsprechend zu Grunde gelegt werden. Anhaltpunkte, wonach sich diese als verfehlt darstellten und einer Bewertung des gegenständlichen Vorhabens als umweltverträglich damit entgegenständen ergaben sich im abgeführten Beweisverfahren nicht. Dem bloßen Vorwurf mangelnder fachlicher Eignung ohne jede Substantiierung war nicht weiter zu folgen [...].

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Sachverständiger findet Kompetenzdefizite bei Karl Hecht

H. Lamarr @, München, Samstag, 16.03.2019, 00:33 (vor 2081 Tagen) @ H. Lamarr

Wenn die Ex-Professoren Rainer Frentzel-Beyme und Karl Hecht vom Olymp der Mobilfunkgegner zu ihren laienhaften Anhängern sprechen, sind diese, egal ob Dilettanten oder fachfremde Akademiker, voll der Andacht. Die sogenannte Kompetenzinitiative bückte sich kürzlich sogar mit einer Wortwahl, versucht sie doch Laien ein belangloses Papier des 95-Jährigen Hecht euphemistisch maßlos übertrieben als "Forschungsbericht" zu verkaufen. Der vom BVwG bestellte Sachverständige Humanmedizin hingegen war von den beiden alten Ex-Professoren nicht beeindruckt, er zeigte ihnen kühl und gelassen ihre Grenzen auf. Für Karl Hecht gerät dies zum Fiasko:

[...] Der SV Humanmedizin entgegnet der Stellungnahme von Frentzel-Beyme bereits in der mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Argumenten in seiner Stellungnahme und der dort zitierten Literatur. Diese Argumente gelten auch für die ergänzende Stellungnahme von Frentzel-Beyme, wobei nach Aussage des SV Humanmedizin – den Bradfort-Hill-Kriterien folgend – für einen kausalen Ursachenzusammenhang von EMF und Krebserkrankungen jedenfalls mehr gesicherte Erkenntnisse – die nicht vorliegen - als nur epidemiologische Daten erforderlich sind. Epidemiologischen Daten zeigen für einen derartigen kausalen Zusammenhang keine denklogisch konsistente und eindeutige Entwicklung.

Bezüglich der Ausführungen von Hecht ist ausführen, dass diese weder begründet darlegen noch eine Beweisführung beinhalten, dass Elektrohypersensibilität durch real gegebene Feldexpositionen verursacht wird und nicht lediglich auf subjektive Bedingungen im Erleben der sich als elektrohypersensibel bezeichnenden Personen zurückzuführen ist. Dementsprechend ist auch das von Hecht genannte Projekt „Nemesis“ nicht beurteilungsrelevant. In diesem Projekt geht es um Menschen, die sich selber als „elektrosensibel“ bezeichnen, also behaupten, durch elektromagnetische Felder belästigt und in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt zu sein. Einen Beweis, dass derartige Befindlichkeitsstörungen tatsächlich auf die Einwirkung von elektrischen und magnetischen Feldern zurückzuführen sind, wurde nicht vorgelegt. Daher ist unter Berücksichtigung des in der Gewerbeordnung normierten Beurteilungsmaßstabs eines gesunden, normal empfindenden Kindes und eines gesunden, normal empfindenden Erwachsenen der Einwand nicht weiter zu verfolgen (im Übrigen siehe Ausführungen oben S 198 bzw. VH-Schrift, Beilage 57).

Bezüglich der Behauptung von Hecht, dass derjenige, der die athermische/biologische Wirkung leugnet, nicht auf dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis sei, ist der Verweis des SV Humanmedizin auf die Schlussfolgerung der WHO, wonach eine athermische/biologische Wirkung bis jetzt unbekannt ist (GA-BVwG S 29), zu entgegnen. Zum Vergleich der elektrischen und magnetischen 50 Hz-Felder mit ionisierender Strahlung, wie ihn Hecht vornimmt, gibt es keinen Anhaltspunkt für die Zulässigkeit eines solchen Vergleiches und wird von Hecht auch nicht begründet. Aus dem GA-BVwG geht hervor, dass der SV Humanmedizin beim gegenständlichen 50 Hz Feld die elektrischen und magnetischen Felder getrennt behandelt. Es gibt keinen Anhaltspunkt und auch keinen Beweis, wonach bei 50 Hz Wechselfeldern thermische Effekte zu berücksichtigen wären. Hiezu fehlt es insbesondere auch an einer Begründung in den Ausführungen von Hecht. Der SV für Humanmedizin legt dar, dass hohe elektrische und magnetische Felder in der Lage sind auf den menschlichen Körper einzuwirken, wobei es sich hierbei jedenfalls um keine thermischen Effekte handelt (GA-BVwG S 22, S 75). Aufgrund der gewählten Abstände zwischen den Leiterseilen und dem Boden und zwischen den Leiterseilen und den nächsten Anrainern kann es zu keinen relevanten Einwirkungen durch elektrische und magnetische Felder kommen. Da im Bereich der 50 Hz Starkstromleitung keine thermischen Effekte möglich sind, sind auch athermische Effekte nicht beurteilungsrelevant. Darüber hinaus fällt auf, dass Hecht in seiner Stellungnahme Werte und Auswirkungen von Mobilfunkmasten heranzieht (hochfrequente Felder über 100 kHz), und diese nicht auf das vorliegende Projekt übertragbar sind. [...]

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Tags:
Befindlichkeitsstörung, Kausalzusammenhang, Kompetenz, Hecht, Kompetenzgefälle, Nemesis, Epidemiologe

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