Hans-Ueli vor deutschen Gerichten (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Sonntag, 01.08.2010, 21:55 (vor 5009 Tagen) @ H. Lamarr

Mit einer ausgeteilten Beleidigung mag sich eine empfangene Beleidigung gefühlsmäßig wettmachen lassen, rechtens ist so eine Replik jedoch nicht ...

Hans Ulrich Jakob kokettiert ja gerne damit, er könne nach Herzenslust auch Deutsche in Deutschland beleidigen. Er wähnt sich sicher in der Schweiz. Eine jüngste und viel diskutierte Rechtsentwicklung könnte ihn dennoch demnächst vor einen deutschen Kadi bringen.

Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung

Die deutschen Gerichte sind für eine Klage wegen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch einen im Internet abrufbaren Artikel international zuständig, wenn der Artikel deutliche Bezüge nach Deutschland aufweist.

Der in Deutschland wohnhafte Kläger nimmt die Verlegerin der Tageszeitung "The New York Times" sowie den in New York ansässigen Autor eines am 12. Juni 2001 in den Internetauftritt der Zeitung eingestellten und dort im "Online-Archiv" zum Abruf bereit gehaltenen Artikels, durch den sich der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, auf Unterlassung in Anspruch. Beide Vorinstanzen haben die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint und die Klage deshalb als unzulässig abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Tags:
Unterlassung


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