Ravensburg: 30-Meter-Mast neben Apotheke - schrecklich (Allgemein)

Gast, Freitag, 20.02.2015, 10:30 (vor 3601 Tagen)

Auszug aus schwäbische.de vom 19.02.2015:

Michael Hoffbauer ist besorgt. Der Sprecher der Interessensgruppe Mobilfunk Ravensburg-Weststadt fürchtet, dass der Alptraum vieler Weststadtbewohner doch noch Wirklichkeit werden könnte: ein 30 Meter hoher Handymast neben der Hochberg-Apotheke an der Ravensburger Straße.

2011 hatte er mehr als 1600 Unterschriften gegen das Vorhaben der Deutsche Funkturm gesammelt, die einen seit 1988 bestehenden Richtfunkmast durch eine moderne (und eben bedeutend höhere) Mobilfunkanlage ersetzen will. Die Stadt Ravensburg verweigerte daraufhin die Zustimmung und wurde deshalb von der Deutschen Funkturm, einer Telekom-Tochter, verklagt. In erster Instanz gewann die Stadt 2012 zwar vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen, eine Berufung wurde jedoch zugelassen.

[Hintergrund: 2010 Ravensburg stimmt neuen Masten zu]

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Schwäbische, Außenseiter, Selbstdarsteller, Blüher, Agenda Arbeitskreis Mobilfunk Ravensburg, Hoffbauer

Ravensburg: 30-Meter-Mast neben Apotheke - schrecklich

Gast, Samstag, 06.06.2015, 08:24 (vor 3495 Tagen) @ Gast

Gemeinde Ravensburg hat die Genehmigung verweigert. Der Betreiber ging vor Gericht. In der ersten Instanz verlor er, ging aber in Berufung. Das Verwaltungsgericht Mannheim ordnete einen Vor-Ort-Termin an. Der Funkmastgegner bittet um Präsenz vieler Mitstreiter

Handymastgegner Hoffbauer hofft, dass zur öffentlichen Verhandlung möglichst viele Menschen kommen. „Es ist jedoch eine Gerichtsverhandlung und ein dementsprechendes Verhalten Voraussetzung.“ Sprich: Von Unmutsäußerungen sollten die Gegner Abstand nehmen.

und die Schwäbische.de bitte zum Dialog

Wohnen Sie in der Weststadt? Hätten Sie dort gerne besseren Mobilfunkempfang oder sind Sie gegen den 30 Meter hohen Mast? Reden Sie mit auf unserer Facebook-Seite Schwaebische.de/Oberschwaben

Agenda-Sprechter-Vertreter
Agenda-Arbeitskreis Mobilfunk, Blüher Wolfgang, Michael Hoffbauer

Tags:
Klage, Druck, Steuerverschwendung, Blüher, Ravensburg, Facebook

Ravensburg muss 30-Meter-Mast neben Apotheke zulassen

H. Lamarr @, München, Samstag, 06.06.2015, 17:46 (vor 3495 Tagen) @ Gast

Gemeinde Ravensburg hat die Genehmigung verweigert. Der Betreiber ging vor Gericht. In der ersten Instanz verlor er, ging aber in Berufung. Das Verwaltungsgericht Mannheim ordnete einen Vor-Ort-Termin an. Der Funkmastgegner bittet um Präsenz vieler Mitstreiter

Ravensburg - Stadt muss Baugenehmigung für Mobilfunkstation mit 30 m hohem Funkmast an der Hochbergstraße erteilen

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.06.2015 zum Urteil 8 S 634/13 vom 02.06.2015

Die Stadt Ravensburg (Beklagte) ist verpflichtet, der DFMG Deutsche Funkturm GmbH (Klägerin) eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Sende- und Empfangsstation für Mobilfunk mit einem 30 m hohen Funkmast (Vorhaben) auf dem Grundstück Hochbergstraße 2 in der Ravensburger Weststadt in der Fassung geänderter Bauvorlagen vom 21. Januar 2015 zu erteilen. Hinsichtlich früherer Bauvorlagen ist die Ablehnung des Bauantrags jedoch rechtmäßig. Das hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) am 02.06.15 verkündeten Urteil entschieden und ein klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24.10.2012 geändert. Damit hatte die Berufung der Klägerin weitgehend Erfolg.

Bei der Verkündung des Urteils führte der Senatsvorsitzende zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für ihr Vorhaben in der Fassung geänderter Bauvorlagen vom 21.01.2015. Diesem Vorhaben stünden keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Das Vorhaben widerspreche zwar dem Bebauungsplan "Weststadt Hochberg I (nördlicher Teil)" der Beklagten vom 30.09.1968. Denn dieser setze für das Baugrundstück eine Fläche für den Gemeinbedarf ("Ortsvermittlungsstelle Post") fest. Damit sei das gewerbliche Vorhaben der Klägerin nicht vereinbar. Die Klägerin habe aber einen Rechtsanspruch auf Befreiung von dieser Festsetzung. Die Voraussetzungen dafür seien erfüllt. Das Vorhaben berühre keine Grundzüge der Planung im Plangebiet "Weststadt Hochberg I (nördlicher Teil)" und Gründe des Wohls der Allgemeinheit, und zwar die ausreichende Versorgung mit Mobilfunkleistungen, erforderten die Befreiung. Schließlich sei die Abweichung vom Bebauungsplan auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Das Vorhaben erzeuge insbesondere keine städtebaulichen Spannungen, die nur im Wege einer planerischen Abwägung durch die Gemeinde zu bewältigen wären. Unzumutbare Nachteile für die Nachbarschaft - auch außerhalb des Plangebiets - insbesondere durch schädliche Umwelteinwirkungen seien nicht zu erwarten; einschlägige immissionsschutzrechtliche Anforderungen seien gewahrt. Bei dieser Sachlage stehe die Erteilung einer Befreiung zwar grundsätzlich im Ermessen der Baurechtsbehörde. Gesichtspunkte, die eine Ablehnung der Befreiung aus sonstigen Gründen ermessensfehlerfrei rechtfertigen könnten, seien jedoch nicht ersichtlich. Das Ermessen der Behörde sei daher - im Sinne eines Rechtsanspruchs der Klägerin auf die Befreiung - "auf Null reduziert".

Das nach Maßgabe der Bauvorlagen vom 21.01.2015 geringfügig geänderte Vorhaben (Verzicht auf zwei plattformartige Bühnen an der Mastspitze) sei auch mit den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über Abstandsflächen vereinbar. In der Fassung früherer Bauvorlagen (mit den plattformartigen Bühnen an der Mastspitze) seien diese Vorschriften allerdings nicht eingehalten, weshalb das Verwaltungsgericht die Klage insoweit im Ergebnis zu Recht abgewiesen habe. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hätten daher die Klägerin ein Sechstel und die Beklagte fünf Sechstel zu tragen.

Das vollständige Urteil mit Gründen wird den Beteiligten schriftlich zugestellt.

Der VGH hat die Revision nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 8 S 634/13).

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Tags:
Baurecht, Baugenehmigung, Bauantrag

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